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Die Osterweiterung der Euopaeischen Union (OcP 22) - Universität ...

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106 EZFF Occasional Papers Nr. <strong>22</strong><br />

formationen für Ermittlungs- und Rechtshilfezwecke, die Möglichkeit bi- o<strong>der</strong><br />

multilateraler gemeinsamer Strafverfolgungsprojekte, Unterstützung für die<br />

Beitrittskandidaten bei ihren Vorbereitungen auf den Beitritt zu Europol und<br />

regelmäßige Konsultationen zur Bekämpfung von Korruption. Zur Durchführung<br />

<strong>der</strong> Vereinbarung und zur fortlaufenden Evaluierung <strong>der</strong> Ergebnisse wurde<br />

eine aus Experten <strong>der</strong> EU, Ungarns und <strong>der</strong> übrigen Kandidaten gebildete Sachverständigengruppe<br />

eingesetzt. <strong>22</strong> Ein wichtiges bereits erzieltes Ergebnis <strong>der</strong><br />

Vorbeitrittsvereinbarung ist, dass Ungarn ebenso wie die meisten MOEL mittlerweile<br />

die für eine wirksame Kooperation mit den Behörden in den Mitgliedstaaten<br />

notwendigen nationalen zentralen Stellen für die Koordinierung <strong>der</strong><br />

Maßnahmen zur Bekämpfung <strong>der</strong> organisierten Kriminalität und nationalen<br />

zentralen Kontaktstellen für den Informationsaustausch neu gebildet bzw. benannt<br />

haben. <strong>Die</strong> Vorbeitrittsvereinbarung könnte durchaus als ein nützliches<br />

Modell für ähnliche Vereinbarungen auch in an<strong>der</strong>en Bereichen des RFSR, wie<br />

z.B. Asyl, Einwan<strong>der</strong>ung und zivilrechtliche Zusammenarbeit, dienen.<br />

4.2. Defizite auf <strong>Union</strong>sseite<br />

Den seit 1997 erzielten Fortschritten stehen eine Reihe von Defiziten gegenüber,<br />

die belegen, dass die <strong>Union</strong> noch erhebliche Schwierigkeiten mit ihrer Seite <strong>der</strong><br />

Vorbereitungen auf die Erweiterung in den Bereichen Inneres und Justiz hat:<br />

Ein erstes Problem betrifft den außerordentlichen Grad <strong>der</strong> Differenzierung, den<br />

<strong>der</strong> Integrationsprozess in den Bereichen Justiz und Inneres innerhalb <strong>der</strong> <strong>Union</strong><br />

erreicht hat. Aufgrund <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>regelungen für Dänemark, Irland und das Vereinigte<br />

Königreich nehmen nur zwölf <strong>der</strong> 15 Mitgliedstaaten ohne<br />

Einschränkung am Besitzstand und <strong>der</strong> Weiterentwicklung des RFSR teil. Zudem<br />

gibt es eine Reihe weiterer Fälle von „Flexibilität“, zu <strong>der</strong>en wichtigsten<br />

die Nichtanerkennung <strong>der</strong> Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Vorabentscheidungen<br />

im Rahmen des Titels VI EUV 23 durch gegenwärtig neun<br />

Mitgliedstaaten, die Ausnahme von Mitgliedstaaten, <strong>der</strong>en Rechtssystem keine<br />

Mindeststrafen vorsieht, von <strong>der</strong> Verpflichtung solche im Kontext <strong>der</strong> strafrechtlichen<br />

Zusammenarbeit einzuführen 24 , und eine Son<strong>der</strong>position Belgiens<br />

zur Frage <strong>der</strong> Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten 25<br />

gehören. Zudem bestehen – selbst unter den Schengenmitglie<strong>der</strong>n – immer noch<br />

erhebliche Unterschiede hinsichtlich <strong>der</strong> praktischen Umsetzung des EU- und<br />

<strong>22</strong><br />

23<br />

24<br />

25<br />

Sogenannte „Pre-accession Pact Experts Group“ (PAPEG).<br />

Gemäß Artikel 35(2) EUV.<br />

Erklärung Nr. 8 zur Schlussakte des Vertrages von Amsterdam.<br />

Von <strong>der</strong> Amsterdamer Regierungskonferenz zur Kenntnis genommene Erklärung Nr. 5 zur<br />

Schlussakte des Vertrages von Amsterdam.

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