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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Richtlinie<br />

Züge fahren 408.0342<br />

Fahrt des Zuges - Aufgaben des Zugführers und des Zugschaffners - Seite 1 von 2<br />

1 Aus- und Einsteigen der Reisenden, Einnehmen der Plätze<br />

Als Zugführer oder als Zugschaffner müssen Sie - soweit möglich - darauf achten,<br />

dass die Reisenden<br />

- nur an den dazu bestimmten Stellen oder nur an der dazu bestimmten Seite der<br />

Fahrzeuge aus- und einsteigen, während die Wagen stillstehen und<br />

- nur die zu ihrer Beförderung vorgesehenen Sitz- und Stehplätze einnehmen.<br />

2 Außentüren schließen<br />

Als Zugführer oder als Zugschaffner müssen Sie nach dem Aus- und Einsteigen die<br />

Außentüren der Personenwagen schließen. Nach außen führende Türen, die nicht<br />

dem Aus- und Einsteigen dienen, müssen gegen unbefugtes Öffnen gesichert oder<br />

bewacht sein, wenn Reisende bei geöffneter Tür gefährdet werden können.<br />

3 Reisezugwagen verschließen<br />

Wenn das Besetzen von Reisezugwagen nicht gestattet ist, müssen Sie als Zugführer<br />

oder als Zugschaffner darauf achten, dass die Türen auf beiden Seiten der Wagen<br />

verschlossen sind. Reisende, die in diese Wagen einsteigen wollen, müssen Sie nach<br />

Möglichkeit darauf hinweisen, dass die Wagen nicht benutzt werden können.<br />

4 Türen überwachen<br />

Als Zugführer oder als Zugschaffner müssen Sie beim Gang durch den Zug darauf<br />

achten, dass den Reisenden zugängliche Außentüren geschlossen sind.<br />

5 Verbotswidriges Aus- oder Einsteigen<br />

Versucht ein Reisender einen in Bewegung befindlichen Zug zu verlassen oder zu<br />

besteigen, dürfen Sie ihn nur durch Zuruf warnen, nicht aber gewaltsam daran hindern.<br />

6 Fahrplan für Zugführer<br />

Erläuterungen zum Fahrplan für Zugführer sind im Modul 408.0342A01 enthalten.<br />

7 Melden<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

(1) In den Örtlichen Richtlinien kann vorgeschrieben sein, dass Sie als Zugführer<br />

nach dem Anhalten des Zuges<br />

a) und dem Lösen der Bremse Spitze oder Schluss des Zuges grenzzeichenfrei<br />

melden müssen,<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

b) eine Zugvollständigkeitsmeldung für den eigenen Zug abgeben müssen oder<br />

c) das Halten melden müssen.<br />

Örtliche<br />

Richtlinien<br />

<strong>Entwurf</strong> vom: 17.04.2013

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