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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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die vor einer zulässigen Bedienung zu beachtende Besonderheit, indem er eine Sperrumgehung<br />

erzwingt, bevor die Weiche befahren werden kann.<br />

Bei elektronischen Stellwerken können an Sperrsignalen keine Merkhinweise eingegeben<br />

werden. Deshalb gilt die Forderung hierfür nicht. Der Fahrdienstleiter kann stattdessen sofort<br />

die Haltstellung des Sperrsignals feststellen und es nach Unterabsatz e) sichern, indem er es<br />

sperrt.<br />

Für elektronische Stellwerke wird der neue Merkhinweis „!“ als weitere Funktion spezifiziert.<br />

Bis zu dessen Realisierung kann der Fahrdienstleiter eine Kombination des Merkhinweises<br />

„*“ mit dem Eintrag „!“ in der Kommunikationsanzeige und des Merkhinweises „ARB“ verwenden.<br />

Hierbei dient der Merkhinweis „*“ der auffälligen Kennzeichnung und der Merkhinweis<br />

„ARB“ erzeugt die Sperrwirkung. Merkhinweis „ARB“ eignet sich insofern, weil er von<br />

seiner eigentlichen Aufgabe her auf der freien Strecke angewendet wird und somit bei der<br />

überwiegend im Bahnhof auftretenden aufgehobenen Signalabhängigkeit in der Regel nicht<br />

gleichzeitig in seiner ursprünglichen Funktion verwendet wird.<br />

• Nach Unterabsatz b) muss der Fahrdienstleiter bei einem mechanischen oder elektromechanischem<br />

Stellwerk Merkhinweis „!“ nach Modul 408.0402 Nr. 14 an den Befehlsabgabefeldern<br />

der betroffenen Zugstraßen anbringen, wenn er die betroffene Weiche, Gleissperre o-<br />

der das betroffene Sperrsignal nicht selbst bedient. Der Fahrdienstleiter hat damit auch dann<br />

einen Merkhinweis, wenn er nicht Bediener der Weiche ist und somit Merkhinweis nach Unterabsatz<br />

a) nicht anbringen kann.<br />

• Nach Unterabsatz c) muss der Bediener „Sperre nach Modul 408.0403 Nr. 19 anbringen<br />

bzw. eingeben, bis die betroffene Weiche, die Gleissperre oder das Sperrsignal gesichert ist<br />

bzw. bis die Bedingungen für einen Verzicht auf Handverschluss nach Abschnitt 2 Absatz 6<br />

erfüllt sind.“ Diese Vorgabe verhindert unzulässige Bedienungen bei mechanischen, elektromechanischen<br />

und bei Relaisstellwerken. Sie berücksichtigt dabei die bei aufgehobener<br />

Signalabhängigkeit möglichen (Zwischen)zustände, in denen eine Weiche entweder (noch)<br />

nicht befahren oder als Flankenschutzeinrichtung verwendet werden darf bzw. erst nach Prüfung<br />

und ggf. Sicherung befahren werden oder als Flankenschutzeinrichtung verwendet werden<br />

darf.<br />

Wenn z. B. Arbeiten bei aufgehobener Signalabhängigkeit in Zugpausen durchgeführt werden<br />

sollen, ist es nicht erforderlich, die betroffene Weiche zu prüfen und zu sichern. In diesem<br />

Fall verhindert die Sperre nach Modul 408.0403 Nr. 19 ein irrtümliches Befahren bzw.<br />

die Verwendung der Weiche als Schutzweiche.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

Wenn eine Weiche mit aufgehobener Signalabhängigkeit vom Herzstück aus befahren werden<br />

soll, muss deren Stellung nach den Regeln in Abschnitt 5 Absatz (2) festgestellt werden.<br />

Eine Sicherung durch Handverschluss ist nicht erforderlich; der Bediener der Signalanlage<br />

sichert die Weiche durch Sperre nach Modul 408.0403 Nr. 13 (s. Unterabsatz e). Daraus<br />

folgt: Der Bediener der Signalanlage darf einen Teil der Sperren, nämlich diejenigen, die das<br />

Befahren der Weiche vom Herzstück her verhindern, entfernen, nachdem er die Feststellungen<br />

nach Abschnitt 5 Absatz (2) getroffen hat und die Weiche gesichert ist.<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong>

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