Umweltbericht - Stadt Bad Saulgau
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1 Rechtliche Grundlagen<br />
Fledermäuse unterliegen in Deutschland strengem Schutz gemäß § 7, Abs. 2, Nr. 14<br />
des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG). Gemäß § 44 ist es<br />
nach Absatz 1 verboten,<br />
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu<br />
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu<br />
beschädigen oder zu zerstören,<br />
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während<br />
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu<br />
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand<br />
der lokalen Population verschlechtert,<br />
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten<br />
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.<br />
In § 44 Abs. 5 BNatSchG wird relativiert, dass für nach § 15 zulässige Eingriffe, sowie<br />
für Eingriffe, welche im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nach den Vorschriften<br />
des Baugesetzbuches (Bau GB) zulässig sind, ein Verstoß gegen das nach § 44 Abs. 1<br />
Nr. 3 BNatSchG und in Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />
der streng geschützten Arten auch gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot des<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, insofern die ökologische Funktion der vom<br />
Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin<br />
erfüllt wird. Soweit erforderlich können dazu auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen<br />
festgesetzt werden. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 in Verbindung<br />
mit Abs. 5 BNatSchG mit Bezug auf die streng geschützten Arten erfüllt, müssen<br />
für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG<br />
erfüllt sein.<br />
2 Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch Windenergieanlagen (WEA)<br />
Windenergieanlagen können grundsätzlich für Fledermauspopulationen mit Problemen<br />
verbunden sein (Brinkmann et al. 2006, Rodriguez et al. 2008), u.a. durch:<br />
• Störung oder Zerstörung von Flugkorridoren<br />
• Störung oder Zerstörung von Quartieren (Fortpflanzungsstätten, Ruhestätten)<br />
• ein erhöhtes Kollisionsrisiko für in großer Höhe fliegende Fledermäuse<br />
• Störung oder Zerstörung essentieller Nahrungshabitate<br />
Konzentrationszone <strong>Saulgau</strong> / Herbertingen – Konfliktpotenzial Fledermäuse Seite 3