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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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Dagegen sind Berichtigungen ausschließlich auf § 1 AStG zu stützen, wenn<br />

ein inländischer Steuerpflichtiger einer ausländischen Tochtergesellschaft<br />

Nutzungen oder Dienstleistungen ohne ein angemessenes Entgelt gewährt. In<br />

diesem Fall kann die notwendige Berichtigung nach dem Maßstab <strong>des</strong><br />

Fremdverhaltens nicht über eine verdeckte Einlage vorgenommen werden<br />

(vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987, BStBl 1988 II S. 348).<br />

Gegenüber den Vorschriften über die Entnahme (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1<br />

Nr. 4 EStG) und der verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 6 Abs. 6<br />

Satz 2 EStG) steht § 1 AStG in einem Verhältnis der Idealkonkurrenz. Danach<br />

sind neben den Rechtsfolgen aus diesen Vorschriften weitergehende Berichtigungen<br />

von Einkünften nach § 1 AStG geboten, soweit diese notwendig<br />

sind, um dem Maßstab <strong>des</strong> Fremdverhaltens Rechnung zu tragen.<br />

1.4 Geschäftsbeziehungen<br />

1.4.1 Beziehungen zwischen nahe Stehenden sind stets geschäftlich, wenn auf die<br />

zugrunde liegenden Tätigkeiten bei dem inländischen Steuerpflichtigen oder<br />

bei der nahe stehenden Person die in § 1 Abs. 4 AStG genannten Bestimmungen<br />

über die Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,<br />

aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung<br />

anzuwenden sind (Grundtätigkeiten). Hierunter fallen stets auch<br />

Tätigkeiten von Körperschaften, soweit deren Einkünfte nach § 8 Abs. 2 KStG<br />

als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Es ist nicht erforderlich,<br />

dass die nahe stehende Person im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 2 AStG mit diesen<br />

Einkünften beschränkt steuerpflichtig ist oder wäre.<br />

Beispiele:<br />

- Die Vergabe eines privaten Darlehens durch einen inländischen Steuerpflichtigen<br />

an eine ihm nahe stehende ausländische Immobiliengesellschaft<br />

fällt unter § 1 AStG. Keine Rolle spielt, ob sich deren Grundvermögen im<br />

In- oder Ausland befindet. Keine Rolle spielt auch, ob die Gesellschaft<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder gewerbliche Einkünfte<br />

erzielt; bei beiden Einkunftsarten handelt es sich um Einkünfte aus<br />

Grundtätigkeiten.<br />

- Die Vergabe von Darlehen aus privaten Mitteln <strong>zur</strong> privaten Verwendung<br />

oder <strong>zur</strong> Erzielung von Kapitaleinkünften fällt nicht unter § 1 AStG.<br />

1.4.2 Eine Geschäftsbeziehung zwischen einem Steuerpflichtigen und einem nahe<br />

Stehenden ist gegeben, wenn sie auf einer schuldrechtlichen Beziehung<br />

beruht. Eine solche Geschäftsbeziehung ist stets nach dem Grundsatz <strong>des</strong><br />

Fremdverhaltens zu prüfen, unabhängig davon, ob sie durch betriebliche Vorgänge<br />

oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist (vgl. BMF-Schreiben vom<br />

17. Oktober 2002, BStBl I S. 1025; für Veranlagungszeiträume ab 2003 siehe<br />

auch § 1 Abs. 4 AStG i.d.F. <strong>des</strong> Steuervergünstigungsabbaugesetzes<br />

(StVergAbG)). Das gilt auch dann, wenn die schuldrechtliche Vereinbarung in<br />

den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde.<br />

Beispiel:<br />

Gewährt die Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft ein zinsloses oder<br />

zinsgünstiges Darlehen, liegt eine nach dem Grundsatz <strong>des</strong> Fremdverhaltens<br />

zu würdigende Geschäftsbeziehung vor, selbst wenn die Unentgeltlichkeit<br />

oder Teilunentgeltlichkeit einen eigenkapitalersetzenden Zweck<br />

verfolgt.

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