28.02.2014 Aufrufe

Umweltbericht - Stadt Bad Saulgau

Umweltbericht - Stadt Bad Saulgau

Umweltbericht - Stadt Bad Saulgau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VG <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong>/Herbertingen<br />

Artenschutzrechtliche Prüfung zum FNP „Nutzung der Windenergie“<br />

Weitere nicht windkraftempfindliche Vogelarten<br />

Die innerhalb der Konzentrationsfläche vorkommenden Waldbestände sind aufgrund ihres jungen<br />

Bestandsalters und des hohen Nadelholzanteils keine potenziell hochwertigen Vogellebensräume. Es<br />

sind keine unüberwindbaren Konflikte zu erwarten, die sich bei der Errichtung der Anlage und der<br />

damit verbundenen Waldumwandlung ergeben könnten. Für die dort potenziell vorkommenden Vogelarten<br />

kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der betroffenen<br />

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5<br />

BNatSchG). Verstöße gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. Nr. 1 BNatSchG und das Störungsverbot<br />

des § 44 Abs. Nr. 2 BNatSchG können durch Beschränkungen der Bauzeiten vermieden werden.<br />

5. Zusammenfassende Bewertung<br />

Die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 f BNatSchG gelten in der Bauleitplanung nicht unmittelbar,<br />

da noch nicht der Bauleitplan, sondern erst die Errichtung der Windenergieanlage die verbotsrelevante<br />

Handlung darstellt. Die Verbote sind aber insoweit bereits auf Planungsebene zu beachten,<br />

als sie die Vollzugsunfähigkeit des Bauleitplans bewirken können. Die Planungsträger müssen im Verfahren<br />

der Planaufstellung im Sinne einer Prognose vorausschauend ermitteln und beurteilen, ob die<br />

vorgesehenen Festlegungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden<br />

(vgl. Abschnitt 4.2.5 des Windenergieerlasses). Allerdings werden die Regelungen des Artenschutzes in<br />

der Bauleitplanung nicht abschließend behandelt. Die Aufstellung von Bauleitplänen lässt die artenschutzrechtlichen<br />

Regelungen unberührt, sodass diese Verbote auch bei der Zulassung von Windkraftanlagen<br />

im Einzelfall (auch im Geltungsbereich von Bebauungsplänen) gelten (LUBW 2013).<br />

Im Rahmen der Untersuchungen wurde keine Fortpflanzungsstätte einer windkraftsensiblen Vogelart<br />

innerhalb des Radius aus Tab. 1 Spalte 4 festgestellt, so dass nicht von Vornherein davon auszugehen<br />

ist, dass eine Windkraftanlage bei Steinbronnen gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt.<br />

Folgende Beobachtungen führen allerdings dazu, dass auch der Umkehrschluss nicht zulässig ist,<br />

nämlich, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen sind:<br />

Territoriales Verhalten von Rotmilanen (Balzflüge, exponiertes Sitzen auf Baumkronen) lassen den<br />

Schluss zu, dass die Waldfläche des Schellenbergs trotz ihrer potenziell geringen Eignung (Fehlen von<br />

Laubholz-Althölzern, geringes Bestandsalter, hoher Nadelbaumanteil) ein potenzielles Bruthabitat für<br />

den Rotmilan darstellt. Dies unterstreichen auch die regelmäßigen Nahrungssuchflüge im gesamten<br />

Bereich des Untersuchungsgebietes, besonders in den südlichen und östlichen Bereichen. Mehrmals<br />

wurden auf der geplanten Konzentrationszone überfliegende Rotmilane beobachtet.<br />

Die Greifvögel Rot- und Schwarzmilan, die in großer Zahl auf dem Durchzug beobachtet wurden, aber<br />

auch Schwarzstorch und Kormoran nutzen die Aufwinde („Thermikschläuche), die an der südexponierten<br />

Kuppenlage des Schellenbergs entstehen, um mit geringem Energieaufwand in größere<br />

Höhen zu kreisen und dann abzustreichen. Es ist nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass die<br />

Arten beim Thermikkreisen oder nachfolgendem Abgleiten in den Gefahrenbereich einer Windkraftanlage<br />

gelangen und kollidieren.<br />

Zusammenfassend kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zum Ergebnis, dass die Konzentrationszone<br />

für Windkraft bei Steinbronnen keine offensichtlichen Verbotstatbestände erkennen<br />

lässt, da innerhalb keine Fortpflanzungsstätte (Horst) einer windkraftsensiblen Art im Untersuchungsgebiet<br />

und ihrem relevanten Umfeld nachgewiesen wurde. Dennoch gibt es Hinweise,<br />

dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können.<br />

Sollte der Standort als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen werden, sind im Rahmen<br />

der artenschutzrechtlichen Prüfung zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die<br />

Kollisionsgefährdung im Einzelfall für die relevanten Arten neu zu überprüfen und zu bewerten.<br />

365° freiraum + umwelt 15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!