Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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11.11.4 Forderung nach Schließung von Gerechtigkeitslücken bei der Überleitung der<br />
DDR-Renten in bundesdeutsches Recht<br />
Mehrere Petenten beanstandeten Unterschiede der Renten in Ost und West. Sie forderten insbesondere:<br />
- Überführungslücken, die dadurch entstanden, <strong>das</strong>s DDR-typische mit bundesdeutschen<br />
Verhältnissen nicht vergleichbare Sachverhalte im Prozess der Rentenüberleitung unberücksichtigt<br />
geblieben sind, sollen mit neuen Regelungen geschlossen werden. Das betrifft zum<br />
Beispiel die rechtliche Anerkennung der Tätigkeit von so genannten mithelfenden Familienangehörigen<br />
von Land- und Forstwirten, Handwerkern und anderen Selbständigen.<br />
- Bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sollen die Begrenzungen in der Einkommensanerkennung<br />
für die Rentenberechnung aufgehoben werden. Anstelle der Begrenzungen<br />
soll <strong>das</strong> Einkommen der betroffenen Personengruppen (MfS-Mitarbeiter und höhere<br />
Bedienstete [Gehaltsebene E 3]) vor Eingang in die Rentenberechnung von überhöhten Einkommensbestandteilen<br />
(z.B. durch pauschale Kürzung um 50 % der über dem Durchschnittsverdienst<br />
liegenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen) bereinigt werden.<br />
- Die Zusatzversorgungen der wissenschaftlichen, technischen und künstlerischen Intelligenz<br />
sowie der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post sollen voll<br />
anerkannt werden.<br />
Der Petitionsausschuss hat die Eingaben dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages<br />
zugeleitet, da die Forderungen Bundesrecht betreffen.<br />
Die Forderungen waren auch Gegenstand eines Entschließungsantrages von Mecklenburg-<br />
Vorpommern im Bundesrat. Dieser hat den Entschließungsantrag am 14. März <strong>2003</strong> abgelehnt.<br />
Der Freistaat Thüringen hat der Entschließung nicht zugestimmt, da fast alle im Entschließungstext<br />
aufgeführten so genannten Regelungslücken seitens der Landesregierung anders<br />
bewertet werden. In der <strong>Landtag</strong>sdrucksache 3/3298 werden die Gründe der Landesregierung<br />
dargelegt.<br />
11.11.5 Wohnort für Zuständigkeit des Petitionsausschusses nicht ausschlaggebend<br />
Ein Thüringer Fan des 1. FC Dynamo Dresden beanstandete <strong>das</strong> Vorgehen der niedersächsischen<br />
Polizei gegenüber Fans beim Fußballspiel Eintracht Braunschweig gegen den 1. FC<br />
Dynamo Dresden.<br />
Der Petitionsschuss informierte den Petenten über seine Zuständigkeit. Neben Petitionen zur<br />
Landesgesetzgebung kann der Petitionsausschuss Thüringer Behörden und andere Stellen,<br />
soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen und der Aufsicht des Landes unterstehen, überprüfen.<br />
Mangels Zuständigkeit leitete er die Petition dem Petitionsausschuss des Niedersächsischen<br />
<strong>Landtag</strong>s zu, damit dort <strong>das</strong> Begehren des Petenten überprüft werden kann.<br />
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