Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
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Keine Geschäftsbeziehung sind die Beziehungen, die das Nahestehen<br />
begründen, d.h. die das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter<br />
regeln, namentlich die Überlassung von Eigenkapital; denn sie erfolgt nicht<br />
aufgrund einer schuldrechtlichen, sondern einer gesellschaftsrechtlichen<br />
Vereinbarung.<br />
1.4.3 Unter § 1 AStG fallen alle grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen im<br />
Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 4 AStG. Es macht keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige<br />
und die Personen, zu denen diese Geschäftsbeziehungen bestehen,<br />
unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind.<br />
"Geschäftsbeziehungen zum Ausland" liegen auch vor bei Geschäften<br />
zwischen<br />
- der inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und<br />
der ausländischen Betriebsstätte eines ihm nahe stehenden anderen<br />
unbeschränkt Steuerpflichtigen;<br />
- der inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und<br />
der ausländischen Betriebsstätte einer Zwischengesellschaft, an der der<br />
unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt ist;<br />
- der inländischen Betriebsstätte eines beschränkt Steuerpflichtigen und der<br />
ausländischen Betriebsstätte eines ihm nahe stehenden anderen beschränkt<br />
Steuerpflichtigen;<br />
- inländischen und ausländischen, ganz oder teilweise beteiligungsidentischen<br />
Personengesellschaften, Gemeinschaften und ähnlichen Gebilden.<br />
2. Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete<br />
2.0 <strong>Anwendung</strong>sbereich<br />
2.0.1 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht<br />
2.0.1.1 Die §§ 2, 4 und 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen,<br />
die ihren Wohnsitz in niedrig besteuernde Gebiete verlegt haben und nicht<br />
mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind.<br />
2.0.1.2 Wer die persönlichen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 2 AStG erfüllt (vgl. Tz. 2.1), ist<br />
im Jahr <strong>des</strong> Wohnsitzwechsels und während der folgenden zehn Jahre erweitert<br />
beschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit er während dieses<br />
Zeitraums<br />
1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist und dort nicht oder nur niedrig<br />
besteuert wird oder in keinem Gebiet ansässig ist (Tz. 2.2) und<br />
2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat.<br />
Soweit in diesem Zeitraum die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht gegeben<br />
sind, verbleibt es bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4<br />
EStG. Beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht können auch<br />
wechseln, z.B. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz zunächst in ein<br />
nicht niedrig besteuern<strong>des</strong> Gebiet und später von dort aus in ein niedrig<br />
besteuern<strong>des</strong> Gebiet verlegt.<br />
2.0.1.3 Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt trotz Vorliegens der in<br />
Tz. 2.0.1.2 angeführten Voraussetzungen für solche Veranlagungszeiträume<br />
nicht <strong>zur</strong> <strong>Anwendung</strong>, in denen die insgesamt steuerpflichtigen Einkünfte<br />
16.500 Euro nicht übersteigen. Steuerfrei bleibende Veräußerungsgewinne,<br />
mit Ausnahme der nach § 16 Abs. 4 EStG befreiten Gewinne (§ 50 Abs. 1