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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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aus passivem Erwerb entfallen. Bei der dazu notwendigen Aufteilung der<br />

Steuern ist folgendermaßen zu verfahren:<br />

1. Sind im Ausland bestimmte Einkünfte freigestellt, begünstigt oder erhöht<br />

besteuert worden, so ist hinsichtlich dieser Einkünfte die ausländische<br />

Steuer mit dem Betrag anzusetzen, der unter Berücksichtigung dieser<br />

Vorteile/Nachteile tatsächlich auf sie entfällt.<br />

2. Für die verbleibenden Einkünfte ist die Reststeuer anteilig zu berücksichtigen.<br />

Bei der Aufteilung sind die Einkünfte aus aktiver Tätigkeit und aus passivem<br />

Erwerb in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie der Besteuerung im<br />

Ausland zugrunde liegen.<br />

9. Freigrenze bei gemischten Einkünften<br />

9.0.1 Freigrenze nach dem Bruttoertrag<br />

Unter Bruttoerträgen sind die Solleinnahmen ohne durchlaufende Posten und<br />

ohne eine evtl. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zu verstehen. Sie sind<br />

aus der Gewinn- und Verlustrechnung der ausländischen Gesellschaft<br />

abzuleiten. Ermittelt diese ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, ist auf die<br />

Isteinnahmen abzustellen. Verdeckte Einlagen lösen keine Bruttoerträge aus<br />

Tätigkeiten im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AStG aus (BFH-Urteil vom<br />

1. Juli 1992, BStBl 1993 II S. 222).<br />

9.0.2 Absolute Freigrenze von 62.000 Euro<br />

9.0.2.1 Die absolute Freigrenze <strong>des</strong> § 9 AStG bezieht sich auf den Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 10 Abs. 1 AStG, der anzusetzen wäre, wenn die Freigrenze<br />

nicht bestünde. Dabei sind Zwischeneinkünfte einer nachgeschalteten<br />

Zwischengesellschaft, die einer ausländischen Gesellschaft nach § 14 AStG<br />

zu<strong>zur</strong>echnen sind, mit zu berücksichtigen.<br />

9.0.2.2 Die Freigrenze wird überschritten<br />

1. hinsichtlich der Gesellschaft als solcher, falls die Hin<strong>zur</strong>echnungsbeträge<br />

für sämtliche Inlandsbeteiligte den Betrag von 62.000 Euro übersteigen;<br />

2. hinsichtlich eines Inlandsbeteiligten, wenn die Hin<strong>zur</strong>echnungsbeträge für<br />

alle ausländischen Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, den Betrag von<br />

62.000 Euro übersteigen. Dies schließt nicht aus, dass andere Inlandsbeteiligte,<br />

die an der Gesellschaft beteiligt sind, die Freigrenze in Anspruch<br />

nehmen können.<br />

9.0.2.3 Die absolute Freigrenze richtet sich, soweit sie sich auf die Gesellschaft<br />

bezieht, nach dem für sie maßgebenden Wirtschaftsjahr, soweit sie sich auf<br />

einen Inlandsbeteiligten bezieht, richtet sie sich nach dem Veranlagungszeitraum,<br />

in dem die in Betracht stehenden Hin<strong>zur</strong>echnungsbeträge anzusetzen<br />

sind.<br />

10. Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag<br />

10.0 Übersicht<br />

10.0.1 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die <strong>Anwendung</strong> der §§ 7<br />

bis 12 und 14 AStG sind

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