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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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21/53<br />

Neu: Modul 408.0435, Abschnitt, Absatz usw.<br />

3 (1) 408.0435 3 (1)<br />

3 (2) 408.0435 3 (2)<br />

3 (3) 408.0435 3 (3)<br />

3 (4) 408.0435 3 (4)<br />

3 (5) 408.0435 3 (5)<br />

3 (6) 408.0435 3 (6)<br />

4 408.0435 4 (1)<br />

5 neu<br />

6 neu<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

Alt: Modul, Abschnitt, Absatz usw.<br />

408.0435 4 (2)<br />

In Abschnitt 1 Absatz (3) b) wurden die konkreten Baureihenbezeichnungen herausgenommen<br />

und durch die allgemeine Bezeichnung von Fahrzeugen ersetzt, die an bestimmten Bahnsteiggleisen<br />

keine Trittstufen ausfahren dürfen. Da die Zahl der Baureihen, die von dieser Problematik<br />

betroffen sind, weiter zunimmt und bei der Fachabteilung, die für die Trassenanmeldungen<br />

zuständig ist, lückenlos erfasst und entsprechend eingestuft werden, ergibt eine Aufzählung<br />

dieser Baureihen in den Regeln der Ril 408 keinen Sinn mehr.<br />

In Abschnitt 1 Absatz (6) b) 2. Unterabsatz wurde die bisherige Formulierung „und die Beförderungsbedingungen“<br />

durch das Wort „abweichende“ ergänzt, da die grundlegend geltenden Bedingungen<br />

bereits in der Dauer-Beförderungsanordnung oder Dauer-Fahrplananordnung genannt<br />

sind.<br />

In Abschnitt 1 Absatz (8) a) wird der Zusatz aufgenommen, wonach auch Regelzüge mit Dauer-<br />

Beförderungsanordnung oder Dauer-Fahrplananordnung in die Anordnungen für den Zugverkehr<br />

aufzunehmen sind, wenn von den in der Dauer-Beförderungsanordnung oder Dauer-<br />

Fahrplananordnung genannten Bedingungen durch eine gesonderte Beförderungsanordnung<br />

oder Fahrplananordnung abgewichen wird. Mit dieser Regel wird eine Lücke geschlossen, die<br />

dazu hätte führen können, dass die mit Beförderungsanordnung bekanntgegebenen Bedingungen<br />

irrtümlich missachtet werden, weil Einträge in der Anordnung über den Zugverkehr nur bei<br />

Sonderzügen vorzunehmen sind, nicht aber bei Regelzügen, für die es bereits eine Dauer-<br />

Beförderungsanordnung gibt. Die bisherige Regeln in Abschnitt 1 Absatz (8) b) greift hier auch<br />

nicht, weil sie sich lediglich auf außergewöhnliche (Regel-) Züge bezieht, für die ausnahmsweise<br />

Besonderheiten gemäß einer Beförderungsanordnung zu beachten sind, die nicht zuvor bereits<br />

auf dem Wege einer Dauer-Beförderungsanordnung bekanntgegeben sind.<br />

In Abschnitt 4 wurden Formulierungen redaktionell angepasst und der Verweis auf Befehl 12.5,<br />

der künftig einen festen Wortlaut für das Ausfahrverbot von Trittstufen enthält, aufgenommen.

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