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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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Bei der in dem ausländischen Gebiet erhobenen Einkommensteuer sind<br />

die von dem ausländischen Staat oder seinen politischen Untergliederungen<br />

erhobenen Steuern vom Einkommen zu berücksichtigen. Zur<br />

deutschen Einkommensteuer zählt nicht der Solidaritätszuschlag (vgl. das<br />

<strong>zur</strong> Ergänzungsabgabe ergangene BFH-Urteil vom 30. November 1988,<br />

BStBl 1989 II S. 365).<br />

2. In dem ausländischen Gebiet kann dem Steuerpflichtigen eine wesentliche<br />

Vorzugsbesteuerung gewährt werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG). Dies ist<br />

z.B. gegeben, wenn dort<br />

- aus dem Ausland zuziehende Personen einkommensteuerfrei sind;<br />

- Steuervergünstigungen (z.B. Besteuerung aufgrund ihres Verbrauchs,<br />

begünstigende Steuerverträge, Erlasse oder Steuerstundungen ohne<br />

Rücksicht auf die steuerliche Leistungsfähigkeit) erlangt werden<br />

können;<br />

- die Einkünfte aus den im Inland verbliebenen Wirtschaftsinteressen<br />

gegenüber anderen Einkünften bevorzugt besteuert werden.<br />

Es genügt, wenn die in Nr. 2 genannten Vorteile für wesentliche Teile <strong>des</strong><br />

Einkommens gewährt werden.<br />

Eine Vorzugsbesteuerung liegt auch vor, wenn der ausländische Staat, in<br />

dem die natürliche Person ansässig ist, nach seinem Rechtssystem gegenüber<br />

der allgemeinen Besteuerung eine Vorzugsbesteuerung einräumt, ohne<br />

dass es darauf ankommt, dass der jeweils betroffenen Person diese Vorzugsbesteuerung<br />

auch tatsächlich gewährt wird oder von Rechts wegen gewährt<br />

werden kann. Wegen der <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> § 2 AStG bei Wohnsitzwechsel<br />

nach Österreich vgl. BMF-Schreiben vom 15. März 1996, BStBl I S. 161.<br />

Unterliegen nach dem Steuerrecht eines ausländischen Staates bei allen in<br />

seinem Gebiet ansässigen Personen die aus dem Ausland stammenden<br />

Einkünfte nicht der Besteuerung (sog. Territorialitätsprinzip), so ist hierin<br />

keine gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumte Vorzugsbesteuerung<br />

zu sehen. Das Gleiche kann gelten, wenn aus dem Ausland stammende<br />

Einkünfte allgemein, ohne weitere an die Ansässigkeit anknüpfende<br />

Voraussetzungen, nur besteuert werden, soweit sie in den Staat der Ansässigkeit<br />

überwiesen werden (Besteuerung auf der sog. Remittance-Basis).<br />

Dagegen kann auch in Staaten, die die Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip<br />

bzw. nach der sog. Remittance-Basis durchführen, eine gegenüber der<br />

allgemeinen Besteuerung eingeräumte Vorzugsbesteuerung nicht<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Eine wesentliche Vorzugsbesteuerung liegt daher vor, wenn die Besteuerung<br />

nach der sog. Remittance-Basis von besonderen, an die Ansässigkeit anknüpfenden<br />

Voraussetzungen abhängig ist, z.B. bei Auslandseinkünften eines<br />

in Großbritannien ansässigen Ausländers, der zwar im Vereinigten Königreich<br />

ansässig (“resident“) ist, jedoch nicht über ein britisches “domicile“ verfügt.<br />

Die Finanzverwaltung kann <strong>zur</strong> Prüfung, ob eine niedrige Besteuerung im<br />

Sinne von § 2 Abs. 2 AStG vorliegt, die Vorlage von Steuererklärungen,<br />

ausländischen Steuerbescheiden oder vergleichbaren Beweismitteln verlangen<br />

(§ 90 Abs. 2 AO). Dies gilt auch für den Steuerbelastungsvergleich<br />

nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG.

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