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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

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7<br />

Keine Geschäftsbeziehung sind die Beziehungen, die das Nahestehen<br />

begründen, d.h. die das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter<br />

regeln, namentlich die Überlassung von Eigenkapital; denn sie erfolgt nicht<br />

aufgrund einer schuldrechtlichen, sondern einer gesellschaftsrechtlichen<br />

Vereinbarung.<br />

1.4.3 Unter § 1 AStG fallen alle grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 4 AStG. Es macht keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige<br />

und die Personen, zu denen diese Geschäftsbeziehungen bestehen,<br />

unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind.<br />

"Geschäftsbeziehungen zum Ausland" liegen auch vor bei Geschäften<br />

zwischen<br />

- der inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und<br />

der ausländischen Betriebsstätte eines ihm nahe stehenden anderen<br />

unbeschränkt Steuerpflichtigen;<br />

- der inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und<br />

der ausländischen Betriebsstätte einer Zwischengesellschaft, an der der<br />

unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt ist;<br />

- der inländischen Betriebsstätte eines beschränkt Steuerpflichtigen und der<br />

ausländischen Betriebsstätte eines ihm nahe stehenden anderen beschränkt<br />

Steuerpflichtigen;<br />

- inländischen und ausländischen, ganz oder teilweise beteiligungsidentischen<br />

Personengesellschaften, Gemeinschaften und ähnlichen Gebilden.<br />

2. Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete<br />

2.0 <strong>Anwendung</strong>sbereich<br />

2.0.1 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht<br />

2.0.1.1 Die §§ 2, 4 und 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen,<br />

die ihren Wohnsitz in niedrig besteuernde Gebiete verlegt haben und nicht<br />

mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind.<br />

2.0.1.2 Wer die persönlichen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 2 AStG erfüllt (vgl. Tz. 2.1), ist<br />

im Jahr <strong>des</strong> Wohnsitzwechsels und während der folgenden zehn Jahre erweitert<br />

beschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit er während dieses<br />

Zeitraums<br />

1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist und dort nicht oder nur niedrig<br />

besteuert wird oder in keinem Gebiet ansässig ist (Tz. 2.2) und<br />

2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat.<br />

Soweit in diesem Zeitraum die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht gegeben<br />

sind, verbleibt es bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4<br />

EStG. Beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht können auch<br />

wechseln, z.B. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz zunächst in ein<br />

nicht niedrig besteuern<strong>des</strong> Gebiet und später von dort aus in ein niedrig<br />

besteuern<strong>des</strong> Gebiet verlegt.<br />

2.0.1.3 Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt trotz Vorliegens der in<br />

Tz. 2.0.1.2 angeführten Voraussetzungen für solche Veranlagungszeiträume<br />

nicht <strong>zur</strong> <strong>Anwendung</strong>, in denen die insgesamt steuerpflichtigen Einkünfte<br />

16.500 Euro nicht übersteigen. Steuerfrei bleibende Veräußerungsgewinne,<br />

mit Ausnahme der nach § 16 Abs. 4 EStG befreiten Gewinne (§ 50 Abs. 1

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