Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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§ 59 Abs. 2 BAT-O sehe vor, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis mit einem teilweise erwerbsgeminderten<br />
Angestellten nicht ende, wenn er nach dem von seinem Rentenversicherungsträger<br />
festgestellten Leistungsvermögen auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz weiter beschäftigt<br />
werden könne, dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstünden und der Angestellte<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung<br />
schriftlich beantrage.<br />
Dass der Petent es unterlassen habe, die Weiterbeschäftigung zu beantragen, könne nicht auf<br />
die falsche Rechtsauskunft des Thüringer Kultusministeriums zurückgeführt werden, da dem<br />
Petenten <strong>das</strong> entsprechende Schreiben erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zugegangen<br />
sei. Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung wäre somit auch bei richtiger Rechtsauskunft verspätet<br />
gestellt worden und durch <strong>das</strong> Thüringer Kultusministerium abgelehnt worden.<br />
Das Thüringer Kultusministerium habe seine Aufklärungspflichten auch nicht dadurch verletzt,<br />
<strong>das</strong>s es den Petenten nicht auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung hingewiesen<br />
habe. Es handele sich hierbei um eine tarifvertraglich festgelegte Rechtsfolge, über die der<br />
Petent sich ohne Schwierigkeiten selbst hätte informieren können. Die im BAT-O festgelegten<br />
Regelungen seien durch ausdrückliche Bezugnahme im Arbeitsvertrag für jeden Arbeitnehmer<br />
erkennbar Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden. Die Bedingungen, die dem<br />
Arbeitsverhältnis zugrunde lägen, zur Kenntnis zu nehmen, obliege grundsätzlich jedem Arbeitnehmer<br />
selbst. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,<br />
wonach eine allgemeine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf tarifvertragliche Leistungen und<br />
deren Anspruchsvoraussetzungen nicht bestehe. Grundsätzlich habe jeder Vertragspartner<br />
selbst für seine Interessen zu sorgen. Gesteigerte Aufklärungspflichten des Arbeitgebers entstünden<br />
erst, wenn besondere Umstände hinzukämen. Dies werde beispielsweise angenommen,<br />
wenn die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des<br />
Arbeitgebers zustande komme und der Arbeitnehmer darauf habe vertrauen dürfen, <strong>das</strong>s der<br />
Arbeitgeber ihn umfassend über die rechtlichen Folgen informiere.<br />
Für ausnahmsweise anzunehmende gesteigerte Aufklärungspflichten bestünden vorliegend<br />
keine Anhaltspunkte. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei allein Folge der tariflichen<br />
Regelungen und nicht auf Veranlassung des Thüringer Kultusministeriums zustande gekommen.<br />
Sonstige besondere Umstände, die eine Aufklärungspflicht begründen könnten, lägen<br />
ebenfalls nicht vor.<br />
Der Petitionsausschuss hat den Bericht zur Kenntnis genommen.<br />
10.3 Anerkennung von Vordienstzeiten beim ehemaligen Landratsamt Gera<br />
Mit der Petition begehren Angestellte, die beim ehemaligen Landratsamt Gera beschäftigt<br />
waren und mit der Gebietsreform in den Dienst des Landes übernommen wurden, die Anerkennung<br />
der Vordienstzeiten in Gera. Die Petition wurde dem Petitionsausschuss nach § 5<br />
Abs. 1 Satz 3 Bürgerbeauftragtengesetz vom Bürgerbeauftragten zugeleitet, da dem Bürgerbeauftragten<br />
eine einvernehmliche Erledigung nicht möglich war.<br />
Infolge der Gebietsreform entstand 1994 aus den drei Landratsämtern in Gera, Greiz und<br />
Zeulenroda <strong>das</strong> Landratsamt Greiz. Da <strong>das</strong> Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen<br />
(LARoV) Gera zu dieser Zeit einen erheblichen Personalbedarf anmeldete, wechselten<br />
die Petentinnen zum LARoV in Gera und damit in den Landesdienst. Im Anschluss daran<br />
wurde durch <strong>das</strong> Thüringer Finanzministerium (TFM) die "Anerkennung von Beschäfti-<br />
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