Die Osterweiterung der Euopaeischen Union (OcP 22) - Universität ...
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<strong>Die</strong> <strong>Osterweiterung</strong> <strong>der</strong> EU 57<br />
7. Europa-Abkommen erfüllen<br />
<strong>Die</strong> Verpflichtungen, die sich aus den Europa-Abkommen für die Beitrittslän<strong>der</strong><br />
ergeben, müssen fristgerecht umgesetzt werden. <strong>Die</strong> vereinzelt zu beobachtende<br />
Einführung neuer sowie noch bestehende tarifäre und nicht-tarifäre Handelshemmnisse<br />
wi<strong>der</strong>sprechen dem Geist <strong>der</strong> Abkommen. Einseitige Zertifizierungsauflagen,<br />
Lizenzen für Ein- und Ausfuhren und weitere Behin<strong>der</strong>ungen des Wirtschaftsverkehrs<br />
müssen schnellstmöglich abgebaut werden. <strong>Die</strong> Erfüllung <strong>der</strong><br />
Verpflichtungen aus den Europa-Abkommen ist Voraussetzung für einen Beitritt<br />
und darf nicht bis zum Ende <strong>der</strong> Beitrittsverhandlungen auf die lange Bank geschoben<br />
werden. Vielmehr sind alle Kandidaten im Zuge ihrer weiteren Beitrittsvorbereitungen<br />
verpflichtet, keine neuen Hürden für Handel und Investitionen<br />
aufzubauen.<br />
8. Binnenmarktprobleme vermeiden<br />
<strong>Die</strong> Gesetzgebung zum Binnenmarkt gehört zu den Kernbereichen des gemeinsamen<br />
Besitzstandes <strong>der</strong> EU. Im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen<br />
und eines uneingeschränkten Warenverkehrs darf sie in ihrer Wirkung auf keinen<br />
Fall verwässert werden. Von grundsätzlicher Bedeutung sind die rasche und<br />
vollständige Übernahme und Umsetzung <strong>der</strong> gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln.<br />
Für einen funktionierenden Binnenmarkt ist die uneingeschränkte Übernahme<br />
<strong>der</strong> gemeinschaftlichen Beihilfenkontrolle durch die Beitrittslän<strong>der</strong> dringend<br />
erfor<strong>der</strong>lich. Auch die Übernahme gemeinschaftlicher Regelungen für die<br />
Vergabe öffentlicher Aufträge und <strong>der</strong> damit verbundene institutionelle Aufbau<br />
sollten mit Nachdruck vorangetrieben werden.<br />
8.1 Son<strong>der</strong>wirtschaftszonen<br />
Mit <strong>der</strong> Übernahme des Rechtsbestands stellt sich in den Beitrittslän<strong>der</strong>n das<br />
Problem <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>wirtschaftszonen. Dort angesiedelten Unternehmen sind z.T.<br />
umfangreiche, auch steuerliche Vergünstigungen zugesagt worden, die mit den<br />
Beihilferegeln <strong>der</strong> EU nicht in Einklang stehen. Einige Beitrittslän<strong>der</strong>, darunter<br />
Polen, haben in den Beitrittsverhandlungen für diese Subventionen zum Teil<br />
langfristige Übergangsregeln beantragt. Grundsätzlich müssen auch in Son<strong>der</strong>wirtschaftszonen<br />
nach einem Beitritt die Wettbewerbsregeln <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />
gelten. Zu einem großen Teil sind die in Frage stehenden Beihilfen schon mit den<br />
Europa-Abkommen nicht vereinbar. <strong>Die</strong> EU muss auf klare Verpflichtungen <strong>der</strong><br />
Beitrittslän<strong>der</strong> drängen, parallel zu den Beitrittsverhandlungen im Sinne eines