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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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53<br />

gesellschaft zu tragen hat (Tz. 8.3.1.1); eine in dem Land der vorgeschalteten<br />

Gesellschaft erhobene Hin<strong>zur</strong>echnungssteuer ist nicht zu berücksichtigen;<br />

- die im Land der vorgeschalteten Zwischengesellschaft erhobene Hin<strong>zur</strong>echnungssteuer<br />

kann nach § 12 AStG auf die deutsche Hin<strong>zur</strong>echnungssteuer<br />

angerechnet werden.<br />

14.1.6 Der Obergesellschaft sind nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte<br />

der Untergesellschaft zu<strong>zur</strong>echnen; § 10 Abs. 1 Satz 3 AStG gilt für die<br />

übertragende Zurechnung nicht (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988, BStBl II<br />

S. 868). Ebenso können negative Einkünfte der Obergesellschaft, die nicht<br />

nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG von deren Gewinnen abzuziehen sind, mit<br />

positiven Einkünften der Untergesellschaft ausgeglichen werden.<br />

14.1.7 Positive und negative Einkünfte der Ober- und Untergesellschaften können<br />

nur einmal bei der Hin<strong>zur</strong>echnung erfasst bzw. abgezogen werden.<br />

Demgemäß ist<br />

1. ein Gewinn der Untergesellschaft, der durch deren Verlustabzug aufgezehrt<br />

wird, der Obergesellschaft nicht zu<strong>zur</strong>echnen;<br />

2. ein Verlust der Untergesellschaft, der durch Verlustabzug bei deren<br />

Gewinnen berücksichtigt wird, bei der Obergesellschaft nicht absetzbar.<br />

Da die Zurechnung im Sinne <strong>des</strong> § 14 Abs. 1 AStG als selbständige Rechtsfolge<br />

ausgestaltet ist, hat hierbei der Abzug bei der Untergesellschaft Vorrang.<br />

Wird ein Verlust nachträglich (d.h. im Vortragswege) mit einem Gewinn<br />

ausgeglichen, so entfällt rückwirkend die Voraussetzung für seinen Abzug bei<br />

der Obergesellschaft. Die Feststellungen bei der Obergesellschaft sind entsprechend<br />

zu berichtigen. Zur Vereinfachung kann zugelassen werden, dass<br />

es bei dem Verlustabzug bei der Obergesellschaft verbleibt und dafür vom<br />

Abzug <strong>des</strong> Verlustes von den Einkünften der Untergesellschaft abgesehen<br />

wird. Voraussetzung hierfür ist, dass sich keine wesentlichen steuerlichen<br />

Auswirkungen ergeben. Bei Verlustrücktrag ist sinngemäß zu verfahren.<br />

14.1.8 Die übertragende Zurechnung unterbleibt, wenn der Anteil an der Untergesellschaft<br />

bereits nach den §§ 39, 41 oder 42 AO einem unbeschränkt<br />

Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist.<br />

14.1.9 Auf Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft, die aufgrund <strong>des</strong> § 14 AStG<br />

bei einem Steuerpflichtigen der Hin<strong>zur</strong>echnung nach § 7 AStG unterliegen, ist<br />

§ 12 Abs. 1 und 2 AStG anzuwenden. An<strong>zur</strong>echnen sind hierbei folgende<br />

Steuern:<br />

1. Einkommen- und Vermögensteuern, die die Untergesellschaft in ihrem<br />

Sitzstaat oder in anderen Staaten zahlt;<br />

2. Einkommen- und Vermögensteuern im Staat der Obergesellschaft.<br />

Die Anrechnung ist so vorzunehmen, als ob es sich um eigene Steuern der<br />

Obergesellschaft handelte. Der Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrag <strong>des</strong> Inlandsbeteiligten<br />

ist um diese Steuern zu erhöhen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AStG).<br />

14.3 Nachschaltung weiterer ausländischer Gesellschaften<br />

Sind mehrere Untergesellschaften einander nachgeschaltet, so vollzieht sich<br />

die Zurechnung nach § 14 Abs. 1 und 3 AStG in der letzten logischen Sekunde<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Wirtschaftsjahrs der untersten nachgeschalteten Untergesellschaft<br />

durch alle vorgeschalteten Untergesellschaften hindurch bis <strong>zur</strong>

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