Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist<br />
oder<br />
b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische<br />
Rechte, die den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts über Grundstücke<br />
unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister<br />
eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist;<br />
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)<br />
a) von unbeweglichem Vermögen, wenn es im Inland belegen oder in ein<br />
inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist oder in<br />
einer inländischen Betriebsstätte verwertet oder sonst im Inland genutzt<br />
wird;<br />
b) von beweglichem Vermögen im Inland, sofern es nicht zu einem im<br />
Ausland belegenen Sachinbegriff gehört;<br />
7. sonstige Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 22 EStG, wenn<br />
a) bei wiederkehrenden Bezügen der <strong>zur</strong> Leistung Verpflichtete unbeschränkt<br />
steuerpflichtig ist;<br />
b) bei privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne <strong>des</strong> § 23 EStG die<br />
veräußerten Wirtschaftsgüter nicht im Ausland belegen sind oder in<br />
einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft bestehen;<br />
c) bei Einkünften aus Leistungen der <strong>zur</strong> Vergütung der Leistung Verpflichtete<br />
unbeschränkt steuerpflichtig ist;<br />
8. die unter Tz. 2.5.0.1 Nr. 8 und 9 genannten Einkünfte;<br />
9. die unter Nr. 5 bis 8 genannten Einkünfte, auch wenn sie zu einem ausländischen<br />
Betrieb gehören.<br />
2.5.1 Ermittlung <strong>des</strong> zu versteuernden Einkommens<br />
2.5.1.1 Auch Einkünfte, die von § 2 AStG über § 1 Abs. 4 EStG hinaus erfasst<br />
werden, sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Hierbei dürfen<br />
Betriebsausgaben und Werbungskosten nur abgezogen werden, soweit sie<br />
mit diesen Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. § 50<br />
Abs. 1 EStG und BFH-Urteil vom 28. März 1984, BStBl II S. 620).<br />
2.5.1.2 Negative Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 49 Abs. 1 EStG können sowohl mit<br />
positiven Einkünften im Sinne <strong>des</strong> § 49 Abs. 1 EStG als auch mit positiven<br />
erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünften ausgeglichen werden.<br />
Negative erweitert beschränkt steuerpflichtige Einkünfte können sowohl mit<br />
positiven erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünften als auch mit<br />
positiven Einkünften im Sinne <strong>des</strong> § 49 Abs. 1 EStG ausgeglichen werden.<br />
Ein Verlustabzug (§ 10d EStG) ist sowohl gegenüber positiven erweitert<br />
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften als auch gegenüber Einkünften im<br />
Sinne von § 49 Abs. 1 EStG zulässig, soweit die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 50<br />
Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllt sind. Das Verlustausgleichsverbot nach § 50 Abs. 2<br />
EStG gilt somit weder für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, noch<br />
für Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG (BFH-Beschluss vom<br />
3. November 1982, BStBl 1983 II S. 259). Bei Verlustberücksichtigung darf<br />
die Min<strong>des</strong>tsteuer nach § 2 Abs. 5 Satz 3 AStG nicht unterschritten werden.<br />
Das schließt aber nicht aus, dass sich bei der erweiterten beschränkten<br />
Steuerpflicht eine niedrigere Steuer ergibt als bei beschränkter Steuerpflicht.