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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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15.4 Gleichstellung sonstiger Vermögen und Vereinigungen<br />

Ein im Ausland errichteter nicht rechtsfähiger Trust kann Vermögensmasse<br />

sein (BFH-Urteil vom 5. November 1992, BStBl 1993 II S. 388), ebenso kann<br />

ein Trust im Sinne <strong>des</strong> US-amerikanischen Rechts Zweckvermögen im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 15 Abs. 4 AStG sein (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994, BStBl II S. 727).<br />

15.5 Erweitert beschränkt Steuerpflichtige, Steueranrechnung, Nachschaltung<br />

von Zwischengesellschaften<br />

15.5.1 Ist eine Person im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG (vgl. § 5 Abs. 1<br />

Satz 1 AStG) allein oder zusammen mit Anderen Stifter, Anfalls- oder Bezugsberechtigter,<br />

so ist ihr in entsprechender <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> § 5 AStG das<br />

erweitert beschränkt steuerpflichtige Einkommen der Stiftung (vgl. Tz. 2.5)<br />

entsprechend ihrem Anteil zu<strong>zur</strong>echnen. Die Bezugs- oder Anfallsberechtigung<br />

dieser Person ist bei der Grenze <strong>des</strong> § 15 Abs. 2 und 3 AStG zu<br />

berücksichtigen.<br />

15.5.2 Die Anrechnung in- und ausländischer Steuern der Familienstiftung auf die<br />

deutschen Steuern der Stifter, Bezugs- oder Anfallsberechtigten richtet sich<br />

nach § 12 AStG i.V.m. § 34c EStG und § 10 Abs. 1 AStG. Tz. 12 ist entsprechend<br />

anzuwenden. Bei der nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG anzustellenden<br />

Höchstbetragsberechnung tritt das zu<strong>zur</strong>echnende Einkommen an die Stelle<br />

der "ausländischen Einkünfte" im Sinne der Vorschrift. Steuern können nur für<br />

die Jahre angerechnet werden, in denen sie entrichtet wurden. Ist die<br />

Bemessungsgrundlage der ausländischen Einkünfte im Inland niedriger als im<br />

Ausland, so ist die an<strong>zur</strong>echnende ausländische Steuer dennoch ungekürzt<br />

bei der Höchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG anzusetzen,<br />

wenn in ihre ausländische Bemessungsgrundlage keine nicht ausländischen<br />

Einkünfte eingegangen sind (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994,<br />

BStBl II S. 727).<br />

15.5.3 Ist die Familienstiftung an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt,<br />

so ist die Beteiligung den Stiftern, Bezugs- oder Anfallsberechtigten entsprechend<br />

ihrem Anteil zu<strong>zur</strong>echnen. Die §§ 7, 8 und 14 AStG sind auf die<br />

Beteiligung an der Zwischengesellschaft so anzuwenden, als hielte jede<br />

dieser Personen den auf sie entfallenden Anteil unmittelbar.<br />

16. Mitwirkungspflicht<br />

16.0 Allgemeines<br />

§ 16 AStG legt eine umfassende Offenlegungspflicht <strong>des</strong> Steuerpflichtigen bei<br />

Geschäftsbeziehungen zu nicht oder nur unwesentlich besteuerten Personen<br />

im Ausland fest. Die Vorschrift erweitert bei grenzüberschreitenden Sachverhalten<br />

die Benennungspflicht nach § 160 AO. Nur bei völliger Offenlegung<br />

auch der bestehenden Beziehungen zu der Person im Ausland können<br />

Schulden, andere Lasten, Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />

abgezogen werden. Bei der Offenlegungspflicht <strong>des</strong> § 16 AStG ist auch § 90<br />

Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muss die Sachverhalte<br />

aufklären und alle erforderlichen Beweismittel beschaffen; er muss vor allem<br />

auch seiner Pflicht <strong>zur</strong> Beweisvorsorge nachkommen. Das Verlangen der<br />

Finanzbehörde nach § 16 AStG <strong>zur</strong> Offenlegung stellt keinen Verwaltungsakt<br />

dar (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988, BStBl II S. 927).

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