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12|13 Forschung & Lehre

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<strong>12|13</strong> <strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong> STEUERRECHT 1023<br />

Steuerrecht<br />

aktuell<br />

Buchstabe a EStG gesehen werden,<br />

denn es handelte sich nicht um einen<br />

Ersatz für entgangene oder entgehende<br />

Einnahmen.<br />

Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.4.2013 –<br />

12 K 1625/12 E – rechtskräftig<br />

Doppelte Haushaltsführung<br />

Eine beruflich begründete doppelte<br />

Haushaltsführung liegt nicht vor,<br />

wenn der alleinstehende Steuerpflichtige<br />

außerhalb des Beschäftigungsortes<br />

einen zweiten Hausstand nur etwa 30<br />

km entfernt begründet.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

liegt eine beruflich begründete<br />

doppelte Haushaltsführung<br />

nur dann vor, wenn aus beruflicher Veranlassung<br />

neben einer Wohnung am<br />

Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter)<br />

Haushalt und Hausstand des Steuerpflichtigen<br />

hinzutritt. Der Haushalt in<br />

der Wohnung am Beschäftigungsort ist<br />

beruflich veranlasst, wenn ihn der Kläger<br />

nutzt, um seinen Arbeitsplatz von<br />

dort aus erreichen zu können. Dies gilt<br />

nach der geänderten Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn<br />

ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand<br />

aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort<br />

wegverlegt und eine bereits<br />

vorhandene oder neu eingerichtete<br />

Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen<br />

Gründen als Zweithaushalt<br />

nutzt. Auch in diesem Fall ist die berufliche<br />

Veranlassung darin zu sehen, dass<br />

ein weiterer Haushalt in einer Wohnung<br />

am Beschäftigungsort aus beruflichen<br />

Motiven begründet wird.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung<br />

kann eine doppelte Haushaltsführung<br />

grundsätzlich auch bei ledigen und alleinstehenden<br />

Arbeitnehmern vorliegen.<br />

Auch hier muss der zweite Hausstand<br />

am Beschäftigungsort konkret beruflichen<br />

Zwecken dienen. Allein das<br />

Vorhandensein zweier Haushalte reicht<br />

nicht aus. Auch der Alleinstehende<br />

muss einen Haupthausstand unterhalten,<br />

an dem er sich – abgesehen von den<br />

Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubszeiten<br />

– regelmäßig aufhält, den er<br />

fortwährend nutzt und von dem aus er<br />

sein Privatleben führt, d.h. wo er seinen<br />

Lebensmittelpunkt hat. Bei nicht verheirateten<br />

Arbeitnehmern spricht, je<br />

länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer<br />

mehr dafür, dass die eigentliche<br />

Haushaltsführung an den Beschäftigungsort<br />

verlegt wurde und die Heimatwohnung<br />

nur noch für Besuchszwecke<br />

vorhanden ist. Indizien können die<br />

Dauer des Aufenthalts in den Wohnungen<br />

sein, wie beide Wohnungen ausgestattet<br />

sind, wie groß sie sind und zu<br />

welchem Wohnort die engeren persönlichen<br />

Beziehungen bestehen.<br />

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17.4.2013<br />

– 2 K 154/12 – rechtskräftig<br />

Arbeitnehmererfindung<br />

Eine Vergütung, die ein Arbeitnehmer<br />

von seinem Arbeitgeber für eine<br />

Diensterfindung erhält, wird nicht<br />

ermäßigt besteuert. Der Kläger, ein Diplomingenieur,<br />

war bei einem Unternehmen<br />

beschäftigt. Der Arbeitgeber<br />

hatte die Diensterfindung nach dem<br />

Gesetz über die Arbeitnehmererfindungen<br />

in Anspruch genommen, ohne dass<br />

dafür zunächst eine Vergütung vereinbart<br />

wurde. Es war dann beim Deutschen<br />

Patent- und Markenamt ein Patent<br />

eingetragen worden, und der Kläger<br />

machte Jahre später einen Vergütungsanspruch<br />

geltend. Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer einigten sich auf einen<br />

pauschalen Abfindungsbetrag, mit dem<br />

die patentierte Diensterfindung abgegolten<br />

wurde. Der Arbeitnehmer begehrte<br />

nun die ermäßigte Besteuerung<br />

als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit<br />

nach § 34 EStG mit einem ermäßigen<br />

Steuersatz (sogenannte Fünftelregelung).<br />

Diese ermäßigte Besteuerung<br />

ist nur dann zu bejahen, wenn mit der<br />

Vergütung eine mehrjährige Tätigkeit<br />

abgegolten werden soll. Die Vergütung<br />

wird hier jedoch für die Inanspruchnahme<br />

von Diensterfindungen nach § 9 Arbeitnehmererfindungsgesetz<br />

als Ausgleich<br />

für den gesetzlich angeordneten<br />

Rechtsübergang und die dem Arbeitgeber<br />

dadurch zuwachsende Monopolstellung<br />

hinsichtlich einer Diensterfindung<br />

abgegolten.<br />

Außerdem kann in einer solchen<br />

vereinbarten Vergütung auch keine Entschädigung<br />

im Sinne des § 24 Nr. 1<br />

Foto: mauritius-images<br />

Abschiedsfeier:<br />

Bewirtungskosten<br />

Ein Beamter, der aus dem Beamtenverhältnis<br />

ausscheidet und aus diesem<br />

Anlass Kollegen und Vorgesetzte<br />

zu einer Abschiedsfeier einlädt, kann<br />

die dafür anfallenden Aufwendungen<br />

unter bestimmten Umständen als Werbungskosten<br />

bei seinen Einkünften aus<br />

nichtselbstständiger Arbeit abziehen.<br />

Werbungskosten sind zu bejahen, wenn<br />

die Aufwendungen objektiv mit dem<br />

Beruf zusammenhängen. Danach sind<br />

die Umstände des Einzelfalls als Indizien<br />

und nicht als (abschließende) Tatbestandsmerkmale<br />

zu würdigen. Im<br />

vorliegenden Fall war Folgendes entscheidend:<br />

Findet die Abschiedsfeier<br />

unter Umständen statt, die zum wesentlichen<br />

Teil für eine berufliche Veranlassung<br />

sprechen, wie die Durchführung<br />

der Feier während der Dienstzeit und in<br />

den Räumen des Dienstherrn sowie eine<br />

Beschränkung der Gästeliste auf Angehörige<br />

der Dienststelle, dann spiegelt<br />

die Tatsache, dass der Steuerpflichtige<br />

selbst als Gastgeber auftritt und auch<br />

als solcher die Gästeliste bestimmt hat,<br />

keine Rolle. Insofern kann in solchen<br />

Fällen nur geraten werden, die Bewirtungskosten<br />

bei Pensionierung als Werbungskosten<br />

steuerlich anzusetzen.<br />

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom<br />

23.4.2013 – 3 K 11/10 – rechtskräftig<br />

Birgit Ufermann

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