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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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11.11.4 Forderung nach Schließung von Gerechtigkeitslücken bei der Überleitung der<br />

DDR-Renten in bundesdeutsches Recht<br />

Mehrere Petenten beanstandeten Unterschiede der Renten in Ost und West. Sie forderten insbesondere:<br />

- Überführungslücken, die dadurch entstanden, <strong>das</strong>s DDR-typische mit bundesdeutschen<br />

Verhältnissen nicht vergleichbare Sachverhalte im Prozess der Rentenüberleitung unberücksichtigt<br />

geblieben sind, sollen mit neuen Regelungen geschlossen werden. Das betrifft zum<br />

Beispiel die rechtliche Anerkennung der Tätigkeit von so genannten mithelfenden Familienangehörigen<br />

von Land- und Forstwirten, Handwerkern und anderen Selbständigen.<br />

- Bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sollen die Begrenzungen in der Einkommensanerkennung<br />

für die Rentenberechnung aufgehoben werden. Anstelle der Begrenzungen<br />

soll <strong>das</strong> Einkommen der betroffenen Personengruppen (MfS-Mitarbeiter und höhere<br />

Bedienstete [Gehaltsebene E 3]) vor Eingang in die Rentenberechnung von überhöhten Einkommensbestandteilen<br />

(z.B. durch pauschale Kürzung um 50 % der über dem Durchschnittsverdienst<br />

liegenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen) bereinigt werden.<br />

- Die Zusatzversorgungen der wissenschaftlichen, technischen und künstlerischen Intelligenz<br />

sowie der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post sollen voll<br />

anerkannt werden.<br />

Der Petitionsausschuss hat die Eingaben dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages<br />

zugeleitet, da die Forderungen Bundesrecht betreffen.<br />

Die Forderungen waren auch Gegenstand eines Entschließungsantrages von Mecklenburg-<br />

Vorpommern im Bundesrat. Dieser hat den Entschließungsantrag am 14. März <strong>2003</strong> abgelehnt.<br />

Der Freistaat Thüringen hat der Entschließung nicht zugestimmt, da fast alle im Entschließungstext<br />

aufgeführten so genannten Regelungslücken seitens der Landesregierung anders<br />

bewertet werden. In der <strong>Landtag</strong>sdrucksache 3/3298 werden die Gründe der Landesregierung<br />

dargelegt.<br />

11.11.5 Wohnort für Zuständigkeit des Petitionsausschusses nicht ausschlaggebend<br />

Ein Thüringer Fan des 1. FC Dynamo Dresden beanstandete <strong>das</strong> Vorgehen der niedersächsischen<br />

Polizei gegenüber Fans beim Fußballspiel Eintracht Braunschweig gegen den 1. FC<br />

Dynamo Dresden.<br />

Der Petitionsschuss informierte den Petenten über seine Zuständigkeit. Neben Petitionen zur<br />

Landesgesetzgebung kann der Petitionsausschuss Thüringer Behörden und andere Stellen,<br />

soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen und der Aufsicht des Landes unterstehen, überprüfen.<br />

Mangels Zuständigkeit leitete er die Petition dem Petitionsausschuss des Niedersächsischen<br />

<strong>Landtag</strong>s zu, damit dort <strong>das</strong> Begehren des Petenten überprüft werden kann.<br />

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