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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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gungszeiten" beim Landratsamt vorgenommen. Die Petentinnen erhielten von der Arbeitsgruppe<br />

"Beschäftigungszeiten" des TFM ein Schreiben, <strong>das</strong> wie folgt abgefasst war:<br />

"... als Anlage beigefügt übersende ich Ihnen eine Kopie Ihres Antrages auf Anerkennung von<br />

Beschäftigungszeiten, aus der Sie die anerkannten Beschäftigungszeiten entnehmen können.<br />

Soweit Sie einen Antrag auf Berücksichtigung von Zeiten beim Bewährungs-/Zeitaufstieg<br />

gestellt haben, erhalten Sie nach Bearbeitung darüber gesonderte Nachricht." Beigefügt war<br />

eine Tabelle, in der die anerkannten Beschäftigungszeiten aufgeführt wurden, wobei die Tätigkeit<br />

bei dem Landratsamt eingeschlossen war.<br />

Im <strong>Jahr</strong> 2002 wurde die Anerkennung der Beschäftigungszeiten noch einmal überprüft. Danach<br />

wurde die Beschäftigungszeit beim Landratsamt Gera nicht als ununterbrochene Beschäftigungszeit<br />

im Sinne des § 19 BAT-O anerkannt, da die Beschäftigungszeiten nicht bei<br />

"demselben Arbeitgeber" zurückgelegt wurden. Dem stehe auch die bisherige Mitteilung nicht<br />

entgegen, da diese nach § 19 Abs. 1 BAT-O nur deklaratorische Bedeutung habe und jederzeit<br />

wieder korrigiert werden könne.<br />

Der Bürgerbeauftragte vertritt den Standpunkt, <strong>das</strong>s die Anerkennung von Beschäftigungszeiten,<br />

die durch <strong>das</strong> Finanzministerium unmittelbar nach dem Wechsel ausgesprochen wurde,<br />

von den Petentinnen so aufgefasst werden konnte, <strong>das</strong>s eine abschließende Anerkennung<br />

im Sinne von § 19 Abs. 4 BAT-O erfolgt ist. Denn es wurde die Formulierung gewählt: "...<br />

aus der Sie die anerkannten Beschäftigungszeiten entnehmen können." Wäre eine Entscheidung<br />

nach § 19 Abs. 1 BAT-O gewollt gewesen, hätte die Formulierung lauten müssen: "...<br />

aus der Sie die festgesetzten Beschäftigungszeiten entnehmen können." Der Bürgerbeauftragte<br />

vertritt deshalb die Meinung, <strong>das</strong>s mit dem Schreiben des Finanzministeriums - Arbeitsgruppe<br />

Beschäftigungszeiten - vom 2. Januar 1995 die Vordienstzeiten beim Landratsamt<br />

Gera im Sinne von § 19 Abs. 4 BAT-O anerkannt wurden. Das Anliegen der Petentinnen und<br />

entsprechende Lösungsmöglichkeiten sollten deshalb nochmals geprüft werden.<br />

Der Petitionsausschuss beschloss, die Eingabe der Landesregierung nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 b)<br />

der Geschäftsordnung des Thüringer <strong>Landtag</strong>s zur Erwägung zu überweisen, da <strong>das</strong> Anliegen<br />

berechtigt sein könnte und deshalb nochmals überprüft werden soll.<br />

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