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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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sich bei dem Dokument um den abhanden gekommenen Ausweis und damit sehr wahrscheinlich<br />

um die gesuchte Person handelt. Wird ein entsprechender INPOL-Sondervermerk - wie<br />

im Fall des Petenten - nicht eingestellt, muss die Polizei zur Sofortidentifizierung des Festgenommenen<br />

Fingerabdrücke nehmen und diese mit dem Bundeskriminalamt abgleichen oder<br />

andere erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen.<br />

Inwieweit dies durch die Polizeibeamten des Landes Brandenburg, die den Petenten am<br />

25. Mai 2002 festgenommen hatten, veranlasst wurde, konnte mangels Zuständigkeit in Thüringen<br />

nicht festgestellt werden. Zur Klärung dieser Frage wurde die Petition wieder dem Petitionsausschuss<br />

des <strong>Landtag</strong>s Brandenburg zugeleitet.<br />

11.8.3 Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung<br />

Ein Strafgefangener beanstandete, <strong>das</strong>s seine Arbeitszeiten während der Haft rentenrechtlich<br />

nicht berücksichtigt werden und forderte vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages,<br />

Strafgefangene in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.<br />

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages leitete die Petition den Landesvolksvertretungen<br />

zu, da eine bundesgesetzliche Regelung, die zur Einbeziehung von Strafgefangenen<br />

in die gesetzliche Rentenversicherung erforderlich wäre, bisher aufgrund des Widerstands der<br />

Länder, die als Träger des Strafvollzuges die anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung<br />

anteilig übernehmen müssten, noch nicht zustande gekommen sei.<br />

Die Petition wurde der Landesregierung zur Stellungnahme zugeleitet. Für diese verwies <strong>das</strong><br />

Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit darauf, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Bundesverfassungsgericht<br />

mit Urteil vom 1. Juli 1998 gefordert hatte, <strong>das</strong>s die während der Inhaftierung angeordnete<br />

Pflichtarbeit der Strafgefangenen eine angemessene Anerkennung finden muss. In Umsetzung<br />

dieses Urteils wurde im Fünften Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember<br />

2000 geregelt, <strong>das</strong>s die Arbeit der Strafgefangenen zum einen durch Arbeitsentgelt<br />

und zum anderen durch eine Freistellung von der Arbeit anerkannt wird. Die Freistellung von<br />

der Arbeit kann auch als Urlaub aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet<br />

werden. Eine Einbeziehung der Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung<br />

erfolgte nicht.<br />

Da <strong>das</strong> Petitum bundesgesetzlich zu regeln ist, die Bundesländer diese Regelung aber wegen<br />

der auf sie zukommenden finanziellen Belastungen mittragen müssen, beschloss der Petitionsausschuss<br />

des Thüringer <strong>Landtag</strong>s, die Eingabe den Fraktionen des <strong>Landtag</strong>s zur Kenntnis<br />

zu geben und sie erneut dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zuzuleiten.<br />

11.8.4 Angst vor Infektion in der Justizvollzugsanstalt<br />

Ein Gefangener befürchtete, <strong>das</strong>s sich Mitgefangene oder Bedienstete an Hepatitis C anstecken<br />

könnten.<br />

Der Gefangene begründete seine Sorge damit, <strong>das</strong>s Gefangene in der Anstalt an Hepatitis C<br />

erkrankt sind. Obwohl diese Krankheit durch "Tröpfcheninfektion" übertragen werde, würden<br />

die infizierten Gefangenen mit gesunden Gefangenen zusammen Sport treiben, duschen und<br />

die Gemeinschaftsräume benutzen. Dadurch bestehe ein hohes Infektionsrisiko. Hepatitis C<br />

werde auch durch Mücken übertragen.<br />

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