Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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11.4.8 Fragerecht der Einwohner des Landkreises gegenüber dem Kreistag<br />
Auf seine Fragen zur Unterbringung von Flüchtlingen und ausländerfeindlichen Strukturen<br />
erhielt ein Bürger in der öffentlichen Fragestunde des Kreistags keine Antwort.<br />
Darüber beschwerte er sich beim Petitionsausschuss. Dieser konnte ihn nur darauf hinweisen,<br />
<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Fragerecht der Einwohner des Landkreises gegenüber dem Kreistag auf die Angelegenheiten<br />
des eigenen Wirkungskreises beschränkt ist. Denn der Kreistag beschließt gemäß<br />
§ 101 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) nur über die Aufgaben des eigenen<br />
Wirkungskreises (§ 87 ThürKO). Für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach<br />
§ 88 ThürKO ist gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO allein der Landrat zuständig. Für Fragen,<br />
die sich auf Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises richten, besitzt der Kreistag folglich<br />
keine Befassungskompetenz. Da sich die Fragen des Petenten auf den Regelungsbereich des<br />
Asylbewerberleistungsgesetzes und auf <strong>das</strong> Versammlungsrecht bzw. auf den Verfassungsschutz<br />
richteten, bestand keine Befassungskompetenz des Kreistags. Es war daher nicht zu<br />
beanstanden, <strong>das</strong>s die Fragen des Petenten in der öffentlichen Fragestunde vor dem Kreistag<br />
nicht beantwortet wurden.<br />
11.4.9 Auch sog. Hinterliegergrundstücke können zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen<br />
werden<br />
Nach dem Ausbau einer Dorfstraße wurde <strong>das</strong> Grundstück des ehemaligen Bürgermeisters<br />
nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen. Das führte zur Beschwerde eines Nachbarn, der<br />
hierin eine Ungleichbehandlung sah.<br />
Zwischen dem Grundstück des ehemaligen Bürgermeisters und der ausgebauten Dorfstraße<br />
befindet sich ein im Eigentum der Gemeinde stehender Grünstreifen, der zum Straßengrundstück<br />
gehört. Auf diesem Grünstreifen wurde vor einigen <strong>Jahr</strong>en eine Stützmauer errichtet, die<br />
<strong>das</strong> Abrutschen der dort angelegten Böschung verhindern soll. Jedoch besteht für <strong>das</strong> Hinterliegergrundstück<br />
eine Zufahrt zur Dorfstraße über ein Wegegrundstück, <strong>das</strong> im Eigentum eines<br />
Sohnes des ehemaligen Bürgermeisters steht.<br />
Die Kommunalaufsichtsbehörden meinten, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Hinterliegergrundstück von der Dorfstraße<br />
aus nicht erschlossen sei, weil auf dem Straßengrund ein tatsächliches Erschließungshindernis,<br />
nämlich die Stützmauer mit der Böschung bestehe. Somit sei <strong>das</strong> Grundstück nicht bei<br />
der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen und demzufolge auch nicht<br />
zu Straßenausbaubeiträgen heranzuziehen gewesen.<br />
Der Meinung der Kommunalaufsichtsbehörden hätte der Petitionsausschuss nur zustimmen<br />
können, wenn keine Zufahrt über <strong>das</strong> Wegegrundstück zur Dorfstraße bestünde.<br />
Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.02.<strong>2003</strong>,<br />
Az.: 4 ZEO 1139/98) unterliegt ein Anliegergrundstück, <strong>das</strong> von der Verkehrsfläche der ausgebauten<br />
Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird, nicht der Beitragspflicht,<br />
wenn der Grünstreifen seinerseits Bestandteil der Straße ist und er aufgrund seiner straßenrechtlichen<br />
Widmung nicht dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück<br />
genutzt zu werden. Zudem existiert zwischen dem Grundstück und der Dorfstraße in<br />
Form der Stützmauer mit Böschung ein tatsächliches Hindernis, <strong>das</strong> nach dem insoweit zutreffenden<br />
Hinweis der Kommunalaufsichtsbehörden beseitigt werden müsste, um einen di-<br />
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