Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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11.6 Polizei- und Ordnungsrecht<br />
11.6.1 Verfassungsbeschwerde und aufschiebende Wirkung<br />
Ein Rechtsanwalt begehrte mit seiner Eingabe, die Abschiebung seines Mandanten bis zur<br />
Entscheidung über dessen Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Der Rechtsanwalt ist der<br />
Auffassung, sein Mandant habe durch Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Anspruch<br />
auf Duldungserteilung gemäß § 55 Ausländergesetz (AuslG), da ein rechtliches Abschiebungshindernis<br />
vorliege. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sei eine Abschiebung<br />
ungerechtfertigt, unverhältnismäßig und verletze <strong>das</strong> Recht seines Mandanten aus<br />
Art. 16 a Grundgesetz.<br />
Der Rechtsanwalt vertrat einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit.<br />
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte dessen Asylantrag ab.<br />
Gleichzeitig wurde festgestellt, <strong>das</strong>s die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und zielstaatsbezogene<br />
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Unter Androhung<br />
der Abschiebung in die Türkei wurde er zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb eines<br />
Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Die gegen den Ablehnungsbescheid<br />
erhobene Klage wurde rechtskräftig abgelehnt. Damit war der Antrag auf Anerkennung<br />
der Asylberechtigung unanfechtbar abgelehnt und die Abschiebungsandrohung vollziehbar.<br />
Der Auffassung des Rechtsanwaltes konnte der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung der<br />
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht folgen. In seiner Entscheidung vom<br />
14. Mai 1996 (BVerfGE 94, S. 166 ff) hat es darauf verwiesen, <strong>das</strong>s von der Rechtsordnung<br />
nicht vorgesehen ist, die Urteilsfindung des Bundesverfassungsgerichtes vor der Vollstreckung<br />
von Gerichtsentscheidungen abzuwarten. Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher<br />
Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht sichert<br />
die Beachtung der Grundrechte im fachgerichtlichen Verfahren nur nachträglich und setzt<br />
dieses nicht fort. Selbst bei möglichen Grundrechtsverletzungen infolge des Vollzuges einer<br />
fachgerichtlichen Entscheidung kann es aufgrund der Funktionsteilung zwischen Fach- und<br />
Verfassungsgerichtsbarkeit nicht einschreiten. Vorliegend wurde dem Grundrecht aus<br />
Art. 16 a Grundgesetz im Asylverfahren und im fachgerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.<br />
Der garantierte Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz wurde erschöpft.<br />
Da die Verfassungsbeschwerde demnach keine aufschiebende Wirkung hat, konnte die Ausländerbehörde<br />
somit auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die<br />
Verfassungsbeschwerde Maßnahmen zur Abschiebung ergreifen.<br />
11.6.2 Was lange währt, wird gut<br />
Der Petent, der als Militärangehöriger der ehemaligen Sowjetarmee in die DDR eingereist<br />
war, bat den Petitionsausschuss um Unterstützung, damit er nun in Deutschland bleiben könne.<br />
Der Petitionsausschuss begleitete <strong>das</strong> Verfahren und stellte Folgendes fest: Mit der Vereinbarung<br />
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgestaaten der ehemaligen<br />
UdSSR endete die Berechtigung des Petenten zum Aufenthalt in Deutschland. Ende 1992<br />
wurde er deshalb nach Russland abgeschoben. Da er in Russland zum Militärdienst einberu-<br />
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