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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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zungsveränderung nur dann erforderlich, wenn die von den Bauunterlagen abweichende Nutzung<br />

bestehender Bauwerke mit anderen Beanspruchungen in statischer oder bauphysikalischer<br />

Hinsicht einschließlich des bautechnischen Brandschutzes verbunden war.<br />

Vor der Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht in der Fassung vom 1. Oktober 1987 (in<br />

Kraft getreten am 1. Januar 1988) ist keine Vorschrift des DDR-Rechts ersichtlich, die eine<br />

Genehmigungspflicht von Nutzungsänderungen vorsah. Eine solche Pflicht ergab sich auch<br />

nicht aus § 3 Abs. 2 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984, da<br />

die dort abschließend aufgeführten zustimmungspflichtigen Vorhaben die einfache Nutzungsänderung<br />

nicht erfassten. Einfache Umnutzungen vor dem 1. Januar 1988 waren also<br />

nach DDR-Recht nicht an eine Genehmigung gebunden. Das ist zu berücksichtigen, wenn der<br />

Erlass einer Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wird.<br />

Der Petitionsausschuss wies die Petenten darauf hin, <strong>das</strong>s die Duldung nicht genehmigter Gebäude<br />

oder Nutzungen vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Nutzungsänderung abhängt.<br />

11.2.3 Kompromiss im Innenbereich<br />

Ein junges Ehepaar beabsichtigte, in einer kleinen Gemeinde in Südthüringen ein Haus zu<br />

bauen. Sie wählten ein Grundstück aus, dessen Eigentümer sie bereits waren. Nicht unwichtig<br />

war dabei, <strong>das</strong>s sich <strong>das</strong> Haus, in dem die Mutter und die pflegebedürftige Großmutter leben,<br />

in unmittelbarer Nachbarschaft befindet. In der näheren Umgebung gibt es weitere Wohnhäuser,<br />

eine Werkstatt und eine Turnhalle. Wegen eines auf dem Baugrundstück vorhandenen<br />

Kellers, der in den zur Straße hin abfallenden Hang gegraben worden war, sollte <strong>das</strong> neue<br />

Haus nicht unmittelbar an der Straße, sondern in dem etwas weiter hinten liegenden Grundstücksteil<br />

und damit nicht mehr in der vorhandenen Bauflucht entstehen. Der Bauantrag des<br />

jungen Ehepaares wurde abgelehnt.<br />

Deshalb wandte sich <strong>das</strong> junge Ehepaar an den Petitionsausschuss und unterbreitete mehrere<br />

Kompromissvorschläge für sein Bauvorhaben. In dem Bemühen, eine Kompromisslösung für<br />

die Verwirklichung des Bauvorhabens zu finden, beschloss der Petitionsausschuss die nähere<br />

Umgebung in Augenschein zu nehmen und anlässlich dieses Ortstermins die Kompromissvorschläge<br />

mit der unteren Bauaufsichtsbehörde nochmals zu erörtern. Nach dem Ortstermin<br />

wurde ein neuer Bauantrag, der im Wesentlichen einem Vorschlag der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />

folgte, positiv entschieden. Das Bauvorhaben wurde inzwischen verwirklicht. Seit<br />

Ende des vergangenen <strong>Jahr</strong>es wohnt <strong>das</strong> junge Ehepaar in seinem neuen Haus.<br />

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