Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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Aufgrund des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung<br />
von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz<br />
entscheidet der Thüringer Wirtschaftsminister durch Rechtsverordnung (Thüringer Kehr- und<br />
Überprüfungsgebührenordnung - ThürKÜGO) über die Gebühren der Bezirksschornsteinfegermeister<br />
und damit auch über die Gebührenerhöhungen. Er hört hierzu den Landesinnungsverband<br />
des Schornsteinfegerhandwerks, den Landesfachverband der Schornsteinfegergesellen,<br />
den Verband der Thüringer Wohnungswirtschaft e.V. und den Verband der Haus-, Wohnungs-<br />
und Grundeigentümer in Thüringen e.V. an.<br />
Die Gebührenerhöhungen gehen auf Forderungen des Schornsteinfegerhandwerks zurück.<br />
Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur (TMWAI) überprüft die<br />
Forderungen jährlich auf Anerkennung als Geschäftskosten. Dabei werden nur die Kosten<br />
berücksichtigt, die unmittelbar im Zusammenhang mit den regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten<br />
stehen. In den letzten <strong>Jahr</strong>en wurden die Gebührenerhöhungen im Wesentlichen mit<br />
Steigerungen der tariflichen Löhne und höheren Belastungen bei Steuern und Abgaben begründet.<br />
Das so genannte Schornsteinfegermonopol wurde gesetzlich verankert, da die Angehörigen<br />
dieses Berufs ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen. Aus Gründen der Feuersicherheit<br />
und des Gesundheitsschutzes wurde es bisher als erforderlich erachtet, an diesen Regelungen<br />
festzuhalten.<br />
Da <strong>das</strong> Monopol in einem Bundesgesetz geregelt ist und die Gebührenerhöhungen mit diesem<br />
Monopol in Zusammenhang stehen, leitete der Petitionsausschuss die Petitionen dem Petitionsausschuss<br />
des Deutschen Bundestages zu.<br />
11.9.5 Wenn die Blase drückt<br />
Ein schwerbehinderter Rentner erhielt eine Verwarnung, weil er ohne die erforderliche Sondererlaubnis<br />
auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung<br />
bzw. Blinde geparkt hatte. Er beanstandete <strong>das</strong> Verwarnungsgeld, da <strong>das</strong> Parken seiner<br />
Meinung nach wegen eines dringenden Bedürfnisses unausweichlich war.<br />
Der an einer Prostataerkrankung leidende Petent parkte nach seinen Angaben für ca. drei Minuten<br />
auf dem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung<br />
bzw. Blinde, um seine Notdurft zu verrichten. Seinen Schwerbehindertenausweis hatte er<br />
gut sichtbar hinter die Frontscheibe gelegt. Während dieser Zeit erteilte ihm der Leiter des<br />
Ordnungsamtes eine Verwarnung in Höhe von 35,00 Euro. Der gesamte Parkplatz war nach<br />
den eigenen Angaben des Petenten allerdings nur mit einem Pkw belegt.<br />
Der Petent erklärte sich zunächst mit der Verwarnung nicht einverstanden. Später zahlte er<br />
<strong>das</strong> Verwarnungsgeld unter Vorbehalt. Wäre der Vorbehalt beachtet worden, hätte sich nun<br />
ein Bußgeldverfahren angeschlossen. Dabei wäre der Vortrag des Petenten, er habe aufgrund<br />
seiner Prostataerkrankung und einer damit verbundenen Blasenschwäche dringend seine Notdurft<br />
verrichten müssen, geeignet gewesen, einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von<br />
§ 16 Ordnungswidrigkeitengesetz anzunehmen. Dies hätte zur Folge gehabt, <strong>das</strong>s der Parkverstoß<br />
nicht als rechtswidrig anzusehen gewesen wäre. Der Annahme eines rechtfertigenden<br />
Notstandes steht allerdings entgegen, <strong>das</strong>s der Petent selbst vorgetragen hat, der Parkplatz sei<br />
nur mit einem Pkw belegt gewesen. Demnach hatte der Petent durchaus die Möglichkeit, sein<br />
Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen.<br />
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