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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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besteuerung nach den §§ 7 ff. AStG unterliegen, so sind die übertragenen<br />

Anteile in der Hin<strong>zur</strong>echnungsbilanz der ausländischen Gesellschaft mit<br />

dem nach § 6 Abs. 1 AStG berücksichtigten gemeinen Wert anzusetzen.<br />

6.4 Vorübergehende Abwesenheit<br />

6.4.1 Eine vorübergehende Abwesenheit ist bei Rückkehr innerhalb von fünf Jahren<br />

nur anzunehmen, wenn bereits im Zeitpunkt <strong>des</strong> Wegzugs die Rückkehrabsicht<br />

bestand. Dies ist nach den Gesamtumständen <strong>des</strong> Einzelfalls zu<br />

beurteilen; bloße Absichtserklärungen reichen nicht aus.<br />

6.4.2 Wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass berufliche Gründe für seine<br />

Abwesenheit maßgebend sind und seine Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht,<br />

kann das Finanzamt diese Frist um bis zu fünf Jahre verlängern.<br />

6.4.3 Bei vorübergehender Abwesenheit wird die Steuerschuld, die sich nach § 6<br />

Abs. 1 bis 3 AStG ergibt, endgültig oder vorläufig festgesetzt. Nach Rückkehr<br />

ist ein endgültiger Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben,<br />

ein vorläufiger Bescheid nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern.<br />

6.5 Stundung<br />

6.5.1 Die Vorschrift <strong>des</strong> § 6 Abs. 5 AStG stellt eine besondere Stundungsregelung<br />

für die aus der Besteuerung <strong>des</strong> Vermögenszuwachses im Sinne <strong>des</strong> § 6<br />

AStG geschuldete Einkommensteuer dar; insoweit wird die allgemeine Stundungsregelung<br />

<strong>des</strong> § 222 AO erweitert.<br />

Bei einer Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG können auch Zinsen nach § 234<br />

Abs. 1 AO erhoben werden (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1991, BStBl 1992 II<br />

S. 321).<br />

6.5.2 In Fällen einer nur vorübergehenden Abwesenheit im Sinne <strong>des</strong> § 6 Abs. 4<br />

AStG ist eine Stundung jeweils für die Dauer dieser Abwesenheit auszusprechen.<br />

Dies kann im Einzelfall auch eine Stundung von weniger als fünf<br />

Jahren bedeuten, wenn mit einer vorzeitigen Rückkehr der betreffenden<br />

Person zu rechnen ist. Umgekehrt kann der Stundungszeitraum im Einzelfall<br />

auch mehr als fünf Jahre betreffen, wenn die Frist der vorübergehenden<br />

Abwesenheit nach § 6 Abs. 4 zweiter Halbsatz AStG verlängert wurde,<br />

allerdings höchstens zehn Jahre.<br />

7. Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften<br />

7.0 Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung<br />

7.0.1 Die §§ 7 bis 12 und 14 AStG (Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung) erstrecken die<br />

Steuerpflicht unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Einkünfte, die durch passiven<br />

Erwerb ausländischer Gesellschaften anfallen und einer niedrigen Besteuerung<br />

unterliegen (Zwischeneinkünfte).<br />

7.0.2 Im Verhältnis zu anderen Bestimmungen ist das Folgende zu beachten:<br />

1. Die §§ 7 bis 12 und 14 AStG lassen eine eigene unbeschränkte Steuerpflicht<br />

ausländischer Gesellschaften im Inland unberührt (vgl. BFH-Urteil<br />

vom 23. Juni 1992, BStBl II S. 972); die Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung greift<br />

dann nicht ein.<br />

2. Die Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung erstreckt sich nicht auf Einkünfte, die bei<br />

dem Steuerpflichtigen infolge anderer Vorschriften zu erfassen sind (z.B.<br />

nach den §§ 39 oder 41 AO).

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