Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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11.11 Eingaben, für die der Petitionsausschuss nicht zuständig ist<br />
Keine Überprüfungskompetenz besitzt der Petitionsausschuss für privatrechtliche Angelegenheiten<br />
und für Eingaben, die Bundesangelegenheiten betreffen.<br />
Privatrechtliche Angelegenheiten sind Rechtsverhältnisse zwischen privaten Personen oder<br />
solche, die auf Vorschriften des Privatrechts beruhen, wie beispielsweise Kauf, Miete, Pacht,<br />
Kredite, Dienstleistungen sowie Erbschaften. Wegen der fehlenden Überprüfungskompetenz<br />
kann der Petitionsausschuss in diesen Fällen keine Prüfung in der Sache vornehmen. Er kann<br />
lediglich einige allgemeine Hinweise geben. Denn eine Rechtsberatung darf nur von rechtsberatenden<br />
Berufen vorgenommen werden.<br />
Bundesangelegenheiten betreffen die Bundesgesetzgebung oder <strong>das</strong> Handeln von Bundesbehörden<br />
oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, z.B.<br />
Arbeitsämter oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.<br />
11.11.1 Affiges<br />
Nichts tun konnte der Petitionsausschuss für einen Konzeptkünstler, dessen Kunst nach Medienberichten<br />
darin besteht, sich mit skurrilen Forderungen an öffentliche Stellen zu wenden.<br />
Mit seiner Petition forderte er, die Menschenaffen aus öffentlichen Zoos zu entfernen. Und<br />
zwar aus folgenden Gründen: Die Menschenaffen hätten hinter Gittern und Glas ihr Sexualleben<br />
nicht im Griff. Die "exhibitionistischen" Handlungen von Schimpansen, Gorillas und<br />
Orang-Utans könnten vor allem bei Kindern zu einer sittlichen Gefährdung führen. Überdies<br />
hätten die Menschenaffen wegen ihrer genetischen Ähnlichkeit mit dem Menschen Anspruch<br />
auf ein ungestörtes Sexualleben. Auch strafrechtliche Bedenken kamen dem Petenten. So<br />
könnten Zoodirektoren sich strafbar machen, wenn sie <strong>das</strong> natürliche aber exhibitionistische<br />
Treiben der Menschenaffen zulassen.<br />
Der Petitionsausschuss hat dem Petenten mitgeteilt, <strong>das</strong>s nach seiner Ansicht die mit drei Prozent<br />
bezifferbaren genetischen Unterschiede zwischen Menschen und Menschenaffen ausschlaggebend<br />
sind. Menschenaffen können wegen ihrer Handlungen nicht strafrechtlich verfolgt<br />
werden. Für den Fall, <strong>das</strong>s die "exhibitionistischen" Handlungen Anstoß erregen und<br />
damit die öffentliche Ordnung stören, hat der Ausschuss angeregt, die Affen zu bekleiden.<br />
11.11.2 Zur Geschichte der Nationalhymne<br />
Einem an der Geschichte der Nationalhymne interessierten Bürger konnte der Petitionsausschuss<br />
mit folgenden Informationen dienen:<br />
Für die Bundesrepublik Deutschland ist weder in der Verfassung noch in einem Gesetz ein<br />
Nationallied festgelegt. Der Breslauer Literaturprofessor August Heinrich Hoffmann von<br />
Fallersleben verfasste den Text des Deutschlandliedes am 26. August 1841 auf der damals<br />
noch zu England gehörenden Insel Helgoland. Die Melodie des Liedes entstammt dem von<br />
Joseph Haydn 1797 komponierten Streichquartett, <strong>das</strong> unter der Bezeichnung "Kaiser-<br />
Quartett" in die Musikgeschichte einging. Dieselbe Melodie lag dem Kaiserlied der Österreichisch-Ungarischen<br />
Monarchie zu Grunde.<br />
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