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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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8.1.5.1.2 Auf die Dienstleistungserbringung in Fällen <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b<br />

AStG ist Tz. 8.1.4.2 entsprechend anzuwenden.<br />

8.1.5.2 Leistungserbringung durch Dienste Anderer<br />

8.1.5.2.1 Die ausländische Gesellschaft bedient sich einer Person für die in Betracht<br />

stehende Dienstleistung, wenn sie diese Person heranzieht, um eigene Verpflichtungen<br />

zum Erbringen oder zum Verschaffen dieser Dienstleistung ganz<br />

oder zu einem nicht nur unwesentlichen Teil zu erfüllen. Es genügt, wenn die<br />

herangezogene Person nicht selbst, sondern durch den Einsatz von Personal<br />

oder von Einrichtungen an der Dienstleistung mitwirkt. Die Person kann als<br />

Arbeitnehmer oder auf andere Weise (z.B. als Selbständiger) herangezogen<br />

werden; es kann sich bei ihr auch um eine Kapitalgesellschaft handeln.<br />

8.1.5.2.2 Eine nahe stehende Person ist mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen<br />

Leistung im Inland steuerpflichtig, wenn sie mit den Einkünften aus<br />

ihrem Leistungsbeitrag für die ausländische Gesellschaft unbeschränkt oder<br />

beschränkt steuerpflichtig ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1984,<br />

BStBl 1985 II S. 120). Das gilt auch im Falle erweiterter beschränkter<br />

Steuerpflicht nach § 2 AStG.<br />

8.1.5.3 Eigene Mitwirkung<br />

8.1.5.3.1 Eine ausländische Gesellschaft erbringt einer Person eine Dienstleistung,<br />

wenn die Person die Leistung unmittelbar empfängt oder einem Dritten<br />

erbringen lässt.<br />

8.1.5.3.2 Eine Mitwirkung an den <strong>zur</strong> Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten liegt vor,<br />

wenn eine Person Tätigkeiten ausübt, die nach ihrer Funktion zum Bewirken<br />

dieser Leistung gehören, insbesondere indem sie sich durch das Zurverfügungstellen<br />

von Personal oder Einrichtungen an der Leistung beteiligt oder<br />

indem sie die Planung der Leistung ganz oder zu einem nicht nur unwesentlichen<br />

Teil übernimmt. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für diese<br />

Leistung wie unter unabhängigen Dritten bemessen worden ist. Fallen im<br />

Rahmen einer aktiven Tätigkeit einzelne Geschäfte von untergeordneter<br />

Bedeutung an, an denen ein Inlandsbeteiligter oder eine nahe stehende<br />

Person mitwirkt, kann insoweit eine Prüfung, ob passiver Erwerb vorliegt,<br />

unterbleiben. Es ist jedoch § 1 AStG zu beachten.<br />

8.1.6 Vermietung und Verpachtung<br />

8.1.6.1 Nach Maßgabe <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG gehören Vermietung und<br />

Verpachtung zum passiven Erwerb, wenn nicht eine der drei folgenden<br />

Ausnahmen vorliegt:<br />

1. die Verwertung eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit, die ohne<br />

schädliche Mitwirkung unternommen wurde;<br />

2. die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, wenn die Einkünfte<br />

daraus bei unmittelbarem Bezug durch den Steuerpflichtigen aufgrund<br />

eines DBA steuerfrei wären und<br />

3. die Vermietung und Verpachtung beweglicher Sachen im Rahmen eines<br />

"qualifizierten Geschäftsbetriebs", ohne dass eine schädliche Mitwirkung<br />

vorliegt.<br />

8.1.6.2 Auf Vermietung und Verpachtung beweglicher Sachen ist Tz. 8.1.4.2<br />

entsprechend anzuwenden.

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