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Entwurf zur Stellungnahme, Stand 30.01.2014 - DB Netz AG

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Der einleitende Satz in Absatz (2) gibt wie bisher in und wie in Modul 408.0231 Abschnitt 2<br />

Absatz (1) b) Nr. 2 vor, dass sich die Prüfung bei aufgehobener Signalabhängigkeit auf die betroffenen<br />

Weichen oder Flankenschutzeinrichtungen bezieht.<br />

Im Einzelnen:<br />

• Absatz 2 a gibt die bisher in Modul 408.0231 Abschnitt 2 a) unter bis gegebenen Regeln<br />

für Gleisbildstellwerke wieder, die auf die aufgehobene Signalabhängigkeit zutreffen.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong>,<br />

Entfallen ist die bisherige Vorgabe in , dass der Bediener der Signalanlage bei einer<br />

ferngestellten Weiche oder Gleissperre, die nicht durch Handverschluss gesichert ist, wenn<br />

der Verschluss angezeigt wird, die richtige Stellung des Stellungsmelders feststellen musste.<br />

Diese Vorgabe trifft auf aufgehobene Signalabhängigkeit nicht zu: Zugfahrten finden bei aufgehobener<br />

Signalabhängigkeit auf Hauptsignal statt; der Bediener könnte dazu verleitet werden,<br />

den Verschluss dadurch zu erzeugen, dass er das Hauptsignal auf Fahrt stellt, obwohl<br />

die bisher anschließend vorgeschriebene Feststellung der richtigen Stellung anhand des<br />

Stellungsmelders eine Bedingung für die Zulassung der Zugfahrt durch Fahrtstellung des<br />

Hauptsignals war.<br />

<strong>Stand</strong> <strong>30.01.2014</strong>

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