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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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verweigert werden, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse<br />

oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes entgegenstehen<br />

oder die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung nicht<br />

nur geringfügig beeinträchtigt werden (Art. 67 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 LV).<br />

Soweit die Aktenvorlage verweigert wird, vertritt der zuständige Minister die Entscheidung<br />

vor dem Petitionsausschuss (§ 98 Abs. 4 GO).<br />

Die Mitglieder des Petitionsausschusses sowie die Mitglieder mitberatender Ausschüsse können<br />

jederzeit in die dem Petitionsausschuss überlassenen Akten Einsicht nehmen. Mitarbeiter<br />

der Fraktionen können Einsicht nehmen, soweit dies aus Gründen parlamentarischer Arbeit<br />

erforderlich ist (§ 98 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO).<br />

Im <strong>Jahr</strong> <strong>2003</strong> hat der Ausschuss einmal von seinem Recht auf Aktenvorlage Gebrauch gemacht.<br />

In diesem Petitionsverfahren hatte der Ausschuss <strong>das</strong> Innenministerium bereits mehrfach aufgefordert,<br />

zu der von den Petenten geforderten Abrechnung von Erschließungsmaßnahmen<br />

umfassend zu informieren. Das Ministerium erklärte, die Gemeinde habe bisher die angeforderte<br />

Auskunft nicht erteilt. Eine Auskunft könne <strong>das</strong> Ministerium nicht erzwingen. Die<br />

Möglichkeiten der Kommunalaufsicht seien erschöpft.<br />

Deshalb forderte der Ausschuss die Akten der Gemeinde an, um sich so die Sachinformationen<br />

zu beschaffen, die er für die Prüfung und Entscheidung der Petition benötigt.<br />

8. Die Sammel- und Massenpetitionen - Viele Bürger und ein gemeinsames<br />

Anliegen<br />

Die Zahl der Petitionen gibt bei Massen- und Sammelpetitionen nicht die Anzahl der Menschen<br />

an, die sich mit einem Anliegen an den Petitionsausschuss wenden. Hier steht hinter<br />

einer Petition eine mehr oder weniger große Anzahl von Menschen, die <strong>das</strong> gleiche Anliegen<br />

haben. Das kann ein Hinweis auf ein größeres Problem sein, <strong>das</strong> besondere Aufmerksamkeit<br />

und gegebenenfalls eine politische Entscheidung verlangt.<br />

Die Behandlung von Massen- und Sammelpetitionen ist in § 96 a der Geschäftsordnung des<br />

<strong>Landtag</strong>s geregelt.<br />

Danach sind Massenpetitionen Petitionen, bei denen sich eine Vielzahl von Petenten mit einem<br />

identischen Anliegen an den <strong>Landtag</strong> wendet, ohne <strong>das</strong>s eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft<br />

als Initiator der Petition in Erscheinung tritt. Sie werden als eine Petition<br />

geführt. Die Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst. Die Einzelbenachrichtigung kann auf<br />

Beschluss des Ausschusses durch Pressemitteilungen oder durch öffentliche Bekanntmachung<br />

ersetzt werden.<br />

Sammelpetitionen sind Petitionen, bei denen sich eine Vielzahl von Petenten mit einem identischen<br />

Anliegen an den <strong>Landtag</strong> wendet und eine Person oder Personengemeinschaft als Initiator<br />

der Petitionen in Erscheinung tritt. Über die Behandlung einer Sammelpetition werden<br />

die als Urheber der Petition in Erscheinung tretenden Personen unterrichtet. Bei Unterschriftenlisten,<br />

die für sich eine Petition darstellen, wird die Einzelbenachrichtigung durch die Unterrichtung<br />

des ersten Unterzeichners ersetzt.<br />

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