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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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11. Fälle, Fälle, Fälle<br />

11.1 Arbeit, Soziales und Gesundheit<br />

11.1.1 Krankenkasse zahlt nicht für Dronabinol<br />

Eine an Krebs erkrankte Frau litt jahrelang unter starken fast unerträglichen Schmerzen. Nur<br />

durch <strong>das</strong> Cannabispräparat Dronabinol wurden ihre Schmerzen gelindert. Die Petentin<br />

wandte sich an den Petitionsausschuss, weil sich die Krankenkasse seit Mai 2001 weigerte,<br />

<strong>das</strong> Medikament zu bezahlen. Die Kasse habe ihr mitgeteilt, <strong>das</strong>s die gesetzlichen Krankenkassen<br />

die Kosten des Arzneimittels nur dann übernehmen könnten, wenn dessen Qualität,<br />

Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen gesichert seien. Dafür fehlten bei Dronabinol zuverlässige<br />

klinische Studien.<br />

Diese Erfahrung mussten bereits viele Schmerzpatienten machen.<br />

Dronabinol ist ein natürlich vorkommender Cannabiswirkstoff, der synthetisch hergestellt<br />

wird. Er ist Inhaltsstoff des in den USA zugelassenen Fertigarzneimittels Marinol, welches in<br />

den USA und Kanada bei Übelkeit und Erbrechen als Folge einer Chemotherapie bei Karzinompatienten<br />

sowie bei Anorexie mit Gewichtsverlust bei Aids-Patienten zugelassen ist.<br />

Nach § 31 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf<br />

Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig<br />

sind. Hierzu gehört Marinol nicht, da es in Deutschland nicht zugelassen ist. Trotz<br />

fehlender Zulassung in Deutschland kann ein in den USA zugelassenes Fertigarzneimittel<br />

zwar mittels ärztlicher Verordnung in geringem Umfang und personenbezogen über eine<br />

Apotheke importiert werden. Dies ist jedoch für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

nicht präjudizierend.<br />

Eine Kostenübernahme durch eine gesetzliche Krankenkasse kann grundsätzlich auch dann<br />

nicht begehrt werden, wenn <strong>das</strong> Präparat nicht als Fertigarzneimittel, sondern als ein für den<br />

jeweiligen Behandlungsfall nach ärztlicher Verordnung zusammengestelltes und damit nach<br />

dem Arzneimittelgesetz zulassungsfreies Rezepturarzneimittel einzustufen wäre. Denn nach<br />

§ 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V können neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von<br />

Vertragsärzten zu Lasten der Krankenkassen nur angewandt werden, wenn der Bundesausschuss<br />

der Ärzte und Krankenkassen in den Richtlinien entsprechende Empfehlungen abgegeben<br />

hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.<br />

Damit noch einmal geprüft wird, ob der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen<br />

Dronabinol in den Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden<br />

empfehlen kann, beschloss der Petitionsausschuss, die Petition dem Petitionsausschuss<br />

des Deutschen Bundestages zuzuleiten.<br />

11.1.2 Vom Bauarbeiter zum Kunstmaler<br />

Ein 33-jähriger Bauarbeiter bat den Petitionsausschuss, seine Ausbildung zum Kunstmaler zu<br />

unterstützen.<br />

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