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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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39<br />

Anlage 1<br />

AStG in Betracht kommenden Gebiete, in denen Steuersätze oder Vorzugssätze<br />

unter 25 v.H. oder Steuerbefreiungen im Sinne der Tz. 8.3.2.1<br />

bestehen.<br />

Die Anlage 1 enthält eine Zusammenstellung der Sätze der Ertragsteuern, der<br />

Steuervergünstigungen und Privilegien in Gebieten, die für die <strong>Anwendung</strong><br />

der §§ 7 bis 12 und 14 AStG besonders in Betracht kommen.<br />

Anlage 2 Einen Überblick über weitere Gebiete enthält die Anlage 2.<br />

8.3.2.3 Beträgt der nach Tz. 8.3.2.1 zugrunde zu legende Satz weniger als 25 v.H.,<br />

so kann die Ertragsteuerbelastung gleichwohl über dieser Grenze liegen,<br />

insbesondere weil<br />

1. die ausländische Gesellschaft mögliche Vorzugssätze oder Befreiungen<br />

nicht beansprucht hat oder<br />

2. die in Betracht kommenden Einkünfte in einem ausländischen Staat mit<br />

einem Betrag in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden sind,<br />

der höher ist, als er bei <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> deutschen Steuerrechts anzusetzen<br />

wäre.<br />

In diesen Fällen ist die Ertragsteuerbelastung durch eine Belastungsberechnung<br />

(Tz. 8.3.2.1 Satz 1) zu ermitteln.<br />

8.3.2.4 Beträgt der nach Tz. 8.3.2.1 zugrunde zu legende Satz 25 v.H. oder mehr, so<br />

kann die Ertragsteuerbelastung gleichwohl unter dieser Grenze liegen,<br />

insbesondere weil<br />

1. die ausländische Gesellschaft besondere Ermäßigungen und Befreiungen<br />

erhalten hat (z.B. auf der Grundlage von Steuerverträgen) oder<br />

2. die in Betracht kommenden Einkünfte im Ausland mit einem Betrag in die<br />

Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden sind, der niedriger ist,<br />

als er bei <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> deutschen Steuerrechts anzusetzen wäre.<br />

In diesen Fällen ist die Ertragsteuerbelastung durch eine Belastungsberechnung<br />

(Tz. 8.3.2.1 Satz 1) zu ermitteln.<br />

8.3.2.5 Bei der Belastungsberechnung bleibt außer Betracht, dass die ausländische<br />

Steuer <strong>des</strong>halb unter der Min<strong>des</strong>tgrenze <strong>des</strong> § 8 Abs. 3 AStG liegt, weil bei<br />

der Besteuerung eines Jahres Verluste <strong>des</strong>selben Jahres oder früherer oder<br />

späterer Jahre berücksichtigt worden sind (Verlustabzug, -vortrag oder<br />

-rücktrag).<br />

8.3.2.6 Für Zwecke der Belastungsberechnung ist nicht zu beanstanden, wenn<br />

Wirtschaftsgüter, die einem von der ausländischen Gesellschaft unter Teilnahme<br />

am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhaltenen "qualifizierten<br />

Geschäftsbetrieb" (Tz. 8.1.4.2) <strong>des</strong> Handels, der Dienstleistungserbringung<br />

oder der Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen dienen,<br />

nach Vorschriften <strong>des</strong> ausländischen Steuerrechts bewertet worden sind, die<br />

den allgemeinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechen und<br />

im Ausland allgemein der dortigen Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dies<br />

darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis bei der<br />

Belastungsberechnung führen.<br />

8.3.3 Niedrige Besteuerung bei gemischten Einkünften<br />

Bei ausländischen Gesellschaften mit gemischten Einkünften gelten die<br />

vorstehenden Regelungen entsprechend. Für eine Belastungsberechnung<br />

sind die Steuern der ausländischen Staaten zu ermitteln, die auf die Einkünfte

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