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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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§ 59 Abs. 2 BAT-O sehe vor, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis mit einem teilweise erwerbsgeminderten<br />

Angestellten nicht ende, wenn er nach dem von seinem Rentenversicherungsträger<br />

festgestellten Leistungsvermögen auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz weiter beschäftigt<br />

werden könne, dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstünden und der Angestellte<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung<br />

schriftlich beantrage.<br />

Dass der Petent es unterlassen habe, die Weiterbeschäftigung zu beantragen, könne nicht auf<br />

die falsche Rechtsauskunft des Thüringer Kultusministeriums zurückgeführt werden, da dem<br />

Petenten <strong>das</strong> entsprechende Schreiben erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zugegangen<br />

sei. Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung wäre somit auch bei richtiger Rechtsauskunft verspätet<br />

gestellt worden und durch <strong>das</strong> Thüringer Kultusministerium abgelehnt worden.<br />

Das Thüringer Kultusministerium habe seine Aufklärungspflichten auch nicht dadurch verletzt,<br />

<strong>das</strong>s es den Petenten nicht auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung hingewiesen<br />

habe. Es handele sich hierbei um eine tarifvertraglich festgelegte Rechtsfolge, über die der<br />

Petent sich ohne Schwierigkeiten selbst hätte informieren können. Die im BAT-O festgelegten<br />

Regelungen seien durch ausdrückliche Bezugnahme im Arbeitsvertrag für jeden Arbeitnehmer<br />

erkennbar Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden. Die Bedingungen, die dem<br />

Arbeitsverhältnis zugrunde lägen, zur Kenntnis zu nehmen, obliege grundsätzlich jedem Arbeitnehmer<br />

selbst. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,<br />

wonach eine allgemeine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf tarifvertragliche Leistungen und<br />

deren Anspruchsvoraussetzungen nicht bestehe. Grundsätzlich habe jeder Vertragspartner<br />

selbst für seine Interessen zu sorgen. Gesteigerte Aufklärungspflichten des Arbeitgebers entstünden<br />

erst, wenn besondere Umstände hinzukämen. Dies werde beispielsweise angenommen,<br />

wenn die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des<br />

Arbeitgebers zustande komme und der Arbeitnehmer darauf habe vertrauen dürfen, <strong>das</strong>s der<br />

Arbeitgeber ihn umfassend über die rechtlichen Folgen informiere.<br />

Für ausnahmsweise anzunehmende gesteigerte Aufklärungspflichten bestünden vorliegend<br />

keine Anhaltspunkte. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei allein Folge der tariflichen<br />

Regelungen und nicht auf Veranlassung des Thüringer Kultusministeriums zustande gekommen.<br />

Sonstige besondere Umstände, die eine Aufklärungspflicht begründen könnten, lägen<br />

ebenfalls nicht vor.<br />

Der Petitionsausschuss hat den Bericht zur Kenntnis genommen.<br />

10.3 Anerkennung von Vordienstzeiten beim ehemaligen Landratsamt Gera<br />

Mit der Petition begehren Angestellte, die beim ehemaligen Landratsamt Gera beschäftigt<br />

waren und mit der Gebietsreform in den Dienst des Landes übernommen wurden, die Anerkennung<br />

der Vordienstzeiten in Gera. Die Petition wurde dem Petitionsausschuss nach § 5<br />

Abs. 1 Satz 3 Bürgerbeauftragtengesetz vom Bürgerbeauftragten zugeleitet, da dem Bürgerbeauftragten<br />

eine einvernehmliche Erledigung nicht möglich war.<br />

Infolge der Gebietsreform entstand 1994 aus den drei Landratsämtern in Gera, Greiz und<br />

Zeulenroda <strong>das</strong> Landratsamt Greiz. Da <strong>das</strong> Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen<br />

(LARoV) Gera zu dieser Zeit einen erheblichen Personalbedarf anmeldete, wechselten<br />

die Petentinnen zum LARoV in Gera und damit in den Landesdienst. Im Anschluss daran<br />

wurde durch <strong>das</strong> Thüringer Finanzministerium (TFM) die "Anerkennung von Beschäfti-<br />

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