Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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11. Fälle, Fälle, Fälle<br />
11.1 Arbeit, Soziales und Gesundheit<br />
11.1.1 Krankenkasse zahlt nicht für Dronabinol<br />
Eine an Krebs erkrankte Frau litt jahrelang unter starken fast unerträglichen Schmerzen. Nur<br />
durch <strong>das</strong> Cannabispräparat Dronabinol wurden ihre Schmerzen gelindert. Die Petentin<br />
wandte sich an den Petitionsausschuss, weil sich die Krankenkasse seit Mai 2001 weigerte,<br />
<strong>das</strong> Medikament zu bezahlen. Die Kasse habe ihr mitgeteilt, <strong>das</strong>s die gesetzlichen Krankenkassen<br />
die Kosten des Arzneimittels nur dann übernehmen könnten, wenn dessen Qualität,<br />
Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen gesichert seien. Dafür fehlten bei Dronabinol zuverlässige<br />
klinische Studien.<br />
Diese Erfahrung mussten bereits viele Schmerzpatienten machen.<br />
Dronabinol ist ein natürlich vorkommender Cannabiswirkstoff, der synthetisch hergestellt<br />
wird. Er ist Inhaltsstoff des in den USA zugelassenen Fertigarzneimittels Marinol, welches in<br />
den USA und Kanada bei Übelkeit und Erbrechen als Folge einer Chemotherapie bei Karzinompatienten<br />
sowie bei Anorexie mit Gewichtsverlust bei Aids-Patienten zugelassen ist.<br />
Nach § 31 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf<br />
Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig<br />
sind. Hierzu gehört Marinol nicht, da es in Deutschland nicht zugelassen ist. Trotz<br />
fehlender Zulassung in Deutschland kann ein in den USA zugelassenes Fertigarzneimittel<br />
zwar mittels ärztlicher Verordnung in geringem Umfang und personenbezogen über eine<br />
Apotheke importiert werden. Dies ist jedoch für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
nicht präjudizierend.<br />
Eine Kostenübernahme durch eine gesetzliche Krankenkasse kann grundsätzlich auch dann<br />
nicht begehrt werden, wenn <strong>das</strong> Präparat nicht als Fertigarzneimittel, sondern als ein für den<br />
jeweiligen Behandlungsfall nach ärztlicher Verordnung zusammengestelltes und damit nach<br />
dem Arzneimittelgesetz zulassungsfreies Rezepturarzneimittel einzustufen wäre. Denn nach<br />
§ 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V können neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von<br />
Vertragsärzten zu Lasten der Krankenkassen nur angewandt werden, wenn der Bundesausschuss<br />
der Ärzte und Krankenkassen in den Richtlinien entsprechende Empfehlungen abgegeben<br />
hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.<br />
Damit noch einmal geprüft wird, ob der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen<br />
Dronabinol in den Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden<br />
empfehlen kann, beschloss der Petitionsausschuss, die Petition dem Petitionsausschuss<br />
des Deutschen Bundestages zuzuleiten.<br />
11.1.2 Vom Bauarbeiter zum Kunstmaler<br />
Ein 33-jähriger Bauarbeiter bat den Petitionsausschuss, seine Ausbildung zum Kunstmaler zu<br />
unterstützen.<br />
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