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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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16<br />

das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist<br />

oder<br />

b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische<br />

Rechte, die den Vorschriften <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts über Grundstücke<br />

unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister<br />

eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist;<br />

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)<br />

a) von unbeweglichem Vermögen, wenn es im Inland belegen oder in ein<br />

inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist oder in<br />

einer inländischen Betriebsstätte verwertet oder sonst im Inland genutzt<br />

wird;<br />

b) von beweglichem Vermögen im Inland, sofern es nicht zu einem im<br />

Ausland belegenen Sachinbegriff gehört;<br />

7. sonstige Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 22 EStG, wenn<br />

a) bei wiederkehrenden Bezügen der <strong>zur</strong> Leistung Verpflichtete unbeschränkt<br />

steuerpflichtig ist;<br />

b) bei privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne <strong>des</strong> § 23 EStG die<br />

veräußerten Wirtschaftsgüter nicht im Ausland belegen sind oder in<br />

einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft bestehen;<br />

c) bei Einkünften aus Leistungen der <strong>zur</strong> Vergütung der Leistung Verpflichtete<br />

unbeschränkt steuerpflichtig ist;<br />

8. die unter Tz. 2.5.0.1 Nr. 8 und 9 genannten Einkünfte;<br />

9. die unter Nr. 5 bis 8 genannten Einkünfte, auch wenn sie zu einem ausländischen<br />

Betrieb gehören.<br />

2.5.1 Ermittlung <strong>des</strong> zu versteuernden Einkommens<br />

2.5.1.1 Auch Einkünfte, die von § 2 AStG über § 1 Abs. 4 EStG hinaus erfasst<br />

werden, sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Hierbei dürfen<br />

Betriebsausgaben und Werbungskosten nur abgezogen werden, soweit sie<br />

mit diesen Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. § 50<br />

Abs. 1 EStG und BFH-Urteil vom 28. März 1984, BStBl II S. 620).<br />

2.5.1.2 Negative Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 49 Abs. 1 EStG können sowohl mit<br />

positiven Einkünften im Sinne <strong>des</strong> § 49 Abs. 1 EStG als auch mit positiven<br />

erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünften ausgeglichen werden.<br />

Negative erweitert beschränkt steuerpflichtige Einkünfte können sowohl mit<br />

positiven erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünften als auch mit<br />

positiven Einkünften im Sinne <strong>des</strong> § 49 Abs. 1 EStG ausgeglichen werden.<br />

Ein Verlustabzug (§ 10d EStG) ist sowohl gegenüber positiven erweitert<br />

beschränkt steuerpflichtigen Einkünften als auch gegenüber Einkünften im<br />

Sinne von § 49 Abs. 1 EStG zulässig, soweit die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 50<br />

Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllt sind. Das Verlustausgleichsverbot nach § 50 Abs. 2<br />

EStG gilt somit weder für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, noch<br />

für Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG (BFH-Beschluss vom<br />

3. November 1982, BStBl 1983 II S. 259). Bei Verlustberücksichtigung darf<br />

die Min<strong>des</strong>tsteuer nach § 2 Abs. 5 Satz 3 AStG nicht unterschritten werden.<br />

Das schließt aber nicht aus, dass sich bei der erweiterten beschränkten<br />

Steuerpflicht eine niedrigere Steuer ergibt als bei beschränkter Steuerpflicht.

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