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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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ve als wesentliche Verbesserung der Situation angesehen. Weitere Gaserfassungsbrunnen<br />

sollen im Februar/März 2004 eingebaut werden. Die Verrottungsboxen sollen umgebaut werden.<br />

Die Vertreter der Bürgerinitiative machten deutlich, <strong>das</strong>s sie die angekündigten Maßnahmen<br />

wohlwollend zur Kenntnis nehmen, die weitere Entwicklung der Deponie aber kritisch<br />

begleiten werden.<br />

Aufgrund der wesentlichen Verbesserungen des Deponiebetriebs und des positiven Eindrucks,<br />

der bei dem Ortstermin am 24. Oktober <strong>2003</strong> vermittelt wurde, hat der Petitionsausschuss die<br />

Petition für erledigt erklärt. Allerdings liegt inzwischen eine neue Beschwerde der Petenten<br />

gegen Schwefelwasserstoff-Immissionen der Mülldeponie vor, die der Petitionsausschuss<br />

prüft.<br />

10. Ersuchen des Petitionsausschusses um eine Entscheidung<br />

der Landesregierung im Sinne der Petenten<br />

Nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d der Geschäftsordnung des <strong>Landtag</strong>s kann der Petitionsausschuss<br />

Eingaben der Landesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung, zur<br />

Kenntnisnahme oder als Material überweisen.<br />

<strong>2003</strong> hat der Petitionsausschuss der Landesregierung zwei Eingaben zur Berücksichtigung<br />

und vier Eingaben zur Erwägung überwiesen.<br />

Die Überweisung einer Eingabe an die Landesregierung zur Berücksichtigung bedeutet, <strong>das</strong>s<br />

der Petitionsausschuss <strong>das</strong> Anliegen als berechtigt ansieht und die Landesregierung deshalb<br />

gebeten wird, dem Anliegen zu entsprechen.<br />

Zur Erwägung wird eine Eingabe der Landesregierung überwiesen, wenn <strong>das</strong> Anliegen nach<br />

der Auffassung des Petitionsausschusses bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen berechtigt<br />

sein könnte, deshalb nochmals überprüft und nach Möglichkeiten gesucht werden soll, um<br />

dem Anliegen zu entsprechen.<br />

Der Petitionsausschuss kann wegen des verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsprinzips<br />

nicht erzwingen, <strong>das</strong>s die Landesregierung seinen Beschlüssen nachkommt. Der Petitionsausschuss<br />

geht aber davon aus, <strong>das</strong>s die Landesregierung seiner Bitte trotz fehlender rechtlicher<br />

Verbindlichkeit nachkommt. Über die Ausführung der Beschlüsse gibt die Landesregierung<br />

dem Petitionsausschuss nach § 101 der Geschäftsordnung des <strong>Landtag</strong>s innerhalb von zwei<br />

Monaten einen schriftlichen Bericht. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, gibt sie<br />

einen Zwischenbericht.<br />

10.1 Entschädigung für die Bebauung von Grundstücken im komplexen Wohnungsund<br />

Siedlungsbau der DDR<br />

Gegenstand dieser Petition, die der Petitionsausschuss gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 a) der Geschäftsordnung<br />

des <strong>Landtag</strong>s (GO) der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen<br />

hat, war die Entschädigung, die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und dem Bodensonderungsgesetz<br />

für die Bebauung von Grundstücken im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau<br />

der DDR zu gewähren ist.<br />

Die Petenten sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse<br />

eine Plattenbausiedlung errichtet wurde. Die Eigentumsverhältnisse wurden in der<br />

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