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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Richtlinie<br />

Züge fahren 408.0423<br />

Arbeitsstellen auf der freien Strecke benachrichtigen Seite 1 von 3<br />

1 Allgemeines<br />

(1) Als Der Fahrdienstleiter müssen Siemuss Arbeitsstellen auf der freien Strecke auf<br />

Antrag über Zugfahrten in nicht gesperrten Gleisen benachrichtigen.<br />

(2) Zuständig sind Sie alsist der Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle, die Zugfahrten in<br />

Richtung Arbeitsstelle zulässt. Befindet sich die Arbeitsstelle jedoch bei ESTW-<br />

Zentralblock hinter einem selbsttätigen Blocksignal, das zu einem Elektronischen<br />

Stellwerk gehört, sind Sie alsist der Fahrdienstleiter zuständig, dem das selbsttätige<br />

Blocksignal zugeteilt ist.<br />

(3) In den Örtlichen RichtlinienIm Betriebsstellenbuch oder in einer Betra<br />

a) sind die Zugmeldestellen bzw. bei ESTW-Zentralblock die selbsttätigen<br />

Blocksignale genannt, hinter denen das Benachrichtigen von Arbeitsstellen zulässig<br />

ist,<br />

b) ist angegeben, ob das Benachrichtigen auch für Fahrten im Gegengleis zulässig<br />

ist.<br />

2 Voraussetzungen<br />

(1) Ein Antragsteller an der Arbeitsstelle beantragt das Benachrichtigen bei Ihnen alsbeim<br />

zuständigen Fahrdienstleiter.<br />

(2) Der Antragsteller an der Arbeitsstelle teilt Ihnen alsdem Fahrdienstleiter mit,<br />

- in welchem Gleis und in welchem Kilometer sich die Arbeitsstelle befindet,<br />

- für welche Gleise und für welche Fahrtrichtung eine Benachrichtigung erforderlich<br />

ist,<br />

- bei einer Arbeitsstelle im Bereich eines Elektronischen Stellwerks mit ESTW-<br />

Zentralblock zusätzlich die Bezeichnung des selbsttätigen Blocksignals, der<br />

Ausfahrsignale oder Blocksignale der Abzweigstelle, hinter denen das Benachrichtigen<br />

erforderlich ist,<br />

- wann die Arbeiten beginnen und voraussichtlich enden.<br />

Beispiel für die Mitteilung von Gleisen und Fahrtrichtung bei einem Fahrdienstleiter,<br />

der für die Zugmeldestellen Astadt und Beheim zuständig ist: „Benachrichtigung<br />

erforderlich für Regelgleis Astadt - Beheim und Gegengleis Beheim -<br />

Astadt.“<br />

(3) Zwischen Fahrdienstleiter und dem Meldeposten an der Arbeitsstelle muss eine<br />

zweiseitig gerichtete Einzelverbindung bestehen.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

Der Meldeposten an der Arbeitsstelle vereinbart mit Ihnen alsdem Fahrdienstleiter<br />

die Art der Sprechverbindung und das Rufzeichen, die Rufnummer bzw. den<br />

Funkkanal der Arbeitsstelle.<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

(4) Als Der Fahrdienstleiter dürfen Siedarf höchstens eine Arbeitsstelle in zwei Gleisen<br />

bzw. zwei Fahrtrichtungen oder zwei Arbeitsstellen in je einem Gleis und in je<br />

einer Fahrtrichtung benachrichtigen. Sind zwei Arbeitsstellen zu benachrichtigen,<br />

müssen Siemuss der Fahrdienstleiter diesen ihre Bezeichnung mitteilen (z. B. „Arbeitsstelle<br />

1“, „Arbeitsstelle 2“).<br />

Grundsatz<br />

Zuständigkeit<br />

Zulässige Zugfolgeabschnitte<br />

Befahren des<br />

Gegengleises<br />

Antrag<br />

Lage, Gleise<br />

und Fahrtrichtung,<br />

Beginn,<br />

Ende<br />

Einzelverbindung<br />

Höchstzahl<br />

der zu benachrichtigenden<br />

Arbeitsstellen<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 22.07.2013

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