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Die Osterweiterung der Euopaeischen Union (OcP 22) - Universität ...

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<strong>Die</strong> <strong>Osterweiterung</strong> <strong>der</strong> EU 57<br />

7. Europa-Abkommen erfüllen<br />

<strong>Die</strong> Verpflichtungen, die sich aus den Europa-Abkommen für die Beitrittslän<strong>der</strong><br />

ergeben, müssen fristgerecht umgesetzt werden. <strong>Die</strong> vereinzelt zu beobachtende<br />

Einführung neuer sowie noch bestehende tarifäre und nicht-tarifäre Handelshemmnisse<br />

wi<strong>der</strong>sprechen dem Geist <strong>der</strong> Abkommen. Einseitige Zertifizierungsauflagen,<br />

Lizenzen für Ein- und Ausfuhren und weitere Behin<strong>der</strong>ungen des Wirtschaftsverkehrs<br />

müssen schnellstmöglich abgebaut werden. <strong>Die</strong> Erfüllung <strong>der</strong><br />

Verpflichtungen aus den Europa-Abkommen ist Voraussetzung für einen Beitritt<br />

und darf nicht bis zum Ende <strong>der</strong> Beitrittsverhandlungen auf die lange Bank geschoben<br />

werden. Vielmehr sind alle Kandidaten im Zuge ihrer weiteren Beitrittsvorbereitungen<br />

verpflichtet, keine neuen Hürden für Handel und Investitionen<br />

aufzubauen.<br />

8. Binnenmarktprobleme vermeiden<br />

<strong>Die</strong> Gesetzgebung zum Binnenmarkt gehört zu den Kernbereichen des gemeinsamen<br />

Besitzstandes <strong>der</strong> EU. Im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen<br />

und eines uneingeschränkten Warenverkehrs darf sie in ihrer Wirkung auf keinen<br />

Fall verwässert werden. Von grundsätzlicher Bedeutung sind die rasche und<br />

vollständige Übernahme und Umsetzung <strong>der</strong> gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln.<br />

Für einen funktionierenden Binnenmarkt ist die uneingeschränkte Übernahme<br />

<strong>der</strong> gemeinschaftlichen Beihilfenkontrolle durch die Beitrittslän<strong>der</strong> dringend<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Auch die Übernahme gemeinschaftlicher Regelungen für die<br />

Vergabe öffentlicher Aufträge und <strong>der</strong> damit verbundene institutionelle Aufbau<br />

sollten mit Nachdruck vorangetrieben werden.<br />

8.1 Son<strong>der</strong>wirtschaftszonen<br />

Mit <strong>der</strong> Übernahme des Rechtsbestands stellt sich in den Beitrittslän<strong>der</strong>n das<br />

Problem <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>wirtschaftszonen. Dort angesiedelten Unternehmen sind z.T.<br />

umfangreiche, auch steuerliche Vergünstigungen zugesagt worden, die mit den<br />

Beihilferegeln <strong>der</strong> EU nicht in Einklang stehen. Einige Beitrittslän<strong>der</strong>, darunter<br />

Polen, haben in den Beitrittsverhandlungen für diese Subventionen zum Teil<br />

langfristige Übergangsregeln beantragt. Grundsätzlich müssen auch in Son<strong>der</strong>wirtschaftszonen<br />

nach einem Beitritt die Wettbewerbsregeln <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

gelten. Zu einem großen Teil sind die in Frage stehenden Beihilfen schon mit den<br />

Europa-Abkommen nicht vereinbar. <strong>Die</strong> EU muss auf klare Verpflichtungen <strong>der</strong><br />

Beitrittslän<strong>der</strong> drängen, parallel zu den Beitrittsverhandlungen im Sinne eines

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