Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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Der Petitionsausschuss kam zu dem Ergebnis, <strong>das</strong>s die Ablehnung der Gleichstellung der Petentin<br />
der Verwaltungsvorschrift des TKM zur "Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden<br />
Schulen eingestellten Lehrkräften" (GVBl. Nr. 4, Seite 186) vom 3. April 2002<br />
entspricht und insoweit nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Nachqualifizierung ist<br />
danach der Nachweis einer Hochschulprüfung, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Thüringer Verordnung<br />
über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 14. August<br />
1995 (GVBl. Seite 285) geändert am 03.09.2002 (GVBl. Seite 328) mit einer ersten<br />
Staatsprüfung für <strong>das</strong> Lehramt an berufsbildenden Schulen gleichgestellt wurde. Für diese<br />
Gleichstellung ist der Nachweis von 85 Semesterwochenstunden in einer in der Berufsschullehrerausbildung<br />
üblichen beruflichen Fachrichtung, wie z.B. Wirtschaft und Verwaltung,<br />
Elektrotechnik, Sozialpädagogik, Gesundheit, Informations- und Kommunikationstechnik,<br />
erforderlich. Die Petentin verfügt mit dem Abschluss als Magister Artium zwar über Kenntnisse<br />
in Pädagogik, Psychologie und Soziologie, die andere Seiteneinsteiger erst durch eine<br />
Nachqualifizierung erwerben müssen. Eine Ausbildung in einer für die Berufsschullehrerausbildung<br />
üblichen beruflichen Fachrichtung kann die Petentin dagegen nicht nachweisen.<br />
11.7.3 Höhergruppierung angestellter Lehrer<br />
Diplomlehrer für Polytechnik begehrten, bei der Vergütung mit anderen Fachberatern an Regelschulen<br />
gleichgestellt zu werden.<br />
Die Petenten verfügen gegenüber Lehrern mit einem Abschluss in zwei Fächern nur über den<br />
Abschluss im Fach Polytechnik. Sie sind aber Fachberater des Bereichs Arbeit, Wirtschaft,<br />
Technik (AWT). Ursächlich für ihre geringere Vergütung ist die tarifrechtliche Bewertung<br />
ihres Abschlusses. Sie vertreten die Auffassung, <strong>das</strong>s die von der Verwaltungsvorschrift zur<br />
Vorbereitung der Durchführung von Höhergruppierungen angestellter Lehrkräfte (2. Fortschreibung<br />
der Verwaltungsvorschrift vom 12. Oktober 1999) vorgesehene Höhergruppierung<br />
von Lehrern mit besonderen Aufgaben nicht auf so genannte Zwei-Fach-Lehrer beschränkt<br />
sei. Vielmehr seien auch die so genannten Ein-Fach-Lehrer mit besonderen Funktionen bei<br />
der Höhergruppierung zu berücksichtigen.<br />
Die Höhergruppierung angestellter Lehrer erfolgt in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen<br />
Beförderungsgrundsätze. Denn in § 2 Nr. 3 S. 1 und 2 des Änderungstarifvertrags<br />
Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche<br />
Vorschriften (BAT-O) ist geregelt, <strong>das</strong>s angestellte Lehrkräfte vergütungsrechtlich fiktiv<br />
so zu behandeln sind als wären sie Beamte. Daher setzt die Höhergruppierung eines angestellten<br />
Lehrers voraus, <strong>das</strong>s ein vergleichbarer Beamter einen Beförderungsanspruch hätte.<br />
Grundvoraussetzung jeder Beförderung ist, <strong>das</strong>s im Besoldungsrecht ein Beförderungsamt<br />
überhaupt vorgesehen ist.<br />
Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung in nur einem Fach sind im Eingangsamt der Besoldungsgruppe<br />
A 12 Thüringer Besoldungsgruppe A eingestuft. Dies entspricht bei angestellten<br />
Lehrkräften einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O. Ein der Besoldungsgruppe<br />
A 13 entsprechendes Beförderungsamt ist für die Ein-Fach-Ausbildung nicht vorgesehen.<br />
Die Petenten hatten also keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe<br />
II a BAT-O, da sie, wenn sie Beamte wären, nicht in die dieser Vergütungsgruppe entsprechende<br />
Besoldungsgruppe A 13 befördert werden könnten.<br />
Auch die von den Petenten zur Begründung herangezogene Verwaltungsvorschrift führte zu<br />
keinem anderen Ergebnis, da in der Verwaltungsvorschrift – entgegen dem Vortrag der Pe-<br />
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