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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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11.9.3 Keine Akteneinsicht in Personalakten von Dritten<br />

Ein Autofahrer hatte eine Verwarnung über 15,00 Euro erhalten, weil er 8 km/h schneller als<br />

die erlaubten 30 km/h gefahren war. Dies hatte ein Bediensteter einer Stadtverwaltung mittels<br />

Radarmessung festgestellt. Der Petent akzeptierte die Verwarnung nicht. Daraufhin erging ein<br />

Bußgeldbescheid. Der Petent erhielt Akteneinsicht in die Verfahrensakten. Darüber hinaus<br />

forderte er den Fachkundenachweis des Bediensteten, der die Radarmessung durchgeführt<br />

hatte. Dies lehnte die Stadtverwaltung mit dem Hinweis ab, <strong>das</strong>s der Fachkundenachweis Teil<br />

der Personalakten sei und diese dem Petenten nicht zugänglich gemacht werden dürften.<br />

Über eine Akteneinsicht hat die Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />

entscheiden. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören zu den Akten eines Verfahrens<br />

alle Vorgänge, die von der Verfolgungsbehörde in pflichtgemäßer Ausübung ihrer<br />

Objektivitätsverpflichtung als möglicherweise entscheidungserheblich den Verfahrensakten<br />

zugeordnet werden (BGH St 30, 131 [138]). Das heißt, <strong>das</strong>s zu den Verfahrensakten auch<br />

Beiakten zählen, wovon auch Personalakten erfasst sind.<br />

Dies gilt aber nur für die Personalakte des Beteiligten/Beschwerten selbst, nicht jedoch für<br />

Personalakten Dritter. Die Einsicht in Personalakten einzelner Bediensteter ist dem Bürger im<br />

Rahmen eines Verwaltungsverfahrens daher grundsätzlich nicht zu gewähren. Zwar hat der<br />

betroffene Bürger <strong>das</strong> berechtigte Interesse, <strong>das</strong>s ein straßenverkehrsrechtlich sanktioniertes<br />

oder sonst wie relevantes Verhalten eines Trägers hoheitlicher Gewalt auch nur von fachlich<br />

geeigneten Personen der zuständigen Behörde durchgeführt wird; gleichwohl berechtigt dies<br />

nicht dazu, <strong>das</strong>s der Bürger Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten erhält.<br />

Dieser tritt für die Behörde auf. Deshalb kann grundsätzlich unterstellt werden, <strong>das</strong>s die in<br />

einem bestimmten Bereich eingesetzten Personen auch die dafür erforderlichen fachlichen<br />

Qualifikationen mitbringen. Dennoch kann die Behörde eine entsprechende Auskunft erteilen,<br />

ohne <strong>das</strong>s sich daraus jedoch eine Rechtspflicht zur Auskunft ergibt oder ein Akteneinsichtsrecht<br />

in die Personalakte begründet wird.<br />

Dem Petitionsausschuss wurde bestätigt, <strong>das</strong>s der Bedienstete erfolgreich einen zweitägigen<br />

Lehrgang in Nordrhein-Westfalen absolviert hat, in dem er ausführlich über Arbeit und Umgang<br />

mit den verwendeten Verkehrsüberwachungsanlagen vertraut gemacht worden war und<br />

damit den notwendigen Fachkundenachweis erbringen kann. Diese Informationen stellte der<br />

Petitionsausschuss auch dem Petenten zur Verfügung.<br />

11.9.4 "Schwarze Monopole"<br />

Die Monopolstellung der Schornsteinfeger und die ständigen Gebührenerhöhungen für<br />

Schornsteinfegerarbeiten waren Gegenstand verschiedener Petitionen.<br />

Die Petenten beanstandeten, <strong>das</strong>s sich die Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten von 1996<br />

bis <strong>2003</strong> um ca. 135 % erhöht hätten. Dies sei in keinem Falle gerechtfertigt, da der technische<br />

Aufwand gegenüber anderen Gewerben gering sei und sich in den letzten <strong>Jahr</strong>en nicht<br />

verändert habe.<br />

Unverständnis äußerten die Petenten über die im Schornsteinfegergesetz verankerte Monopolstellung<br />

der Schornsteinfeger.<br />

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