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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Richtlinie<br />

Züge fahren 408.0485<br />

Hilfszüge auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit durchführen Seite 1 von 2<br />

1 Grundsatz<br />

Hilfszüge dürfen auf Strecken verkehren, auf denen die Arbeitszeit unterbrochen ist.<br />

Hilfszüge, die zum Heimatbahnhof <strong>zur</strong>ückkehren, dürfen nur dann über diese Strecken<br />

fahren, wenn sonst die Rückkehr wesentlich verzögert würde.<br />

2 Verständigung<br />

(1) Als Die Fahrdienstleiter der Zugmeldestellen, die die Strecke mit unterbrochener Arbeitszeit<br />

begrenzen, müssen Sie Hilfszüge vereinbaren, abmelden und <strong>zur</strong>ückmelden.<br />

(2) Als Der Fahrdienstleiter, der einen Hilfszug abgelassen hat, müssen Siemuss nach<br />

dem Ende der unterbrochenen Arbeitszeit sofort die dazwischen gelegenen Zugmeldestellen<br />

verständigen, dass ein Hilfszug gefahren ist und ob dieser die Strecke geräumt<br />

hat oder noch unterwegs ist.<br />

(3) Der Fahrdienstleiter muss Vereinbarung und Meldungen müssen Sie nachweisen.<br />

3 Signale bedienen<br />

Als Die Fahrdienstleiter der Zugmeldestellen, die die Strecke mit unterbrochener Arbeitszeit<br />

begrenzen, dürfen Sie für die Aus- und Einfahrt des Hilfszuges Hauptsignale<br />

nicht bedienen. Für die Ausfahrt auf die Strecke mit unterbrochener Arbeitszeit ist<br />

keine Räumungsprüfung bei dem zuletzt gefahrenen Zug erforderlich.<br />

4 Gültigkeit der Signale, Befehle<br />

(1) Für die Fahrt gelten nur die Hauptsignale und Sperrsignale der Zugmeldestellen,<br />

die die Strecke mit unterbrochener Arbeitszeit begrenzen.<br />

(2) Als Der Fahrdienstleiter, der den Hilfszug ablässt, müssen Siemuss den Triebfahrzeugführer<br />

mit Befehl 9 anweisen, die Strecke mit höchstens 50 km/h zu befahren.<br />

Im Befehl 11 müssen Siemuss er zusätzlich vorschreiben, durch Bahnhöfe<br />

auf Sicht zu fahren. Außerdem müssen Siemuss er das erste vom Triebfahrzeugführer<br />

zu beachtende Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle<br />

nennen.<br />

5 Bahnübergänge befahren<br />

(1) Für die Fahrt zum Einsatzort müssen Siemuss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer<br />

mit Befehl 11 die Bahnübergänge bezeichnen, deren technische<br />

Sicherung nicht wirkt oder bei denen die Wirksamkeit der technischen Sicherung<br />

nicht überwacht wird (Örtliche RichtlinienBetriebsstellenbuch). Sie müssenEr<br />

muss die Weisung geben, die Bahnübergänge mit höchstens 10 km/h zu befahren<br />

und Wegebenutzer durch Signal Zp 1 zu warnen.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

(2) Dem Triebfahrzeugführer eines Hilfszuges, der zum Heimatbahnhof <strong>zur</strong>ückkehrt,<br />

müssen Sie muss der Fahrdienstleiter für das Befahren der in Absatz 1 genannten<br />

Bahnübergänge Befehl 8 erteilen.<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 13.02.2013

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