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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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denen der Erwerber der Anteile oder ein oder mehrere Rechtsvorgänger<br />

gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig waren, nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AStG<br />

nur einmal angesetzt.<br />

Ist eine Mehrheit von Personen gemeinschaftlich Inhaber der Anteile, so sind<br />

die jeweiligen Zeiträume ebenfalls nur einmal anzusetzen.<br />

6.3 Dem Wohnsitzwechsel gleichgestellte Tatbestände<br />

Dem in § 6 Abs. 1 AStG geregelten Tatbestand der Beendigung der<br />

unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe <strong>des</strong> Wohnsitzes oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalts werden folgende in § 6 Abs. 3 AStG genannte<br />

Tatbestände gleichgestellt:<br />

1. Die Übertragung der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft<br />

durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden<br />

auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Empfänger der Anteile<br />

müssen somit beschränkt steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige<br />

Personen sein. Es kann sich auch um eine in- oder ausländische Personengesellschaft<br />

handeln, soweit daran nicht unbeschränkt Steuerpflichtige<br />

beteiligt sind. Auf Antrag kann die Steuer ermäßigt oder erlassen werden,<br />

wenn für die Übertragung der Anteile deutsche und/oder ausländische<br />

Erbschaftsteuer zu entrichten ist.<br />

2. Die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder die<br />

Erfüllung eines ähnlichen Merkmals in einem ausländischen Staat, wenn<br />

der Steuerpflichtige dadurch nach einem DBA als in diesem Staat ansässig<br />

gilt.<br />

Hiervon sind die Fälle betroffen, in denen eine natürliche Person z.B. einen<br />

inländischen Wohnsitz beibehält und damit unbeschränkt steuerpflichtig<br />

bleibt, für Abkommenszwecke jedoch als im anderen Vertragsstaat<br />

ansässig gilt. Das gilt auch dann, wenn der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

nach dem DBA das Besteuerungsrecht aus dem Anteilsverkauf verbleibt.<br />

3. Die Einlage der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft in einen<br />

ausländischen Betrieb oder eine ausländische Betriebsstätte der unbeschränkt<br />

steuerpflichtigen Person, wenn das deutsche Besteuerungsrecht<br />

für einen etwaigen Veräußerungsgewinn nach einem DBA ausgeschlossen<br />

wird. Dabei ist es unerheblich, ob der ausländische Betrieb oder die<br />

ausländische Betriebsstätte bereits bestehen oder erst im Zeitpunkt der<br />

Einlage begründet werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob nach dem jeweils<br />

maßgebenden DBA das deutsche Besteuerungsrecht für einen Gewinn<br />

aus der Veräußerung der Anteile nach deren Einlage in ein ausländisches<br />

Betriebsvermögen ausgeschlossen ist.<br />

4. Der Tausch der Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft gegen<br />

Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Ein grenzüberschreitender<br />

Anteilstausch in einen Mitgliedstaat der EU führt unter den Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> Umwandlungsteuergesetzes jedoch nicht zu einer Gewinnrealisierung.<br />

Bei DBA greift die Besteuerung <strong>des</strong> Vermögenszuwachses<br />

nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 AStG ohne Rücksicht darauf ein, ob das deutsche<br />

Besteuerungsrecht für den Fall einer späteren Veräußerung der empfangenen<br />

Anteile nach einem DBA eingeschränkt ist oder nicht.<br />

Legt die steuerpflichtige Person die Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft<br />

gegen Gewährung von Anteilen in eine ausländische Gesellschaft<br />

ein, deren Einkünfte beim Steuerpflichtigen der Hin<strong>zur</strong>echnungs-

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