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Geschäfts- bericht

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Die Annahmen und Einschätzungen, die ein signifikantes Risiko in Form einer<br />

wesentlichen Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten und Schulden innerhalb<br />

des nächsten <strong>Geschäfts</strong>jahres mit sich bringen, werden im Folgenden erörtert.<br />

4.1 Goodwill<br />

Im Zuge der Neudefinition der Segmente (IFRS 8) wurde im Jahr 2009 der bis zu<br />

diesem Zeitpunkt auf Konzernebene überwachte Goodwill aufgeteilt und die einzelnen<br />

Bestandteile den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugewiesen.<br />

Der Konzern untersucht jährlich in Einklang mit den in den Anmerkungen 2.17 und<br />

2.18 dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, ob eine Wertminderung<br />

des bilanzierten Goodwills vorliegt. Der erzielbare Betrag von Zahlungsmittel<br />

generierenden Einheiten wurde basierend auf Berechnungen des Nutzungswertes<br />

ermittelt. Diesen Berechnungen werden Annahmen bezüglich der zu erwartenden<br />

Free Cashflows zugrunde gelegt (siehe dazu Anmerkung 23.2).<br />

4.2 Ertragssteuern<br />

Für die Bestimmung der Guthaben und Verbindlichkeiten aus laufenden und<br />

latenten Ertragssteuern müssen Einschätzungen vorgenommen werden, da es viele<br />

<strong>Geschäfts</strong>vorfälle und Berechnungen gibt, bei denen die endgültige Besteuerung<br />

während des gewöhnlichen <strong>Geschäfts</strong>verlaufs nicht abschliessend ermittelt werden<br />

kann. Einige dieser Einschätzungen basieren auf der Auslegung der bestehenden<br />

Steuergesetze und Verordnungen. Sofern die endgültige Besteuerung dieser <strong>Geschäfts</strong>-<br />

vorfälle von der anfänglich angenommenen abweicht, wird dies in der Periode, in der<br />

die Besteuerung abschliessend ermittelt wird, Auswirkungen auf die tatsächlichen<br />

und die latenten Steuern haben (siehe dazu Anmerkung 15).<br />

4.3 Rechtsfälle<br />

Die Charles Vögele Gruppe ist im Rahmen ihrer <strong>Geschäfts</strong>tätigkeit in verschiedene<br />

rechtliche Verfahren involviert und nimmt für laufende und drohende Verfahren<br />

Rückstellungen vor, wenn nach Meinung unabhängiger Sachverständiger Zahlungen<br />

bzw. Verluste seitens der Gruppengesellschaften wahrscheinlich sind und wenn<br />

deren Betrag abgeschätzt werden kann (siehe Anmerkung 28). Das geschätzte<br />

Risiko im Zusammenhang mit den hängigen Rechtsfällen wird vollumfänglich<br />

abgedeckt.<br />

4.4 Vorräte<br />

Zum Bilanzstichtag müssen Einschätzungen vorgenommen werden bezüglich der<br />

Werthaltigkeit der Warenvorräte. Neben dem bestehenden Lagerwert<strong>bericht</strong>igungssystem,<br />

das die Altersstruktur der Warenvorräte berücksichtigt, wird der erzielbare<br />

Nettoveräusserungswert eingeschätzt. Die Schätzungen berücksichtigen die<br />

geplanten Verkaufsaktionen und basieren auf den verlässlichsten substanziellen<br />

Hinweisen, die verfügbar sind, um den zu erzielenden Betrag einschätzen zu können<br />

(siehe Anmerkungen 2.13 und 19.1).<br />

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