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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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Die Schülerbeförderung bzw. Erstattung der Kosten setzt voraus, <strong>das</strong>s die Beförderung zur<br />

Schule notwendig ist (§ 4 Abs. 3 ThürSchFG). Für Schüler der Regelschule, des Gymnasiums<br />

oder der Förderschule ab Klassenstufe 5 ist die Beförderung notwendig, wenn der Schulweg<br />

mindestens drei km lang ist (§ 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ThürSchFG). Diese Mindestbegrenzung ist<br />

nur dann unbeachtlich, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die<br />

Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden<br />

Behinderung befördert werden müssen (§ 4 Abs. 4 S. 2 ThürSchFG).<br />

Der Schulweg wurde nachgemessen. Der Weg von der Wohnung bis zur Bushaltestelle wurde<br />

mit einem Entfernungsmesser abgegangen; die Entfernung von der Bushaltestelle bis zur<br />

Schule mit dem Kilometerzähler eines Pkws ermittelt. Insgesamt betrug die Länge des<br />

Schulweges 2.605 Meter. Gründe für die Unbeachtlichkeit der Mindestbegrenzung konnten<br />

nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine kostenlose Schülerbeförderung nach<br />

§ 4 des ThürSchFG lagen somit nicht vor. Deshalb konnte der Petitionsausschuss nur darauf<br />

hinweisen, <strong>das</strong>s die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung für<br />

die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler die Beförderungskosten auch bei einer geringeren<br />

Entfernung erstatten können. Hierbei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Kostenübernahme,<br />

auf die der Petitionsausschuss keinen Einfluss nehmen kann.<br />

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