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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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11.4.8 Fragerecht der Einwohner des Landkreises gegenüber dem Kreistag<br />

Auf seine Fragen zur Unterbringung von Flüchtlingen und ausländerfeindlichen Strukturen<br />

erhielt ein Bürger in der öffentlichen Fragestunde des Kreistags keine Antwort.<br />

Darüber beschwerte er sich beim Petitionsausschuss. Dieser konnte ihn nur darauf hinweisen,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Fragerecht der Einwohner des Landkreises gegenüber dem Kreistag auf die Angelegenheiten<br />

des eigenen Wirkungskreises beschränkt ist. Denn der Kreistag beschließt gemäß<br />

§ 101 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) nur über die Aufgaben des eigenen<br />

Wirkungskreises (§ 87 ThürKO). Für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach<br />

§ 88 ThürKO ist gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO allein der Landrat zuständig. Für Fragen,<br />

die sich auf Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises richten, besitzt der Kreistag folglich<br />

keine Befassungskompetenz. Da sich die Fragen des Petenten auf den Regelungsbereich des<br />

Asylbewerberleistungsgesetzes und auf <strong>das</strong> Versammlungsrecht bzw. auf den Verfassungsschutz<br />

richteten, bestand keine Befassungskompetenz des Kreistags. Es war daher nicht zu<br />

beanstanden, <strong>das</strong>s die Fragen des Petenten in der öffentlichen Fragestunde vor dem Kreistag<br />

nicht beantwortet wurden.<br />

11.4.9 Auch sog. Hinterliegergrundstücke können zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen<br />

werden<br />

Nach dem Ausbau einer Dorfstraße wurde <strong>das</strong> Grundstück des ehemaligen Bürgermeisters<br />

nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen. Das führte zur Beschwerde eines Nachbarn, der<br />

hierin eine Ungleichbehandlung sah.<br />

Zwischen dem Grundstück des ehemaligen Bürgermeisters und der ausgebauten Dorfstraße<br />

befindet sich ein im Eigentum der Gemeinde stehender Grünstreifen, der zum Straßengrundstück<br />

gehört. Auf diesem Grünstreifen wurde vor einigen <strong>Jahr</strong>en eine Stützmauer errichtet, die<br />

<strong>das</strong> Abrutschen der dort angelegten Böschung verhindern soll. Jedoch besteht für <strong>das</strong> Hinterliegergrundstück<br />

eine Zufahrt zur Dorfstraße über ein Wegegrundstück, <strong>das</strong> im Eigentum eines<br />

Sohnes des ehemaligen Bürgermeisters steht.<br />

Die Kommunalaufsichtsbehörden meinten, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Hinterliegergrundstück von der Dorfstraße<br />

aus nicht erschlossen sei, weil auf dem Straßengrund ein tatsächliches Erschließungshindernis,<br />

nämlich die Stützmauer mit der Böschung bestehe. Somit sei <strong>das</strong> Grundstück nicht bei<br />

der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen und demzufolge auch nicht<br />

zu Straßenausbaubeiträgen heranzuziehen gewesen.<br />

Der Meinung der Kommunalaufsichtsbehörden hätte der Petitionsausschuss nur zustimmen<br />

können, wenn keine Zufahrt über <strong>das</strong> Wegegrundstück zur Dorfstraße bestünde.<br />

Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.02.<strong>2003</strong>,<br />

Az.: 4 ZEO 1139/98) unterliegt ein Anliegergrundstück, <strong>das</strong> von der Verkehrsfläche der ausgebauten<br />

Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird, nicht der Beitragspflicht,<br />

wenn der Grünstreifen seinerseits Bestandteil der Straße ist und er aufgrund seiner straßenrechtlichen<br />

Widmung nicht dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück<br />

genutzt zu werden. Zudem existiert zwischen dem Grundstück und der Dorfstraße in<br />

Form der Stützmauer mit Böschung ein tatsächliches Hindernis, <strong>das</strong> nach dem insoweit zutreffenden<br />

Hinweis der Kommunalaufsichtsbehörden beseitigt werden müsste, um einen di-<br />

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