Umweltbericht - Stadt Bad Saulgau
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VG <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong>/Herbertingen<br />
Artenschutzrechtliche Prüfung zum FNP „Nutzung der Windenergie“<br />
Weitere nicht windkraftempfindliche Vogelarten<br />
Die innerhalb der Konzentrationsfläche vorkommenden Waldbestände sind aufgrund ihres jungen<br />
Bestandsalters und des hohen Nadelholzanteils keine potenziell hochwertigen Vogellebensräume. Es<br />
sind keine unüberwindbaren Konflikte zu erwarten, die sich bei der Errichtung der Anlage und der<br />
damit verbundenen Waldumwandlung ergeben könnten. Für die dort potenziell vorkommenden Vogelarten<br />
kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der betroffenen<br />
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5<br />
BNatSchG). Verstöße gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. Nr. 1 BNatSchG und das Störungsverbot<br />
des § 44 Abs. Nr. 2 BNatSchG können durch Beschränkungen der Bauzeiten vermieden werden.<br />
5. Zusammenfassende Bewertung<br />
Die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 f BNatSchG gelten in der Bauleitplanung nicht unmittelbar,<br />
da noch nicht der Bauleitplan, sondern erst die Errichtung der Windenergieanlage die verbotsrelevante<br />
Handlung darstellt. Die Verbote sind aber insoweit bereits auf Planungsebene zu beachten,<br />
als sie die Vollzugsunfähigkeit des Bauleitplans bewirken können. Die Planungsträger müssen im Verfahren<br />
der Planaufstellung im Sinne einer Prognose vorausschauend ermitteln und beurteilen, ob die<br />
vorgesehenen Festlegungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden<br />
(vgl. Abschnitt 4.2.5 des Windenergieerlasses). Allerdings werden die Regelungen des Artenschutzes in<br />
der Bauleitplanung nicht abschließend behandelt. Die Aufstellung von Bauleitplänen lässt die artenschutzrechtlichen<br />
Regelungen unberührt, sodass diese Verbote auch bei der Zulassung von Windkraftanlagen<br />
im Einzelfall (auch im Geltungsbereich von Bebauungsplänen) gelten (LUBW 2013).<br />
Im Rahmen der Untersuchungen wurde keine Fortpflanzungsstätte einer windkraftsensiblen Vogelart<br />
innerhalb des Radius aus Tab. 1 Spalte 4 festgestellt, so dass nicht von Vornherein davon auszugehen<br />
ist, dass eine Windkraftanlage bei Steinbronnen gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt.<br />
Folgende Beobachtungen führen allerdings dazu, dass auch der Umkehrschluss nicht zulässig ist,<br />
nämlich, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen sind:<br />
Territoriales Verhalten von Rotmilanen (Balzflüge, exponiertes Sitzen auf Baumkronen) lassen den<br />
Schluss zu, dass die Waldfläche des Schellenbergs trotz ihrer potenziell geringen Eignung (Fehlen von<br />
Laubholz-Althölzern, geringes Bestandsalter, hoher Nadelbaumanteil) ein potenzielles Bruthabitat für<br />
den Rotmilan darstellt. Dies unterstreichen auch die regelmäßigen Nahrungssuchflüge im gesamten<br />
Bereich des Untersuchungsgebietes, besonders in den südlichen und östlichen Bereichen. Mehrmals<br />
wurden auf der geplanten Konzentrationszone überfliegende Rotmilane beobachtet.<br />
Die Greifvögel Rot- und Schwarzmilan, die in großer Zahl auf dem Durchzug beobachtet wurden, aber<br />
auch Schwarzstorch und Kormoran nutzen die Aufwinde („Thermikschläuche), die an der südexponierten<br />
Kuppenlage des Schellenbergs entstehen, um mit geringem Energieaufwand in größere<br />
Höhen zu kreisen und dann abzustreichen. Es ist nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass die<br />
Arten beim Thermikkreisen oder nachfolgendem Abgleiten in den Gefahrenbereich einer Windkraftanlage<br />
gelangen und kollidieren.<br />
Zusammenfassend kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zum Ergebnis, dass die Konzentrationszone<br />
für Windkraft bei Steinbronnen keine offensichtlichen Verbotstatbestände erkennen<br />
lässt, da innerhalb keine Fortpflanzungsstätte (Horst) einer windkraftsensiblen Art im Untersuchungsgebiet<br />
und ihrem relevanten Umfeld nachgewiesen wurde. Dennoch gibt es Hinweise,<br />
dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können.<br />
Sollte der Standort als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen werden, sind im Rahmen<br />
der artenschutzrechtlichen Prüfung zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die<br />
Kollisionsgefährdung im Einzelfall für die relevanten Arten neu zu überprüfen und zu bewerten.<br />
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