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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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408.0233 Züge fahren<br />

Seite 2 von 2 Fahrweg prüfen und sichern - Mitarbeiter, Melden, Nachweis -<br />

re Mitarbeiter beauftragt haben, dürfen Siedarf er dem Fahrdienstleiter melden,<br />

wenn die anderen Mitarbeiter Ihnen gemeldet haben, dass sie die erforderlichen<br />

Feststellungen getroffen bzw. die Einrichtungen gesichert habensind., sobald<br />

ihm der andere Mitarbeiter dies gemeldet hat.<br />

b) Treffen außer Ihnen alsdem Fahrdienstleiter noch andere Mitarbeiter Feststellungen<br />

nach Abschnitt 1 oder sichern andere Mitarbeiter zu befahrende Weichen,<br />

Weichen im Durchrutschweg oder Flankenschutzeinrichtungen, dürfen<br />

darf der Fahrdienstleiter Sie die Zugfahrt zulassen, wenn alle beteiligten Mitarbeiter<br />

die Feststellungen getroffen bzw. die genannten Einrichtungen gesichert<br />

und Ihnen dies dem Fahrdienstleiter in der Regel mündlich gemeldet haben.<br />

c) In denIm Örtlichen RichtlinienBetriebsstellenbuch können abweichende oder<br />

ergänzende Regeln gegeben sein.<br />

(3) Wenn bei Zugfahrten mit besonderem Auftrag außer Ihnen als Fahrdienstleiter andere<br />

Mitarbeiter den Fahrweg prüfen oder sichern, müssen muss der Fahrdienstleiter<br />

Sie folgenden Auftrag geben:<br />

„Zug (Nummer) fährt ohne Fahrtstellung eines Hauptsignals nach/aus Gleis<br />

(Nummer)“.<br />

Als beteiligter Beteiligte Mitarbeiter müssen Sie den Fahrweg prüfen und sichern<br />

und dem Fahrdienstleiter melden:<br />

„Fahrweg für Zug (Nummer) nach/aus Gleis (Nummer) gesichert“.<br />

Ergänzen Sie Auftrag und Meldung sind - soweit erforderlich - durch Zusätze, z.<br />

B. „in das Gegengleis“, „aus Richtung Bstadt“ zu ergänzen.<br />

4 Nachweis<br />

(1) Einführen und Aufheben des mittelbaren Feststellens nach Modul 408.0231 Abschnitt<br />

3 Absatz 9 a Nr. 2 oder Abschnitt 3 Absatz 9 b Nr. 2 müssen Sie nachweisennachgewiesen<br />

werden.<br />

(2) Mündlich erhaltene Meldungen nach Abschnitt 3 müssen Sie nachweisennachgewiesen<br />

werden. In denIm Örtlichen RichtlinienBetriebsstellenbuch kann angeordnet<br />

sein, dass Sie für Meldungen nach Abschnitt 3 Absatz 3 einen Eingangsnachweis<br />

für Fahrwegsicherungsmeldungen führen geführt werden müssenmuss. Es<br />

können Regeln für das Führen des Nachweises gegeben sein.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

<br />

<strong>Entwurf</strong> vom: 27.02.2013

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