Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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besteuerung nach den §§ 7 ff. AStG unterliegen, so sind die übertragenen<br />
Anteile in der Hin<strong>zur</strong>echnungsbilanz der ausländischen Gesellschaft mit<br />
dem nach § 6 Abs. 1 AStG berücksichtigten gemeinen Wert anzusetzen.<br />
6.4 Vorübergehende Abwesenheit<br />
6.4.1 Eine vorübergehende Abwesenheit ist bei Rückkehr innerhalb von fünf Jahren<br />
nur anzunehmen, wenn bereits im Zeitpunkt <strong>des</strong> Wegzugs die Rückkehrabsicht<br />
bestand. Dies ist nach den Gesamtumständen <strong>des</strong> Einzelfalls zu<br />
beurteilen; bloße Absichtserklärungen reichen nicht aus.<br />
6.4.2 Wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass berufliche Gründe für seine<br />
Abwesenheit maßgebend sind und seine Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht,<br />
kann das Finanzamt diese Frist um bis zu fünf Jahre verlängern.<br />
6.4.3 Bei vorübergehender Abwesenheit wird die Steuerschuld, die sich nach § 6<br />
Abs. 1 bis 3 AStG ergibt, endgültig oder vorläufig festgesetzt. Nach Rückkehr<br />
ist ein endgültiger Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben,<br />
ein vorläufiger Bescheid nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern.<br />
6.5 Stundung<br />
6.5.1 Die Vorschrift <strong>des</strong> § 6 Abs. 5 AStG stellt eine besondere Stundungsregelung<br />
für die aus der Besteuerung <strong>des</strong> Vermögenszuwachses im Sinne <strong>des</strong> § 6<br />
AStG geschuldete Einkommensteuer dar; insoweit wird die allgemeine Stundungsregelung<br />
<strong>des</strong> § 222 AO erweitert.<br />
Bei einer Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG können auch Zinsen nach § 234<br />
Abs. 1 AO erhoben werden (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1991, BStBl 1992 II<br />
S. 321).<br />
6.5.2 In Fällen einer nur vorübergehenden Abwesenheit im Sinne <strong>des</strong> § 6 Abs. 4<br />
AStG ist eine Stundung jeweils für die Dauer dieser Abwesenheit auszusprechen.<br />
Dies kann im Einzelfall auch eine Stundung von weniger als fünf<br />
Jahren bedeuten, wenn mit einer vorzeitigen Rückkehr der betreffenden<br />
Person zu rechnen ist. Umgekehrt kann der Stundungszeitraum im Einzelfall<br />
auch mehr als fünf Jahre betreffen, wenn die Frist der vorübergehenden<br />
Abwesenheit nach § 6 Abs. 4 zweiter Halbsatz AStG verlängert wurde,<br />
allerdings höchstens zehn Jahre.<br />
7. Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften<br />
7.0 Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung<br />
7.0.1 Die §§ 7 bis 12 und 14 AStG (Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung) erstrecken die<br />
Steuerpflicht unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Einkünfte, die durch passiven<br />
Erwerb ausländischer Gesellschaften anfallen und einer niedrigen Besteuerung<br />
unterliegen (Zwischeneinkünfte).<br />
7.0.2 Im Verhältnis zu anderen Bestimmungen ist das Folgende zu beachten:<br />
1. Die §§ 7 bis 12 und 14 AStG lassen eine eigene unbeschränkte Steuerpflicht<br />
ausländischer Gesellschaften im Inland unberührt (vgl. BFH-Urteil<br />
vom 23. Juni 1992, BStBl II S. 972); die Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung greift<br />
dann nicht ein.<br />
2. Die Hin<strong>zur</strong>echnungsbesteuerung erstreckt sich nicht auf Einkünfte, die bei<br />
dem Steuerpflichtigen infolge anderer Vorschriften zu erfassen sind (z.B.<br />
nach den §§ 39 oder 41 AO).