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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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echnen. Er berief sich hierbei auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 i.V.m.<br />

Satz 5 Einkommenssteuergesetz.<br />

Der Petitionsausschuss ging nach einer gründlichen Erörterung der Sache mit dem Finanzministerium<br />

von Folgendem aus:<br />

Die Aufwändungen des Arbeitnehmers im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit zählen<br />

grundsätzlich zu den Werbungskosten. Dabei führen Arbeitnehmer mit einer Einsatzwechseltätigkeit<br />

ohne tägliche Rückkehr zum Wohnort auch einen doppelten Haushalt (doppelte<br />

Haushaltsführung). Dies trifft auf die Tätigkeiten in Dresden und München gleichermaßen zu.<br />

Eine Entfernungspauschale ist aber nur dann in Ansatz zu bringen, wenn der Steuerpflichtige<br />

arbeitstäglich eine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht und dabei die Entfernung zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als 30 km beträgt. Nur für diesen Fall sieht § 9 Abs. 1<br />

Satz 3 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 5 Einkommensteuergesetz eine Entfernungspauschale als<br />

Werbungskosten vor, ohne <strong>das</strong>s die Sammelbeförderung auf die Entfernungspauschale angerechnet<br />

wird.<br />

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzort mehr als 30 km, können die Fahrtkosten<br />

nur nach Dienstreisegrundsätzen, <strong>das</strong> heißt nur in Höhe der tatsächlichen Aufwändungen<br />

berücksichtigt werden. Da die Entfernungen zwischen Erfurt und Dresden bzw. München<br />

mehr als 30 km betrugen, konnten nur die tatsächlichen Aufwändungen für die Fahrten zwischen<br />

Wohn- und Arbeitsort berücksichtigt werden. Tatsächliche Aufwändungen sind insoweit<br />

aber nicht entstanden, da die Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber unentgeltlich<br />

erfolgte.<br />

Bei einer Entfernung von mehr als 30 km zwischen Wohnort und Einsatzort kann eine Entfernungspauschale<br />

nur aufgrund einer doppelten Haushaltsführung im Rahmen der wöchentlichen<br />

Familienheimfahrten anerkannt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 Einkommenssteuergesetz).<br />

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 7 Einkommenssteuergesetz gilt <strong>das</strong> nur, wenn<br />

die Fahrten nicht mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeug erfolgen. Als ein<br />

vom Arbeitgeber überlassenes Kraftfahrzeug ist nach bundeseinheitlicher Abstimmung auch<br />

ein bei einer Sammelbeförderung eingesetztes Kraftfahrzeug anzusehen. Deshalb konnte auch<br />

aufgrund der doppelten Haushaltsführung des Petenten keine Entfernungspauschale in Ansatz<br />

gebracht werden.<br />

11.3.3 Ökologische Zusatzförderung nach Eigenheimzulagegesetz nicht in jedem Fall<br />

Eine Familie bezog ihr neues Haus im Dezember 2001 und erhielt am 30. Januar 2002 einen<br />

Bescheid über die Eigenheimzulage für die <strong>Jahr</strong>e 2001 bis 2008. Im Juni 2002 ließ die Familie<br />

eine Solaranlage einbauen. Für die Kosten der Solaranlage in Höhe von ca. 2.500 Euro<br />

beantragte sie im November 2002 die ökologische Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 Eigenheimzulagegesetz.<br />

Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Zusatzförderung ab. Hiergegen<br />

richtete sich die Petition.<br />

Der Petitionsausschuss konnte sich nicht auf die Seite der Familie stellen. Denn der Einbau<br />

einer Solaranlage wird nach § 9 Abs. 3 Eigenheimzulagegesetz nur dann gefördert, wenn der<br />

Einbau vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken abgeschlossen ist.<br />

Wer also die ökologische Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 Eigenheimzulagegesetz in An-<br />

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