26.11.2014 Aufrufe

Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nach Eintritt eines Arbeitsunfalles steht dem Verletzten grundsätzlich ein Anspruch auf Verletztengeld<br />

nach §§ 45 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu. Dieses wird im Auftrag<br />

der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Kommune) an den Verletzten ausgezahlt,<br />

solange dieser unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Das Verletztengeld wird aber erst gezahlt,<br />

wenn die Entgeltfortzahlung beendet ist. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt<br />

gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit<br />

bis zu einer Dauer von sechs Wochen.<br />

Damit hatte der verletzte Feuerwehrmann Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes<br />

durch die GmbH, bei der er als Geschäftsführer beschäftigt ist. Seitens der GmbH besteht<br />

gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz dann die Möglichkeit,<br />

sich <strong>das</strong> dem Geschäftsführer fortgezahlte Arbeitsentgelt von der Kommune auf Antrag<br />

erstatten zu lassen.<br />

Sollten bei einem Einsatz Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr so schwer verletzt werden,<br />

<strong>das</strong>s sie länger arbeitsunfähig wären, könnte dies durchaus die finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

einer Gemeinde gefährden. Das sieht auch <strong>das</strong> Innenministerium so.<br />

Deshalb soll in Abstimmung mit der Unfallkasse Thüringen, dem Innenministerium sowie<br />

dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit durch eine Änderung des Thüringer<br />

Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen beauftragt<br />

werden, den privaten Arbeitgebern <strong>das</strong> fortgezahlte Entgelt bei Unfällen zu erstatten. Die Finanzierung<br />

wäre über eine geringe Erhöhung der Umlage möglich. Bei der anstehenden Novellierung<br />

des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sollte dies berücksichtigt<br />

werden.<br />

11.6.4 Videotheken auch sonntags geöffnet?<br />

Der Betreiber einer Videothek setzte sich für eine Änderung des Thüringer Feiertagsgesetzes<br />

ein, damit die Videotheken wie in anderen Bundesländern auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet<br />

werden können.<br />

Videotheken verleihen überwiegend Videofilme und Spiele und sind deshalb keine Verkaufsstellen,<br />

sondern Dienstleistungseinrichtungen. Für sie gilt <strong>das</strong> Ladenschlussgesetz nicht. Sie<br />

können damit werktags auch nach 20.00 Uhr geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen steht <strong>das</strong><br />

Sonn- und Feiertagsgesetz aber einer Öffnung entgegen.<br />

Nach Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 Grundgesetz und Artikel<br />

139 der Weimarer Reichsverfassung sind Sonn- und Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe<br />

und der seelischen Erholung" gesetzlich geschützt. Das heißt unter anderem, <strong>das</strong>s die Sonnund<br />

Feiertage grundsätzlich von allen Erscheinungsformen werktäglicher Arbeit freigehalten<br />

werden sollen. Nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Feiertagsgesetzes sind an den Sonntagen und<br />

an den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe zu<br />

beeinträchtigen, verboten. Ausnahmen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Feiertagsgesetz<br />

nur aus wichtigen Gründen möglich. Ein solcher wichtiger Grund muss ebenfalls Verfassungsrang<br />

besitzen und bei einer Abwägung der Interessen den Vorrang verdienen.<br />

Der Petitionsausschuss sah im Fall der Videotheken keinen Grund, eine Gesetzesänderung zu<br />

befürworten. Denn die Vermietung der Filme ist auch an einem anderen Tag, der nicht Sonnoder<br />

Feiertag ist, möglich. Da die Videotheken nicht unter <strong>das</strong> Ladenschlussgesetz fallen,<br />

49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!