Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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Nach Eintritt eines Arbeitsunfalles steht dem Verletzten grundsätzlich ein Anspruch auf Verletztengeld<br />
nach §§ 45 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu. Dieses wird im Auftrag<br />
der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Kommune) an den Verletzten ausgezahlt,<br />
solange dieser unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Das Verletztengeld wird aber erst gezahlt,<br />
wenn die Entgeltfortzahlung beendet ist. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt<br />
gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit<br />
bis zu einer Dauer von sechs Wochen.<br />
Damit hatte der verletzte Feuerwehrmann Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes<br />
durch die GmbH, bei der er als Geschäftsführer beschäftigt ist. Seitens der GmbH besteht<br />
gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz dann die Möglichkeit,<br />
sich <strong>das</strong> dem Geschäftsführer fortgezahlte Arbeitsentgelt von der Kommune auf Antrag<br />
erstatten zu lassen.<br />
Sollten bei einem Einsatz Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr so schwer verletzt werden,<br />
<strong>das</strong>s sie länger arbeitsunfähig wären, könnte dies durchaus die finanzielle Leistungsfähigkeit<br />
einer Gemeinde gefährden. Das sieht auch <strong>das</strong> Innenministerium so.<br />
Deshalb soll in Abstimmung mit der Unfallkasse Thüringen, dem Innenministerium sowie<br />
dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit durch eine Änderung des Thüringer<br />
Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen beauftragt<br />
werden, den privaten Arbeitgebern <strong>das</strong> fortgezahlte Entgelt bei Unfällen zu erstatten. Die Finanzierung<br />
wäre über eine geringe Erhöhung der Umlage möglich. Bei der anstehenden Novellierung<br />
des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sollte dies berücksichtigt<br />
werden.<br />
11.6.4 Videotheken auch sonntags geöffnet?<br />
Der Betreiber einer Videothek setzte sich für eine Änderung des Thüringer Feiertagsgesetzes<br />
ein, damit die Videotheken wie in anderen Bundesländern auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet<br />
werden können.<br />
Videotheken verleihen überwiegend Videofilme und Spiele und sind deshalb keine Verkaufsstellen,<br />
sondern Dienstleistungseinrichtungen. Für sie gilt <strong>das</strong> Ladenschlussgesetz nicht. Sie<br />
können damit werktags auch nach 20.00 Uhr geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen steht <strong>das</strong><br />
Sonn- und Feiertagsgesetz aber einer Öffnung entgegen.<br />
Nach Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 Grundgesetz und Artikel<br />
139 der Weimarer Reichsverfassung sind Sonn- und Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe<br />
und der seelischen Erholung" gesetzlich geschützt. Das heißt unter anderem, <strong>das</strong>s die Sonnund<br />
Feiertage grundsätzlich von allen Erscheinungsformen werktäglicher Arbeit freigehalten<br />
werden sollen. Nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Feiertagsgesetzes sind an den Sonntagen und<br />
an den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe zu<br />
beeinträchtigen, verboten. Ausnahmen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Feiertagsgesetz<br />
nur aus wichtigen Gründen möglich. Ein solcher wichtiger Grund muss ebenfalls Verfassungsrang<br />
besitzen und bei einer Abwägung der Interessen den Vorrang verdienen.<br />
Der Petitionsausschuss sah im Fall der Videotheken keinen Grund, eine Gesetzesänderung zu<br />
befürworten. Denn die Vermietung der Filme ist auch an einem anderen Tag, der nicht Sonnoder<br />
Feiertag ist, möglich. Da die Videotheken nicht unter <strong>das</strong> Ladenschlussgesetz fallen,<br />
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