Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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3. Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, das gegen die Gewährung von<br />
Gesellschaftsrechten in die Gesellschaft eingebracht wurde, sind in der<br />
Regel mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Einbringung anzusetzen.<br />
4. Bei Wirtschaftsgütern, die die Gesellschaft im Rahmen der unentgeltlichen<br />
Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs erworben hat, gilt als Anschaffungskosten<br />
der Betrag, der bei der Ermittlung <strong>des</strong> Gewinns <strong>des</strong><br />
bisherigen (inländischen) Unternehmens angesetzt worden ist.<br />
5. Bei Wirtschaftsgütern, die gegen Einräumung einer Leibrente erworben<br />
sind, stellt der Barwert der Rentenverpflichtung, ggf. erhöht um eine<br />
etwaige Kaufpreiszahlung, die Anschaffungskosten dar. Herstellungskosten<br />
eines Wirtschaftsguts sind die Aufwendungen, die durch den<br />
Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die<br />
Herstellung <strong>des</strong> Wirtschaftsguts entstanden sind (vgl. R 33 EStR 2003).<br />
10.3.3.4 Wurden Wirtschaftsgüter der ausländischen Gesellschaft von einem<br />
inländischen Beteiligten oder einer ihm nahe stehenden Person aus einem<br />
Betriebsvermögen übertragen, so ist als Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
oder als gemeiner Wert der Betrag zugrunde zu legen, den diese<br />
Personen beim Ausscheiden <strong>des</strong> Wirtschaftsguts aus ihrem Betriebsvermögen<br />
der Besteuerung zugrunde gelegt haben. Wird dargetan, dass dieser<br />
Ansatz unrichtig ist, so kann dies berücksichtigt werden, sofern auch der<br />
Ansatz bei dem Übertragenden nach den <strong>Grundsätze</strong>n über die Bilanzberichtigung<br />
noch geändert werden kann (vgl. R 15 EStR 2003). Dies gilt<br />
entsprechend<br />
1. für Beteiligungen im Sinne <strong>des</strong> § 17 EStG, die aus einem Privatvermögen<br />
auf die ausländische Gesellschaft übertragen worden sind;<br />
2. für Wirtschaftsgüter, die vor der Übertragung einem inländischen Betriebsvermögen<br />
entnommen oder sonst in ein Privatvermögen oder ein ausländisches<br />
Betriebsvermögen überführt worden sind.<br />
10.3.4 Einnahmen-Überschussrechnung<br />
10.3.4.1 Werden die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft nach § 4<br />
Abs. 3 EStG ermittelt, so ist der Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen<br />
über die Betriebsausgaben. Diese Art der Gewinnermittlung kann nur<br />
für die Einkünfte aus passivem Erwerb insgesamt gewählt werden. Das<br />
gesamte dem passiven Erwerb dienende Vermögen der ausländischen<br />
Gesellschaft ist als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln.<br />
10.3.4.2 Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Absetzungen für Abnutzung nach<br />
§ 7 EStG.<br />
10.3.4.3 Der Verlustabzug ist auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG<br />
zuzulassen.<br />
10.3.5 Verluste<br />
10.3.5.1 Von den dem Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünften können<br />
in entsprechender <strong>Anwendung</strong> <strong>des</strong> § 10d EStG die Verluste anderer maßgeblicher<br />
Wirtschaftsjahre aus passivem Erwerb abgezogen werden. Verluste, die<br />
bei Zwischeneinkünften im Sinne von § 10 Abs. 7 AStG entstanden sind, sind<br />
entsprechend der verminderten Berücksichtigung dieser Einkünfte bei der<br />
Hin<strong>zur</strong>echnung nur zu einem Anteil von 60 v.H. abzuziehen (<strong>zur</strong> zeitlichen<br />
<strong>Anwendung</strong> dieses Satzes siehe den Einleitungssatz zu Tz. 10.5). Der<br />
Verlustabzug ist nach Abzug der Steuern, die zu Lasten der ausländischen