Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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11.1.7 Keine Unterstützung zum Erwerb eines Pkws<br />
Die Tochter einer 78-jährigen schwerbehinderten Frau begehrte für ihre Mutter eine einmalige<br />
Unterstützung zur Finanzierung eines Pkws.<br />
Das Versorgungsamt hatte bei der Mutter einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt.<br />
Weiter wurden ihr die Merkzeichen "B" (Begleitung erforderlich), "G" (erhebliche Beeinträchtigung<br />
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "H" (Hilflosigkeit) und "RF" (Befreiung<br />
von der Rundfunkgebührenpflicht) zuerkannt.<br />
Die Petentin hatte dem Petitionsausschuss vorgetragen, <strong>das</strong>s ihre Mutter gesundheitlich stark<br />
angegriffen sei und sich deshalb weder zu Fuß noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen<br />
könne. Sie wolle jedoch in die Stadt gefahren werden, um deren Atmosphäre zu spüren.<br />
Die Petentin hatte bereits einen Pkw Mazda 6 Sport erworben.<br />
Dennoch konnte der Petitionsausschuss <strong>das</strong> Anliegen der Petentin nicht unterstützen. Denn<br />
die Gewährung von Darlehen zur Beschaffung eines Pkws ist - mit Ausnahme der begleitenden<br />
Hilfe im Arbeitsleben - im Schwerbehindertenrecht nicht vorgesehen. Mit der Zuerkennung<br />
der Merkzeichen kann die Mutter der Petentin behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche<br />
in Anspruch nehmen. Das sind neben steuerlichen Vergünstigungen und der Befreiung<br />
von der Rundfunkgebührenpflicht insbesondere die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen<br />
Personennahverkehr sowie die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson.<br />
11.1.8 Rente wegen Erwerbsminderung<br />
Immer wieder betreffen Petitionen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Oft<br />
werden die Renten abgelehnt, weil die gesundheitlichen oder die versicherungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen nicht vorliegen.<br />
Nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert,<br />
die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,<br />
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden<br />
täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die außerstande sind,<br />
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.<br />
Ein Petent sah sich infolge eines Arbeitsunfalls und einer Krebsoperation nicht mehr in der<br />
Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf Anraten des Arbeitsamtes stellte er einen Antrag<br />
auf Rente wegen Erwerbsminderung, da er auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar<br />
und aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht erwerbsfähig sei.<br />
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Thüringen lehnte den Antrag ab, da sie aus den medizinischen<br />
Unterlagen schlussfolgerte, <strong>das</strong>s der Petent weder voll noch teilweise erwerbsgemindert<br />
sei. Aus Sicht der LVA konnte der Petent noch leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten<br />
mit Einschränkungen für mindestens 6 Stunden täglich verrichten.<br />
Diese Entscheidung konnte der Petitionsausschuss nicht beanstanden. Denn nach § 43 SGB<br />
VI kommt es bei der Feststellung der Erwerbsminderung nur darauf an, wie viele Stunden<br />
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