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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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Sind die Einkünfte der Zwischengesellschaft zu schätzen, so ist auch der<br />

Schätzungsrahmen in § 17 Abs. 2 AStG zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom<br />

20. Dezember 2000, BStBl 2001 II S. 381).<br />

18. Gesonderte Feststellung<br />

18.1 Verfahren, Inhalt und Zeitraum<br />

18.1.1 Verfahren<br />

18.1.1.1 Die Besteuerungsgrundlagen für die <strong>Anwendung</strong> der §§ 7 bis 12 und 14 AStG<br />

sowie <strong>des</strong> § 3 Nr. 41 EStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich<br />

festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen<br />

für die <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> § 5 AStG zu verfahren.<br />

18.1.1.2 Sind in dem nach § 14 KStG dem Organträger zu<strong>zur</strong>echnenden Einkommen<br />

nach den §§ 7 ff. AStG steuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Bescheid<br />

nach § 18 AStG an die Organgesellschaft zu richten (BFH-Urteil vom<br />

29. August 1984, BStBl 1985 II S. 119).<br />

Sind Inlandsbeteiligte über eine in- oder ausländische Personengesellschaft<br />

an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt, so sind Zwischeneinkünfte<br />

der Personengesellschaft hinzu<strong>zur</strong>echnen; der Feststellungsbescheid<br />

(Hin<strong>zur</strong>echnungsbescheid) ist jedoch an die Inlandsbeteiligten zu richten<br />

(BFH-Urteil vom 30. August 1995, BStBl 1996 II S. 122). Dabei sind in den<br />

Feststellungsbescheiden für die Inlandsbeteiligten auch Feststellungen zu § 3<br />

Nr. 41 EStG (Tz. 18.1.2.2 Nr. 6 und 18.1.2.3 Buchstabe c) und zu § 12 Abs. 3<br />

AStG (Tz. 18.1.2.3 Buchstabe a) zu treffen.<br />

18.1.1.3 Die beteiligten Steuerpflichtigen sind verpflichtet, einen im Inland wohnenden<br />

gemeinschaftlichen Empfangsbevollmächtigten im Sinne der §§ 179 und 183<br />

AO zu bestellen. Falls ein solcher nicht bestellt ist, kann nach § 183 Abs. 1<br />

Satz 3 AO verfahren werden.<br />

18.1.1.4 Jeder der beteiligten Steuerpflichtigen kann gegen den Feststellungsbescheid<br />

einen Rechtsbehelf einlegen (vgl. § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO und § 48 Abs. 2<br />

FGO). Haben die Beteiligten einen Empfangsbevollmächtigten benannt oder<br />

wird die Beteiligung über eine Personengesellschaft gehalten (§ 7 Abs. 3<br />

AStG), so ist die gegenüber den Beteiligten/Gesellschaftern getroffene<br />

gesonderte Feststellung nur nach § 352 Abs. 2 AO (§ 48 Abs. 1 FGO)<br />

anfechtbar. Auf die Notwendigkeit, Beteiligte nach § 360 Abs. 3 AO bzw. § 60<br />

Abs. 3 FGO beizuziehen, wird hingewiesen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar<br />

1990, BStBl II S. 696).<br />

18.1.2 Inhalt der gesonderten Feststellung<br />

18.1.2.1 Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das<br />

Besteuerungsverfahren <strong>des</strong> Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung<br />

sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht<br />

erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus<br />

festgestellten Beträgen ergeben.<br />

18.1.2.2 Im Bescheid über die gesonderte Feststellung (Hin<strong>zur</strong>echnungsbescheid) ist<br />

festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1985, BStBl II S. 410),<br />

1. ob eine Hin<strong>zur</strong>echnung vorzunehmen ist;<br />

2. welchen Personen nach § 7 Abs. 1 AStG hinzu<strong>zur</strong>echnen ist;

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