Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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Der Anstaltsarzt wies die Ausführungen des Petenten zur Übertragung von Hepatitis C zurück.<br />
Hepatitis C sei keine Schmierinfektion. Sie könne auch nicht durch Husten, Niesen oder<br />
Mücken übertragen werden. Als Hauptübertragungsweg wird gegenwärtig der Blutkontakt<br />
angesehen. Die in der JVA einsitzenden an Hepatitis C infizierten bekannten Gefangenen<br />
wurden darüber belehrt, wie sie sich zu verhalten haben, um andere nicht anzustecken.<br />
Das Thüringer Justizministerium hat allen Justizvollzugsanstalten Hinweise zur Verfahrensweise<br />
bei der Aufnahme von Gefangenen mit übertragbaren Krankheiten bzw. bei der Aufnahme<br />
von Gefangenen, die angeben, an einer übertragbaren Krankheit zu leiden, erteilt. Dabei<br />
ist zwischen dem Recht des Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung und dem<br />
Recht der Bediensteten und Mitgefangenen auf körperliche Unversehrtheit abzuwägen, wobei<br />
<strong>das</strong> Recht auf körperliche Unversehrtheit der Bediensteten und Mitgefangenen regelmäßig als<br />
höherrangig zu bewerten ist. Erkrankte Gefangene werden grundsätzlich in einem Einzelhaftraum<br />
untergebracht. Mit Zustimmung des Anstaltsleiters und des Anstaltsarztes darf der Erkrankte<br />
ausnahmsweise mit anderen Gefangenen in einem Haftraum untergebracht werden.<br />
Das setzt allerdings die Zustimmung der Mitgefangenen voraus.<br />
Der Petitionsausschuss ging davon aus, <strong>das</strong>s die Befürchtungen des Petenten damit ausgeräumt<br />
werden konnten.<br />
11.8.5 Verlegung in ein anderes Bundesland<br />
Ein Strafgefangener in einer Thüringer Justizvollzugsanstalt wandte sich an den Petitionsausschuss,<br />
da er bisher vergeblich seine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes<br />
Mecklenburg-Vorpommern beantragt hatte.<br />
Der Petent begründete seine Bitte damit, <strong>das</strong>s er sich endlich von seinem bisherigen Umfeld<br />
lösen und nach der Haftentlassung auf Rügen einen Neuanfang wagen wolle. Dazu habe er<br />
sich bereits beim dortigen Arbeitsamt gemeldet und einen Wohnungsantrag gestellt. Hinzu<br />
komme, <strong>das</strong>s er in Mecklenburg-Vorpommern viele gute Freunde habe.<br />
Sämtliche Verlegungsanträge des Petenten wurden vom Leiter der Justizvollzugsanstalt abgelehnt,<br />
weil die von dem Petenten für eine Verlegung angeführten Gründe als nicht ausreichend<br />
oder nicht nachvollziehbar angesehen wurden.<br />
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) kann ein Gefangener abweichend<br />
vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt<br />
verlegt werden, wenn seine Behandlung oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch<br />
gefördert wird. Wird die Verlegung in ein anderes Bundesland beantragt, bedarf es nach<br />
§ 26 Abs. 2 Satz 3 Strafvollstreckungsordnung (StrVollstrO) zudem der Einigung der obersten<br />
Vollzugsbehörden beider Länder. Die von dem Petenten in seinen Anträgen dargestellten<br />
Verlegungsgründe erfüllten die Anforderungen für eine Verlegung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1<br />
StVollzG nicht. Es war nicht erkennbar, inwiefern sich durch eine Verlegung des Petenten in<br />
eine Justizvollzugsanstalt des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit eröffnet,<br />
sich von seinem bisherigen Umfeld zu lösen. Stabile soziale Bindungen zu einer Lebenspartnerin<br />
oder zu Freunden nach Mecklenburg-Vorpommern konnten nicht festgestellt werden.<br />
Die Briefkontakte des Petenten beschränkten sich auf Behördenpost (Arbeitsamt, Einwohnermeldeamt<br />
etc.) und Firmen zwecks Arbeitssuche.<br />
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