12|13 Forschung & Lehre
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<strong>12|13</strong> <strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong> STEUERRECHT 1023<br />
Steuerrecht<br />
aktuell<br />
Buchstabe a EStG gesehen werden,<br />
denn es handelte sich nicht um einen<br />
Ersatz für entgangene oder entgehende<br />
Einnahmen.<br />
Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.4.2013 –<br />
12 K 1625/12 E – rechtskräftig<br />
Doppelte Haushaltsführung<br />
Eine beruflich begründete doppelte<br />
Haushaltsführung liegt nicht vor,<br />
wenn der alleinstehende Steuerpflichtige<br />
außerhalb des Beschäftigungsortes<br />
einen zweiten Hausstand nur etwa 30<br />
km entfernt begründet.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
liegt eine beruflich begründete<br />
doppelte Haushaltsführung<br />
nur dann vor, wenn aus beruflicher Veranlassung<br />
neben einer Wohnung am<br />
Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter)<br />
Haushalt und Hausstand des Steuerpflichtigen<br />
hinzutritt. Der Haushalt in<br />
der Wohnung am Beschäftigungsort ist<br />
beruflich veranlasst, wenn ihn der Kläger<br />
nutzt, um seinen Arbeitsplatz von<br />
dort aus erreichen zu können. Dies gilt<br />
nach der geänderten Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn<br />
ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand<br />
aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort<br />
wegverlegt und eine bereits<br />
vorhandene oder neu eingerichtete<br />
Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen<br />
Gründen als Zweithaushalt<br />
nutzt. Auch in diesem Fall ist die berufliche<br />
Veranlassung darin zu sehen, dass<br />
ein weiterer Haushalt in einer Wohnung<br />
am Beschäftigungsort aus beruflichen<br />
Motiven begründet wird.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung<br />
kann eine doppelte Haushaltsführung<br />
grundsätzlich auch bei ledigen und alleinstehenden<br />
Arbeitnehmern vorliegen.<br />
Auch hier muss der zweite Hausstand<br />
am Beschäftigungsort konkret beruflichen<br />
Zwecken dienen. Allein das<br />
Vorhandensein zweier Haushalte reicht<br />
nicht aus. Auch der Alleinstehende<br />
muss einen Haupthausstand unterhalten,<br />
an dem er sich – abgesehen von den<br />
Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubszeiten<br />
– regelmäßig aufhält, den er<br />
fortwährend nutzt und von dem aus er<br />
sein Privatleben führt, d.h. wo er seinen<br />
Lebensmittelpunkt hat. Bei nicht verheirateten<br />
Arbeitnehmern spricht, je<br />
länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer<br />
mehr dafür, dass die eigentliche<br />
Haushaltsführung an den Beschäftigungsort<br />
verlegt wurde und die Heimatwohnung<br />
nur noch für Besuchszwecke<br />
vorhanden ist. Indizien können die<br />
Dauer des Aufenthalts in den Wohnungen<br />
sein, wie beide Wohnungen ausgestattet<br />
sind, wie groß sie sind und zu<br />
welchem Wohnort die engeren persönlichen<br />
Beziehungen bestehen.<br />
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17.4.2013<br />
– 2 K 154/12 – rechtskräftig<br />
Arbeitnehmererfindung<br />
Eine Vergütung, die ein Arbeitnehmer<br />
von seinem Arbeitgeber für eine<br />
Diensterfindung erhält, wird nicht<br />
ermäßigt besteuert. Der Kläger, ein Diplomingenieur,<br />
war bei einem Unternehmen<br />
beschäftigt. Der Arbeitgeber<br />
hatte die Diensterfindung nach dem<br />
Gesetz über die Arbeitnehmererfindungen<br />
in Anspruch genommen, ohne dass<br />
dafür zunächst eine Vergütung vereinbart<br />
wurde. Es war dann beim Deutschen<br />
Patent- und Markenamt ein Patent<br />
eingetragen worden, und der Kläger<br />
machte Jahre später einen Vergütungsanspruch<br />
geltend. Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer einigten sich auf einen<br />
pauschalen Abfindungsbetrag, mit dem<br />
die patentierte Diensterfindung abgegolten<br />
wurde. Der Arbeitnehmer begehrte<br />
nun die ermäßigte Besteuerung<br />
als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit<br />
nach § 34 EStG mit einem ermäßigen<br />
Steuersatz (sogenannte Fünftelregelung).<br />
Diese ermäßigte Besteuerung<br />
ist nur dann zu bejahen, wenn mit der<br />
Vergütung eine mehrjährige Tätigkeit<br />
abgegolten werden soll. Die Vergütung<br />
wird hier jedoch für die Inanspruchnahme<br />
von Diensterfindungen nach § 9 Arbeitnehmererfindungsgesetz<br />
als Ausgleich<br />
für den gesetzlich angeordneten<br />
Rechtsübergang und die dem Arbeitgeber<br />
dadurch zuwachsende Monopolstellung<br />
hinsichtlich einer Diensterfindung<br />
abgegolten.<br />
Außerdem kann in einer solchen<br />
vereinbarten Vergütung auch keine Entschädigung<br />
im Sinne des § 24 Nr. 1<br />
Foto: mauritius-images<br />
Abschiedsfeier:<br />
Bewirtungskosten<br />
Ein Beamter, der aus dem Beamtenverhältnis<br />
ausscheidet und aus diesem<br />
Anlass Kollegen und Vorgesetzte<br />
zu einer Abschiedsfeier einlädt, kann<br />
die dafür anfallenden Aufwendungen<br />
unter bestimmten Umständen als Werbungskosten<br />
bei seinen Einkünften aus<br />
nichtselbstständiger Arbeit abziehen.<br />
Werbungskosten sind zu bejahen, wenn<br />
die Aufwendungen objektiv mit dem<br />
Beruf zusammenhängen. Danach sind<br />
die Umstände des Einzelfalls als Indizien<br />
und nicht als (abschließende) Tatbestandsmerkmale<br />
zu würdigen. Im<br />
vorliegenden Fall war Folgendes entscheidend:<br />
Findet die Abschiedsfeier<br />
unter Umständen statt, die zum wesentlichen<br />
Teil für eine berufliche Veranlassung<br />
sprechen, wie die Durchführung<br />
der Feier während der Dienstzeit und in<br />
den Räumen des Dienstherrn sowie eine<br />
Beschränkung der Gästeliste auf Angehörige<br />
der Dienststelle, dann spiegelt<br />
die Tatsache, dass der Steuerpflichtige<br />
selbst als Gastgeber auftritt und auch<br />
als solcher die Gästeliste bestimmt hat,<br />
keine Rolle. Insofern kann in solchen<br />
Fällen nur geraten werden, die Bewirtungskosten<br />
bei Pensionierung als Werbungskosten<br />
steuerlich anzusetzen.<br />
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom<br />
23.4.2013 – 3 K 11/10 – rechtskräftig<br />
Birgit Ufermann