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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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können nur mit den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen angegriffen<br />

werden.<br />

Zwar sind Gerichte grundsätzlich verpflichtet, Verfahren in der Reihenfolge des Eingangs zu<br />

entscheiden. Droht allerdings der Verlust von Beweismitteln oder dienen andere Prozesse als<br />

Entscheidungsgrundlage für noch später zu entscheidende Fälle, können diese Verfahren vorgezogen<br />

werden. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Richter selbständig in seiner verfassungsrechtlichen<br />

Unabhängigkeit, so <strong>das</strong>s in einem solchen Fall Maßnahmen der Dienstaufsicht<br />

nicht möglich sind.<br />

Im Fall der Petenten war die zuständige Kammer am Verwaltungsgericht in der Vergangenheit<br />

mit einer großen Zahl von bau- und vermögensrechtlichen Verfahren belastet, die für die<br />

Beteiligten oft von existenzieller Bedeutung waren. Das Verfahren der Petenten schätzte <strong>das</strong><br />

Gericht als objektiv weniger dringlich ein. Deshalb wurde es in diesem Zeitraum nicht im<br />

gleichen Maße gefördert. Zwischenzeitlich hatte der zuständige Richter seine Bereitschaft<br />

erklärt, im Verfahren der Petenten die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme zu prüfen.<br />

Der Petitionsausschuss konnte den Petenten daher nur die Gründe für die Dauer des Verfahrens<br />

erläutern. Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung bestanden nicht.<br />

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