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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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Entschädigung dürfe nicht der so genannte Mittelwert, sondern müsse der vom Gutachterausschuss<br />

für <strong>das</strong> Plangebiet ermittelte Bodenrichtwert in Höhe von 240,00 DM/m² sein. Dies<br />

ergebe sich aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Verbindung mit § 194<br />

Baugesetzbuch, da es sich um eine Bebauung im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau<br />

nach § 11 Sachenrechtsbereinigungsgesetz handele. Nur für den außerhalb der komplexen<br />

Wohnungs- und Siedlungsbebauung erfolgten staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau<br />

habe der Gesetzgeber gemäß § 20 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz der Ermittlung<br />

des durchschnittlichen Bodenwertes die tatsächliche Bebauung und Nutzung zu<br />

Grunde legen wollen. Für die Bebauung im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau nach<br />

§ 11 Sachenrechtsbereinigungsgesetz verweise § 20 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz<br />

jedoch auf § 19 Abs. 2 bis 4 Sachenrechtsbereinigungsgesetz, wonach Grundlage der Bodenwertermittlung<br />

der Verkehrswert des baureifen Grundstücks sei, der sich ergeben würde,<br />

wenn <strong>das</strong> Grundstück unbebaut wäre. Die tatsächliche Nutzung solle hier vernachlässigt bleiben.<br />

Demgegenüber habe die Stadt ausweislich der Vereinbarung von 1997 in Kenntnis der<br />

entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften den Gutachterausschuss mit der Erstellung des<br />

so genannten Mittelwertgutachtens beauftragt. Die Bodensonderungsbehörde habe aber für<br />

die Ermittlung der Entschädigung von dem für <strong>das</strong> Plangebiet ermittelten Bodenrichtwert auszugehen.<br />

Von dem Bodenrichtwert sei für die jeweiligen Grundstücke ein pauschalierter Abschlag<br />

nach den Vorschriften der §§ 20 Abs. 2 Satz 2 bzw. 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz<br />

vorzunehmen, je nachdem, ob die Flächen dem Katalog des § 20<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sachenrechtsbereinigungsgesetz zuzuordnen seien oder nicht. Nach<br />

§ 20 Abs. 2 Satz 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz sei vom Verkehrswert im Sinne von § 194<br />

Baugesetzbuch - dem Bodenrichtwert - dann ein Betrag von 1/3 des Bodenrichtwertes für die<br />

Maßnahmen zur Baureifmachung des Grundstücks und anderer Maßnahmen zur Entwicklung<br />

des Gebietes sowie wegen der eingeschränkten oder aufgrund der öffentlichen Zweckbestimmung<br />

nicht vorhandenen Ertragsfähigkeit des Grundstücks abzuziehen. Der daraus resultierende<br />

Betrag sei dann nach § 68 Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu halbieren. So erhalte man<br />

den Entschädigungsbetrag, der den Grundstückseigentümern zustehe.<br />

2001 erging eine Entscheidung des Landgerichts Erfurt, die die Rechtsauffassung der Petenten<br />

stützte (9 O 2025/99). Die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Berufung<br />

ist vor dem Thüringer Oberlandesgericht anhängig. Das Berufungsverfahren wurde aber auf<br />

Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002 bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes in<br />

dem Verfahren 5 ZR 126/01 und bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem<br />

Verfahren 1 BvR 133/00 ausgesetzt.<br />

Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren 5 ZR 126/01 durch <strong>das</strong> Urteil vom 14. Juni 2002<br />

entschieden. Das Urteil stützt die Rechtsauffassung der Petenten.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Verfahren 1 BvR 133/00 am 4. Juli <strong>2003</strong> beschlossen,<br />

die Verfassungsbeschwerde gegen <strong>das</strong> Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (3 W<br />

1583/98) nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Entscheidung des OLG nicht gegen die<br />

Grundrechte der Beschwerdeführer, insbesondere nicht gegen <strong>das</strong> Willkürverbot (Art. 3<br />

Abs. 1 Grundgesetz) verstoße. Da hiermit nun auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

vorliegt, hat <strong>das</strong> Oberlandesgericht Jena <strong>das</strong> dort anhängige Verfahren entsprechend<br />

dem Aussetzungsbeschluss vom 21. März 2002 nun wieder aufgerufen.<br />

Der Petitionsausschuss hat sich der Auffassung der Petenten angeschlossen und die Petition<br />

deshalb der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen. Bisher liegt nur ein Zwischenbericht<br />

der Landesregierung vor, der darüber informiert, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Oberlandesgericht<br />

Jena <strong>das</strong> dort anhängige Verfahren nun wieder aufgerufen hat. Der Petitionsausschuss erwar-<br />

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