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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Modul 408.0461 – Vom Fahrplan für Zugmeldestellen abweichen<br />

Übersicht Neu - Alt<br />

Neu: Modul 408.0461, Abschnitt, Absatz usw.<br />

Gesamtes Modul 408.0461<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

Alt: Modul, Abschnitt, Absatz usw.<br />

Modul 408.0462 – Von der Fahrordnung auf der freien Strecke abweichen<br />

Übersicht Neu - Alt<br />

Neu: Modul 408.0462, Abschnitt, Absatz usw.<br />

Gesamtes Modul 408.0462<br />

Modul 408.0463 – Auf dem Gegengleis fahren<br />

Übersicht Neu - Alt<br />

Neu: Modul 408.0463, Abschnitt, Absatz usw.<br />

Gesamtes Modul 408.0463<br />

Alt: Modul, Abschnitt, Absatz usw.<br />

Alt: Modul, Abschnitt, Absatz usw.<br />

In Abschnitt 4 Absatz (1) c) (bisher: Abschnitt 4 Absatz 1 b), 2. Anstrich) ist der letzte Satz der<br />

bisherigen Regel entfallen. Dieser Satz beinhaltete ein Bedienungsverbot für Hauptsignale und<br />

Streckenblock. In Bezug auf den Streckenblock ist das Verbot nicht erforderlich, weil ein bedienbarer<br />

Streckenblock für das Gegengleis bei nicht vorhandenem Gleiswechselbetrieb nicht<br />

vorhanden ist. In Bezug auf das Bedienen von Hauptsignalen ist das Verbot für die Zugmeldestelle<br />

am Anfang des Gegengleises nicht erforderlich: Wenn Gleiswechselbetrieb nicht eingerichtet<br />

ist, können Hauptsignale nicht bedient werden. Auf der benachbarten Zugmeldestelle am<br />

Ende des Gegengleises können Hauptsignale am Gegengleis angeordnet sein, deren Bedienung<br />

möglich und auch zulässig ist, wenn dort z. B. Gleiswechselbetrieb bereits vorbereitet ist.<br />

Wenn bedienbare Hauptsignale vorhanden sind, ist es sinnvoll, diese nach Möglichkeit zu nutzen,<br />

da die signaltechnisch sichere Fahrtstellung höher zu bewerten ist als eine Fahrt, deren<br />

Sicherung rein verfahrensbasiert erfolgt. Das bisherige Verbot hatte die Nutzung vorhandener<br />

Signale jedoch verhindert.<br />

In Abschnitt 10 Absatz (4) Nr. 2 wurde klargestellt: Die Regel, dem Triebfahrzeugführer durch<br />

Befehl 7 vorzuschreiben, in Höhe des Blocksignals bzw. Einfahrsignals zu halten, gilt abweichend<br />

von Modul 408.0611.<br />

In Abschnitt 11 Absatz (1) c) ist „für bestimmte Zugmeldestellen“ entfallen: Befehl 6 kann auch<br />

nur für bestimmte Gleise verboten sein, z. B. bei Einfahrt in ein Stumpfgleis nach Modul<br />

408.0451 Abschnitt 1 Absatz (1).

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