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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Richtlinie<br />

Züge fahren 408.0622<br />

Einrichtungen des Streckenblocks gestört Seite 1 von 2<br />

1 Grundstellung bei selbsttätigem Streckenblock herstellen<br />

(1) Wenn Blockeinrichtungen des selbsttätigen Streckenblocks nicht ordnungsgemäß<br />

gewirkt haben, gilt Folgendes:<br />

1. a) Sie müssenDer Fahrdienstleiter muss ein selbsttätiges Blocksignal oder eine<br />

virtuelle Blockstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts sperren<br />

und Merkhinweis „RP“ nach Modul 408.0402 Nr. 2 anbringen bzw. eingeben.<br />

Bei Elektronischen Stellwerken müssen Siemuss er ein selbsttätiges<br />

Blocksignal oder eine virtuelle Blockstelle nicht sperren, wenn Sie er im<br />

betroffenen Zugfolgeabschnitt Merkhinweis „RP“ nach Modul 408.0402<br />

Nr. 2 und Sperre nach Modul 408.0403 Nr. 9 eingeben könnenkann,<br />

b) Sie müssenDer Fahrdienstleiter muss bei einem Ausfahrsignal oder<br />

Blocksignal einer Abzweigstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts<br />

Merkhinweis „RP“ nach Modul 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach<br />

Modul 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben,<br />

c) Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert<br />

sein. Sperre müssen Siemuss er nach Modul 408.0403 Nr. 7<br />

anbringen,<br />

d) Sie müssenDer Fahrdienstleiter muss<br />

- eine Einzelräumungsprüfung für den zuletzt gefahrenen Zug durchführen<br />

oder<br />

- feststellen, dass der zuletzt gefahrene Zug auf der Räumungsprüfstelle<br />

angekommen ist und den ersten Zug nach Eintritt der Störung mit Befehl<br />

9 10 – Grund Nr. 1 - beauftragen, auf Sicht zu fahren (siehe Absatz<br />

3); diesen Befehl 9 10 dürfen Siedarf er nicht durch Signal Zs 7, LZB-<br />

Vorsichtauftrag oder durch eine Fahrterlaubnis in ETCS-Betriebsart OS<br />

ersetzen.<br />

2. Danach dürfen Siedarf er die Blockeinrichtungen nach den Regeln für das Bedienen<br />

der Signalanlagen in Grundstellung bringen.<br />

(2) Wenn Sie der Fahrdienstleiter Blockeinrichtungen nach Absatz 1 oder nach einer<br />

Fahrt im Gegengleis oder nach einer Sperrfahrt nicht in Grundstellung bringen<br />

konnten, obwohl Sie er die in den Regeln für das Bedienen von Signalanlagen<br />

genannten Einrichtungen bedient habenhat, müssen Siemuss er wie folgt vorgehen:<br />

1. Wenn Sie er nach Absatz 1 Nr. 1 d), erster Anstrich eine Einzelräumungsprüfung<br />

durchführen konnten, müssen Siemuss er den Triebfahrzeugführer<br />

des ersten Zuges, der den betroffenen Zugfolgeabschnitt nach Eintritt der<br />

Störung befahren soll, mit Befehl 10 – Grund Nr. 1 - beauftragen, auf Sicht<br />

zu fahren (siehe Absatz 3).<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

2. Sie müssenEr muss<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong><br />

- beim ersten Zug, der den betroffenen Zugfolgeabschnitt nach Eintritt der<br />

Störung befährt, eine Einzelräumungsprüfung durchführen<br />

oder<br />

Bedingungen<br />

Grundstellung<br />

kann nicht<br />

hergestellt<br />

werden<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 27.10.2013

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