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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchführen 408.0487<br />

Seite 3<br />

4 Sperren von Gleisen, Sperrfahrten<br />

(1) Der Fahrdienstleiter der angrenzenden Zugmeldestelle ist für die Sperrung<br />

der Gleise einer Strecke mit Stichstreckenblock zuständig.<br />

(2) Es ist zulässig, die Strecke zwischen der angrenzenden Zugmeldestelle und<br />

der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke oder einzelne Abschnitte der<br />

freien Strecke zu sperren.<br />

(3) Müssen Gleise gesperrt werden muss der Fahrdienstleiter vor der Sperrung<br />

nach Abschnitt 1 Absatz 2 feststellen, dass die Strecke frei von Fahrzeugen<br />

ist.<br />

(4) Bei unvorhergesehenen Sperrungen entfällt die Voraussetzung nach Absatz<br />

3. Bei gleichzeitiger Streckenbelegung durch eine Zugfahrt muss der Fahrdienstleiter<br />

gegebenenfalls Maßnahmen bei Gefahr nach Modul 408.0581<br />

treffen.<br />

(5) Fahrten <strong>zur</strong> Bedienung von Anschlussstellen dürfen nur als Sperrfahrten<br />

durchgeführt werden.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

Zuständigkeit<br />

Sperrabschnitt<br />

Voraussetzung<br />

Unvorhersehbare<br />

Sperrungen<br />

Bedienung<br />

von Anst.<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 13.11.2013

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