Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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11.9.3 Keine Akteneinsicht in Personalakten von Dritten<br />
Ein Autofahrer hatte eine Verwarnung über 15,00 Euro erhalten, weil er 8 km/h schneller als<br />
die erlaubten 30 km/h gefahren war. Dies hatte ein Bediensteter einer Stadtverwaltung mittels<br />
Radarmessung festgestellt. Der Petent akzeptierte die Verwarnung nicht. Daraufhin erging ein<br />
Bußgeldbescheid. Der Petent erhielt Akteneinsicht in die Verfahrensakten. Darüber hinaus<br />
forderte er den Fachkundenachweis des Bediensteten, der die Radarmessung durchgeführt<br />
hatte. Dies lehnte die Stadtverwaltung mit dem Hinweis ab, <strong>das</strong>s der Fachkundenachweis Teil<br />
der Personalakten sei und diese dem Petenten nicht zugänglich gemacht werden dürften.<br />
Über eine Akteneinsicht hat die Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />
entscheiden. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören zu den Akten eines Verfahrens<br />
alle Vorgänge, die von der Verfolgungsbehörde in pflichtgemäßer Ausübung ihrer<br />
Objektivitätsverpflichtung als möglicherweise entscheidungserheblich den Verfahrensakten<br />
zugeordnet werden (BGH St 30, 131 [138]). Das heißt, <strong>das</strong>s zu den Verfahrensakten auch<br />
Beiakten zählen, wovon auch Personalakten erfasst sind.<br />
Dies gilt aber nur für die Personalakte des Beteiligten/Beschwerten selbst, nicht jedoch für<br />
Personalakten Dritter. Die Einsicht in Personalakten einzelner Bediensteter ist dem Bürger im<br />
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens daher grundsätzlich nicht zu gewähren. Zwar hat der<br />
betroffene Bürger <strong>das</strong> berechtigte Interesse, <strong>das</strong>s ein straßenverkehrsrechtlich sanktioniertes<br />
oder sonst wie relevantes Verhalten eines Trägers hoheitlicher Gewalt auch nur von fachlich<br />
geeigneten Personen der zuständigen Behörde durchgeführt wird; gleichwohl berechtigt dies<br />
nicht dazu, <strong>das</strong>s der Bürger Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten erhält.<br />
Dieser tritt für die Behörde auf. Deshalb kann grundsätzlich unterstellt werden, <strong>das</strong>s die in<br />
einem bestimmten Bereich eingesetzten Personen auch die dafür erforderlichen fachlichen<br />
Qualifikationen mitbringen. Dennoch kann die Behörde eine entsprechende Auskunft erteilen,<br />
ohne <strong>das</strong>s sich daraus jedoch eine Rechtspflicht zur Auskunft ergibt oder ein Akteneinsichtsrecht<br />
in die Personalakte begründet wird.<br />
Dem Petitionsausschuss wurde bestätigt, <strong>das</strong>s der Bedienstete erfolgreich einen zweitägigen<br />
Lehrgang in Nordrhein-Westfalen absolviert hat, in dem er ausführlich über Arbeit und Umgang<br />
mit den verwendeten Verkehrsüberwachungsanlagen vertraut gemacht worden war und<br />
damit den notwendigen Fachkundenachweis erbringen kann. Diese Informationen stellte der<br />
Petitionsausschuss auch dem Petenten zur Verfügung.<br />
11.9.4 "Schwarze Monopole"<br />
Die Monopolstellung der Schornsteinfeger und die ständigen Gebührenerhöhungen für<br />
Schornsteinfegerarbeiten waren Gegenstand verschiedener Petitionen.<br />
Die Petenten beanstandeten, <strong>das</strong>s sich die Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten von 1996<br />
bis <strong>2003</strong> um ca. 135 % erhöht hätten. Dies sei in keinem Falle gerechtfertigt, da der technische<br />
Aufwand gegenüber anderen Gewerben gering sei und sich in den letzten <strong>Jahr</strong>en nicht<br />
verändert habe.<br />
Unverständnis äußerten die Petenten über die im Schornsteinfegergesetz verankerte Monopolstellung<br />
der Schornsteinfeger.<br />
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