26.11.2014 Aufrufe

Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

11.1.7 Keine Unterstützung zum Erwerb eines Pkws<br />

Die Tochter einer 78-jährigen schwerbehinderten Frau begehrte für ihre Mutter eine einmalige<br />

Unterstützung zur Finanzierung eines Pkws.<br />

Das Versorgungsamt hatte bei der Mutter einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt.<br />

Weiter wurden ihr die Merkzeichen "B" (Begleitung erforderlich), "G" (erhebliche Beeinträchtigung<br />

der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "H" (Hilflosigkeit) und "RF" (Befreiung<br />

von der Rundfunkgebührenpflicht) zuerkannt.<br />

Die Petentin hatte dem Petitionsausschuss vorgetragen, <strong>das</strong>s ihre Mutter gesundheitlich stark<br />

angegriffen sei und sich deshalb weder zu Fuß noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen<br />

könne. Sie wolle jedoch in die Stadt gefahren werden, um deren Atmosphäre zu spüren.<br />

Die Petentin hatte bereits einen Pkw Mazda 6 Sport erworben.<br />

Dennoch konnte der Petitionsausschuss <strong>das</strong> Anliegen der Petentin nicht unterstützen. Denn<br />

die Gewährung von Darlehen zur Beschaffung eines Pkws ist - mit Ausnahme der begleitenden<br />

Hilfe im Arbeitsleben - im Schwerbehindertenrecht nicht vorgesehen. Mit der Zuerkennung<br />

der Merkzeichen kann die Mutter der Petentin behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche<br />

in Anspruch nehmen. Das sind neben steuerlichen Vergünstigungen und der Befreiung<br />

von der Rundfunkgebührenpflicht insbesondere die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen<br />

Personennahverkehr sowie die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson.<br />

11.1.8 Rente wegen Erwerbsminderung<br />

Immer wieder betreffen Petitionen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Oft<br />

werden die Renten abgelehnt, weil die gesundheitlichen oder die versicherungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen nicht vorliegen.<br />

Nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert,<br />

die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,<br />

unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden<br />

täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die außerstande sind,<br />

mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.<br />

Ein Petent sah sich infolge eines Arbeitsunfalls und einer Krebsoperation nicht mehr in der<br />

Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf Anraten des Arbeitsamtes stellte er einen Antrag<br />

auf Rente wegen Erwerbsminderung, da er auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar<br />

und aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht erwerbsfähig sei.<br />

Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Thüringen lehnte den Antrag ab, da sie aus den medizinischen<br />

Unterlagen schlussfolgerte, <strong>das</strong>s der Petent weder voll noch teilweise erwerbsgemindert<br />

sei. Aus Sicht der LVA konnte der Petent noch leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten<br />

mit Einschränkungen für mindestens 6 Stunden täglich verrichten.<br />

Diese Entscheidung konnte der Petitionsausschuss nicht beanstanden. Denn nach § 43 SGB<br />

VI kommt es bei der Feststellung der Erwerbsminderung nur darauf an, wie viele Stunden<br />

27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!