Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6<br />
Dagegen sind Berichtigungen ausschließlich auf § 1 AStG zu stützen, wenn<br />
ein inländischer Steuerpflichtiger einer ausländischen Tochtergesellschaft<br />
Nutzungen oder Dienstleistungen ohne ein angemessenes Entgelt gewährt. In<br />
diesem Fall kann die notwendige Berichtigung nach dem Maßstab <strong>des</strong><br />
Fremdverhaltens nicht über eine verdeckte Einlage vorgenommen werden<br />
(vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987, BStBl 1988 II S. 348).<br />
Gegenüber den Vorschriften über die Entnahme (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1<br />
Nr. 4 EStG) und der verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 6 Abs. 6<br />
Satz 2 EStG) steht § 1 AStG in einem Verhältnis der Idealkonkurrenz. Danach<br />
sind neben den Rechtsfolgen aus diesen Vorschriften weitergehende Berichtigungen<br />
von Einkünften nach § 1 AStG geboten, soweit diese notwendig<br />
sind, um dem Maßstab <strong>des</strong> Fremdverhaltens Rechnung zu tragen.<br />
1.4 Geschäftsbeziehungen<br />
1.4.1 Beziehungen zwischen nahe Stehenden sind stets geschäftlich, wenn auf die<br />
zugrunde liegenden Tätigkeiten bei dem inländischen Steuerpflichtigen oder<br />
bei der nahe stehenden Person die in § 1 Abs. 4 AStG genannten Bestimmungen<br />
über die Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,<br />
aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung<br />
anzuwenden sind (Grundtätigkeiten). Hierunter fallen stets auch<br />
Tätigkeiten von Körperschaften, soweit deren Einkünfte nach § 8 Abs. 2 KStG<br />
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Es ist nicht erforderlich,<br />
dass die nahe stehende Person im Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 2 AStG mit diesen<br />
Einkünften beschränkt steuerpflichtig ist oder wäre.<br />
Beispiele:<br />
- Die Vergabe eines privaten Darlehens durch einen inländischen Steuerpflichtigen<br />
an eine ihm nahe stehende ausländische Immobiliengesellschaft<br />
fällt unter § 1 AStG. Keine Rolle spielt, ob sich deren Grundvermögen im<br />
In- oder Ausland befindet. Keine Rolle spielt auch, ob die Gesellschaft<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder gewerbliche Einkünfte<br />
erzielt; bei beiden Einkunftsarten handelt es sich um Einkünfte aus<br />
Grundtätigkeiten.<br />
- Die Vergabe von Darlehen aus privaten Mitteln <strong>zur</strong> privaten Verwendung<br />
oder <strong>zur</strong> Erzielung von Kapitaleinkünften fällt nicht unter § 1 AStG.<br />
1.4.2 Eine Geschäftsbeziehung zwischen einem Steuerpflichtigen und einem nahe<br />
Stehenden ist gegeben, wenn sie auf einer schuldrechtlichen Beziehung<br />
beruht. Eine solche Geschäftsbeziehung ist stets nach dem Grundsatz <strong>des</strong><br />
Fremdverhaltens zu prüfen, unabhängig davon, ob sie durch betriebliche Vorgänge<br />
oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist (vgl. BMF-Schreiben vom<br />
17. Oktober 2002, BStBl I S. 1025; für Veranlagungszeiträume ab 2003 siehe<br />
auch § 1 Abs. 4 AStG i.d.F. <strong>des</strong> Steuervergünstigungsabbaugesetzes<br />
(StVergAbG)). Das gilt auch dann, wenn die schuldrechtliche Vereinbarung in<br />
den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde.<br />
Beispiel:<br />
Gewährt die Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft ein zinsloses oder<br />
zinsgünstiges Darlehen, liegt eine nach dem Grundsatz <strong>des</strong> Fremdverhaltens<br />
zu würdigende Geschäftsbeziehung vor, selbst wenn die Unentgeltlichkeit<br />
oder Teilunentgeltlichkeit einen eigenkapitalersetzenden Zweck<br />
verfolgt.